Die Pan-EURO-MED Kumulierung

Zwischen der Europäischen Union, den EFTA-Staaten und dem Mittelmeerraum wird eine große Freihandelszone, die Pan-Euro-Med-Kumulierungs-zone, geschaffen.

Ziel der Pan-Euro-Med-Kumulierungszone

Es soll ein zollfreier Handelsraum mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation entstehen. Maßgeblich für den Freihandel ist, dass die Erzeugnisse ihren Ursprung in einem der beteiligten Länder haben. Diese Ursprungserzeugnisse können dann (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Der Ursprung kann auch durch Be- und Verar-beitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden (Kumulation). Die Kumulationszone ist für Unternehmen mit Produkt-ionsstätten im Mittelmeerraum interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.

Beteiligte Handelspartner

  • Ägypten, Algerien, Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Syrien, Tunesien, Türkei, Westjordanland, Gazastreifen
Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU
  • Albanien, Bosnien und Herzegovina, Kosovo, Montenegro, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien

Voraussetzungen für die Gewährungen des Zollvorteils

Kumulationsvermerk
Eine besondere Ursprungsdokumentation soll dazu beitragen, dass das erweiterte System der Ursprungskumulierung nur zwischen den Ländern angewandt wird, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen die Umgehung von Zöllen vermieden wird. Als Nachweis gilt die Waren-verkehrsbescheinigung EUR-MED beziehungsweise die Ursprungs-erklärung MED. Diese enthalten Angaben zur Kumulation. Auch Lieferantenerklärungen (für innergemeinschaftliche Lieferungen) enthalten einen zusätzlichen Kumulationsvermerk. Ohne Angaben zur Kumulation lassen sich die Anwendungsmöglichkeiten nicht nutzen. Falls Unternehmen von dieser Möglichkeit des Ursprungserwerbs Gebrauch machen, ist dies auf der EUR-MED zu vermerken.
Abgeschlossene Abkommen
Eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung dieser Präferenzzone ist, dass zwischen den beteiligten Staaten bereits Abkommen bestehen. Die Europäische Kommission gibt regelmäßig eine Matrix heraus, aus der sich der aktuelle Stand der Umsetzung ergibt. Die letzte Aktualisierung ist von September 2016. Anhand dieser Matrix kann festgestellt werden, ob
  • zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die für die Anwendung der diagonalen Kumulierung erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und
  • ab welchem Datum im Rahmen der einzelnen Abkommen Regeln zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft Anwendung finden, die denen des Europa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen.
Nur wenn zwischen dem Ausfuhrland, allen im Einzelfall am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und die Ursprungsregeln des Europa-Mittelmeer-Protokolls angewendet werden, können Unternehmen von den erweiterten Kumulierungs-möglichkeiten Gebrauch machen. Die Ursprungskumulierung kann ab dem Datum angewendet werden, ab dem das letzte Ursprungsprotokoll in dem jeweils erforderlichen Netzwerk von Präferenzabkommen mit identischen Ursprungsregeln anwendbar ist. So kann z. B. die diagonale Kumulierung zwischen der  Europäischen Union, der Schweiz und Marokko erst seit dem 1. Januar 2006 angewandt werden, da erst ab diesem Zeitpunkt zwischen allen drei Parteien Ursprungsregeln zur Anwendung kommen, die denen des Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungs-protokolls entsprechen (MA-CH: 1. März 2005; EU-MA: 1. Dezember 2005; EU-CH: 1. Januar 2006).

Teilnahme ist freiwillig

Bisherige Präferenzen bleiben erhalten. Die Nutzung der neuen Möglichkeiten ist, wie immer beim präferenziellen Ursprung, freiwillig. Prüfen Sie, ob Nutzen und Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Erfahrungsgemäß ist es schwierig, Angaben zur Kumulation zu erhalten. Außerdem kann die Administration der Kumulation sehr schnell sehr schwierig werden. Die bisherigen Präferenzen und deren Nachweise bleiben weiterhin möglich (EUR.1, Ursprungserklärung, Lieferanten-erklärung ohne Kumulationsvermerk). Zu der Anwendung der Ursprung-sregeln in dieser Präferenzzone hat die EU-Kommission eine Erläuterung herausgegeben.