„Effiziente“ EU-Ausfuhrkontrolle im Bereich Cybersicherheit – Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Risikobewertung von Gütern zur digitalen Überwachung
Güter zur digitalen Überwachung, die als nicht gelistete Güter gelten, also im Anhang der EU Dual-Use-Verordnung unberücksichtigt bleiben, bedürfen dennoch ggf. besonderer Beachtung und Genehmigung.
Ausschlaggebend hierfür ist eine mögliche Verwendung in Zusammenhang mit interner Repression und/oder Begehung schwerwiegender Verstöße gegen Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht.
Das heißt nun genau was?
Die EU Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 sieht in den Artikeln 5 und 26 Leitlinien vor, die als Empfehlung an Behörden und Ausführer der Mitgliedstaaten gerichtet, dazu beitragen sollen, „die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der EU“ im Bereich Cybersicherheit zu gewährleisten. Die Kommission ist dieser Vorgabe mit Veröffentlichung der EMPFEHLUNG (EU) 2024/2659 vom 11. Oktober 2024 nachgekommen und gibt entsprechende Leitlinien für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung an Behörden und Unternehmen weiter. Hierüber werden Konkretisierungen formuliert, die Ausführer bei der Risikobewertung nicht gelisteter Güter zur digitalen Überwachung unterstützen sollen und im Weiteren dabei helfen, entsprechende Maßnahmen im Unternehmen zu etablieren.
Die Kommissions-Empfehlungen sind nicht bindend und Ausführer weiterhin dafür verantwortlich, ihren exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. So werden u.a. zentrale Begriffsbestimmungen, wie „Kenntnis“ und „bestimmt sein für“ spezifiziert. Ebenso werden Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten an den Ausführer herangetragen. Insbesondere die Ausführungen zur Einordnung interner Repression, schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht machen aber in jedem Fall deutlich, wie komplex die zu bewertenden Kriterien daherkommen und „beziffern“ den Prüfaufwand in den Unternehmen, der trotz Leitlinien nicht eben schmaler ausfallen dürfte.
Für Ihre Nachlese im Detail:
EMPFEHLUNG (EU) 2024/2659 vom 11. Oktober 2024
Anzuwenden im Zusammen mit dem gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und dem Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunktes: