Das Patent

Vom Alltagsgegenstand bis zum ausgefeilten Hightech-Produkt: wirtschaftlich erfolgreiche Ideen werden häufig kopiert. Durch ein Patent werden technische Erfindungen gegen Nachahmung geschützt. Patente schützen Erzeugnisse und Verfahren. Erzeugnisse können sein: Maschinen und deren Teile, chemische Substanzen und Stoffgemische, Anordnungen von Einzelteilen, Arzneimittel, genetisch veränderte Mikroorganismen oder Schaltungen.

Nicht patentierungsfähig sind:
  • bloße Entdeckungen,
  • wissenschaftliche Theorien,
  • mathematische Methoden,
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten,
  • geschäftliche Tätigkeiten, z. B. Organisationsmodelle
  • EDV-Programme als solche.
Der Patentschutz ist auf maximal 20 Jahren befristet.

Drei Voraussetzungen für Ihr Patent
  • Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Die Neuheiterfordert, dass die Erfindung vor ihrer Anmeldung nicht veröffentlicht oder so benutzt wurde, dass andere Kenntnis von ihr bekommen konnten. Dies gilt auch für eigene Veröffentlichungen. Deshalb sollte immer erst angemeldet und dann veröffentlicht werden.
  • Erfinderische Tätigkeit
Die erfinderischeTätigkeit erfordert Leistungen, nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik hervorgehen. Schutzrechte für Erfindungen, die sich kaum vom Bekannten abheben, würden die Nutzung und die Entwicklung auf dem Gebiet behindern. Dadurch würde der Fortschritt blockiert.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit
Die gewerbliche Anwendbarkeit wird in der Regel von technischen Erfindungen erfüllt. Ausnahmen sind zu beachten, wie z. B. chirurgische und therapeutische Behandlungen am Körper von Mensch und Tier. Das bedeutet jedoch nicht, dass es keine Patente im Bereich des Gesundheitswesens gibt. Als Beispiel seien die medizinischen Geräte und die Arzneimittel erwähnt.

Formulare

Hier finden Sie alle Formulare für das Patentverfahren.

Anmeldung eines Patents

Für die Anmeldung einer Erfindung zum Patent wendet man sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Sie können die Unterlagen, in denen Ihre Erfindung beschrieben ist, gemeinsam mit einem Erteilungsantrag bei allen Dienststellen des DPMA einreichen. Der Antrag muss schriftlich und in deutscher Sprache erfolgen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Patentanmeldung schnell und unkompliziert online einzureichen. Zeitgleich mit der Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Der Eingang der Anmeldung (Anmeldetag) wird registriert. Alle später eingereichten gleichen Erfindungen können nicht zum Patent führen. Der Anmeldetag ist ebenfalls wichtig, da er bestimmt, welcher Stand der Technik bei der Prüfung der angemeldeten Erfindung zu Grunde zu legen ist. Eine Veröffentlichung erfolgt in der Regel 18 Monate nach Ersteinreichung.
Bei der Anmeldung kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass Ihre Unterlagen über die Erfindung bereits endgültig formuliert sind. Entscheidend ist, dass die wesentlichen Merkmale der Erfindung im Einzelnen genau beschrieben sind, da diese nachträglich nicht mehr hinzugefügt werden können.
Grundsätzlich wird im Anmeldungs- und Prüfungsverfahren empfohlen, die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch zu nehmen.

Gebühren für den Patentschutz

Die Anmeldegebühr für eine Anmeldung mit bis zu 10 Ansprüchen kostet beträgt 40 €. Diese ist bei der Anmeldung zu entrichten. Hinzu kommt eine Prüfungsgebühr von 350 €. Eine Übersicht der Gebühren finden Sie im Kostenmerkblatt des DPMA (Vordruck A 9510).

Prüfungsverfahren

Die Prüfung der Patentanmeldung beginnt erst dann, wenn ein Antrag gestellt und die entsprechende Gebühr bezahlt wurde. Im Prüfungsverfahren werden dem Anmelder ein oder mehrere Prüfbescheide zugeschickt. Aus diesen kann er entnehmen, ob die Anmeldung grundsätzlich patentfähig ist. Das Prüfungsverfahren endet stets mit einem Beschluss, der entweder ein Patenterteilungs- oder ein Zurückweisungsbeschluss (mit Begründung) sein kann.
Ausführliche Informationen zum Prüfungsverfahren finden Sie hier.

Einspruchsverfahren

Gegen die Patenterteilung kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung des Patents Einspruch einlegen. Im Einspruchsverfahren wird kostenpflichtig erneut geprüft, ob notwendige Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents fehlen. Nach der Prüfung des Einspruchs kann das Patent widerrufen, teilwiderrufen oder aufrechterhalten werden.