Das Design

Modernes Design spielt eine große Rolle für unsere Kaufentscheidungen und damit den wirtschaftlichen Erfolg eines Produkts. Daher ist es sinnvoll, neue Designideen vor Nachahmern zu schützen. Das Design, auch Geschmacksmuster genannt, schützt die Farb- und Formgebung von nahezu allen industriell oder handwerklich herstellbaren Erzeugnissen, zum Beispiel von Bekleidung, Möbeln, Stoffen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen. Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, zum Beispiel die Sohle eines Sportschuhs.
Für den Designschutz gelten folgende Voraussetzungen:
  • Neuheit des Designs
  • Individualität des Designs
Auf diese beiden Aspekte wird das Design bei der Anmeldung jedoch nicht vom DPMA geprüft. Daher gilt das Design als ungeprüftes Schutzrecht.
Der Designschutz ist auf maximal 25 Jahren befristet.
Formulare für das Designverfahren finden Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Anmeldung eines Designs
Die vom DPMA empfohlene Anmeldungsvariante ist die Online-Anmeldung. Nutzen Sie zur signaturfreien Online-Anmeldung den Dienst DPMAdirekt Web. Mit der Software DPMAdirekt können Sie Ihre Anmeldung offline vorbereiten und unter Nutzung einer elektronischen Signaturkarte als Datenpaket an das DPMA senden. Sie können Designs auch in herkömmlicher Papierform anmelden. Alle weiteren Informationen zur Anmeldung finden Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Gebühren für den Designschutz
Die Gebühr beträgt mindestens 60 Euro bei elektronischer Anmeldung (70 Euro bei einer Anmeldung auf Papier). Die Anmeldegebühren sind innerhalb von drei Monaten zu entrichten, andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Eine Übersicht der Gebühren Zahlungsweise finden Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Löschungsverfahren
Das Design wird eingetragen, ohne alle sachlichen Voraussetzungen zu prüfen. Ob einem eingetragenen Design absolute oder relative Schutzhindernisse entgegenstehen, wird erst in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem DMPA geklärt. Die Designabteilung prüft auf Antrag beispielsweise, ob dem eingetragenen Design die Neuheit oder Eigenart fehlt. Das DPMA unterrichtet den Inhaber des eingetragenen Designs über den Nichtigkeitsantrag. Widerspricht dieser nicht innerhalb eines Monats, wird die Nichtigkeit festgestellt bzw. erklärt; Andernfalls wird das Nichtigkeitsverfahren vor der Designabteilung des DPMA durchgeführt.Ist das eingetragene Design nichtig, wird es aus dem Designregister gelöscht. Die Schutzwirkungen der Eintragung gelten dann als von Anfang an nicht eingetreten.