Die Intrastat - die Meldung über den innergemeinschaftlichen Handel
Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen. Zudem werden die Handelsströme zwischen den EU-Mitgliedsstaaten erfasst als die Innergemeinschaftliche Handelsstatistik (Intrastat).
Die Intrastat-Meldungen der Unternehmen über ihre Versendungen und Eingänge von Unionswaren zwischen den Mitgliedstaaten der EU verpflichtend anzugeben. Dies erfolgt über die elektronische Meldung beim Statistischen Bundesamt jeweils bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats. (Für das Berichtsjahr 2021 genügte der Abgabetermin zum 15. des Folgemonats.)
Die Bereichte Die Schwellenwerte für die Meldepflicht liegen weiterhin bei 800.000 Euro (Wareneingang) und 500.000 Euro (Warenausgang). Aufgrund der geänderten Rechtsgrundlage (neu: Verordnung (EU) 2019/21521 über europäische Unternehmensstatistiken sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 ) erhalten die Intrastat-Meldungen zum 1. Januar 2022 neue Anforderungen.
Neuerunge der Intrastat-Meldepflicht ab 01.01.2022
Für den Berichtmonat Januar 2022 ist für die Intrastatmeldung folgende Code-Übersicht zur Einordnung Ihrer Geschäftsvorfälle zu berücksichtigen.
Code | Art des Geschäftes | |
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Geschäfte mit tatsächlicher Eigentumsübertragung und finanz. Gegenleistung | ||
11 | Eindgülter Verkauf/Kauf, ausgenommen direkter Handel mit / durch privante(n) Verbauchern |
|
12 | Direkter Handel mit / durch private(n) Verbraucher(n) (einschl. Fernverkauf) | |
Rücksendung und unentgeltliche Ersatzlieferungen von Waren, die bereits erfasst wurden | ||
21 | Rücksendung von Waren | |
22 | Ersatz für zurückgesandte Waren | |
23 | Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren | |
Geschäfte mit geplanter Eigentumsübertragung oder Geschäfte mit Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung | ||
31 | Beförderungen in/aus ein(em) Lager (ausgenommen Auslieferungs- und Konsignationslager, sowie Kommissionsgeschäfte) | |
32 | Ansichts- oder Probesendungen (einschl. Auslieferungs- und Konsignationslager, sowie Kommisionnsgeschäfte) | |
33 | Finanzierungsleasing (Mietkauf) | |
34 | Geschäfte mit Eigentumsübergragung ohne finazielle Gegenleistung (einschl. Tauschhandel) | |
Geschäfte zur Lohnverdelung (ohne Eigentumsübertragung) | ||
41 | Waren, die vorauss. in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen | |
42 | Waren, die vorauss. nicht in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen | |
Geschäfte nach der Lohnverdelung (ohne Eigentumsübertragung) | ||
51 | Waren, die in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen | |
52 | Waren, die nicht in das ursprüngliche | |
Spezielle, für nationale Zwecke erfasste Geschäfte – nach AHStaDV – (nur für Extrahandel) | ||
67 | Warensendung zur oder nach Reparatur | |
68 | Zollagerverkehr für ausländische Rechnung | |
69 | Sonstige vorübergehende Warenverkehre bis einschl. 24 Monate und andere von der statistischen Anmeldung befreite Ware | |
Geschäfte zur bzw. nach der Zollabfertigung (ohne Eigentumsübertragung, betrifft Waren in Quasi- Einfuhr oder -Ausfuhr) | ||
71 | Überfürhung von Waren in den zollrechtl. freien Verkehr in einem Mitgliedstaat mit anschl. Ausfuhr in einen Mitgliedstaat | |
72 | Verbringung von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zur Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren | |
81 | Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und techn. Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrages, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung über den Gesamtwert des Vertrages ausgestellt wird | |
Andere Geschäfte, die sich den anderen Codes nicht zuordnen lassen | ||
91 | Miete, Leihe und Operate Leasing über mehr als 24 Monate | |
99 | Sonstige Warenverkehre, nicht anderweitig erfasst |
Zusammenfassenden Meldungen
Ab 2022 können nur noch Meldungen zusammengefasst werden, die bei den Warenbewegungen in folgenden Punkten übereinstimmt:
- alle Länderangaben (Bundesland, Bestimmungs-/Vresendungsland und Ursprung)
- Geschäftsart (siehe Code-Übersicht)
- Verkehrszweig
- Warennummer
- Umsatzsteuer-ID des Warenempfängers
Diese Änderungen dürfte teilweise zu einigem Mehraufwand führn und bedarf unternehmensinterne Vorbereitungen.
Ursprungsangabe bei Versendungen
Ab 2022 müssen ergänzend zu Ursprungsangaben bei Verbringungen nach Deutschland auch Ursprungsangaben bei Versendungen aus Deutschland angegeben werden.
Es ist nicht möglich, eine Intrastat-Meldung ohne diese Angaben abzugeben. Die Ursprungslandangabe der Verbringung muss mit der Versendung (Ausgang) übereinstimmen.
Es ist nicht möglich, eine Intrastat-Meldung ohne diese Angaben abzugeben. Die Ursprungslandangabe der Verbringung muss mit der Versendung (Ausgang) übereinstimmen.
Die Anmeldungen werden unter den Mitgliedstaaten abgeglichen. Es empfiehlt sich also, regelmäßig die Ursprungsangabe der Waren bei innergemeinschaftliechen Geschäften abzufragen bzw. bereitzustellen.
Angabe der Umsatzsteuer-ID bei Versendungen
Bei Versendungen muss künftig die Umsatzsteuer-ID des Empfängers angegeben werden.
Besonderheiten hierbei sind:
Besonderheiten hierbei sind:
- Wenn die Umsatzsteuer-ID des Warenempfängers bei Dreiecksgeschäften nicht bekannt sein sollte, muss das Land des Rechnungsempfängers (!) und zwölf Mal die Ziffer 9 angegeben werden (z.B. BE9999999999)
- Wird bei einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten das Geschäft zwischen dem zweiten und dem dritten Beteiligten in einem einzigen EU-Land durchgeführt (Beispiel: Verkauf aus Deutschland – Zwischenhändler in Frankreich – Weiterverkauf nach Frankreich), ist der erste ausländische Vertragspartner mit seiner Umsatzsteuer-ID anzugeben.
- Ist die Umsatzsteuer-ID des Geschäftspartners nicht erfolgreich prüfbar (Onlineprüfung), ist das Geschäft umsatzsteuerpflichtig; Angabe: QV + zwölf Mal die Ziffer 9 („QV999999999999“ ). Das Statistische Bundesamt überprüft die eingegebenen Umsatzsteuer-IDs mit Anbindung an das Bundeszentralamt für Steuern.
- Bei Privatpersonen als Empfänger ist QN + zwölf Mal die Ziffer 9 anzugeben („QN999999999999“ )
Zusätzliche Neuerungen am 2022
Zusätzlich wird turnusgemäß das Warentarifverzeichnis umfangreicher geändert. Davon betroffen werden 46 Kapitel mit insgesamt etwa 313 Änderungen auf 6-Steller-Ebene und etwa 1.500 bis 2.000 Änderungen auf 8-Steller-Ebene.
Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Grundsätzlich gilt: jeder Steuerpflichtige, der nach dem Umsatzssteuergesetz in Deutschland als Unternehmer registriert ist, d. h. eine deutsche (Umsatz-) Steuernummer zugeteilt bekommen hat und einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner abschließt, das das Verbringen der vereinbarten Ware, für die keine Zollbehandlung für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, zwischen Deutschland und einem anden EU-Mitgliedstaat zum Inhalt hat.
Achtung: Die Auskunftspflicht bleibt unabhängig davon, ob der Vertragspartner die Beförderung der Waren durchführt oder veranlasst.
Im Versendungsfall (meint Beförderung durch einen eingeschalteten Spediteur oder durch die Bahn und die Post) ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Die Meldungen erfolgen für Versendungen und Eingänge getrennt.
Praxishinweis: Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.
Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?
Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den
- Wert von 500.000 Euro (Versendungen) bzw.
- den Wert von 800.000 Euro bei Eingängen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten
aus dem Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Die EU schreibt eine einheitliche Erfassungsquote je Land und Verkehrsrichtung vor, deswegen kommt es in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Meldeschwellen. Eine Übersichtstabelle der Werte in den anderen EU-Mitgliedstaaten (Stand 2016) befindet sich am Ende dieser Veröffentlichung.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat nicht angewendet.
Befreiungsmöglichkeiten von der Intrastatmeldung
befreit von der Intrastatmeldung bleiben folgende Vorgänge:
- Transaktionen zwischen Nationalbanken (Währungsgold)
- Gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere einschließlich Wertzeichen (auch Gutscheine), die zur Bezahlung von Dienstleistungen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren dienen;
- Waren die der vorübergehenden Verwendung (z.B. Miete Leihe, Operate Leasing) sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Keine Veredelungsdurchführung an der Ware
- Erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate
- Die Versendung / der Eingang ist nicht als Lieferung / Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen sind:
- Messe und Ausstellungsgut
- Theaterdekoartion, Spielfilme
- Karusselle, Jahrmarktattraktionen
- Berufsausrüstung
- Waren, die einer kostenlosen Nachbesserung zum Verkäufer zurückgeschickt und im Anschluss erneut ausgeliefert werden
- Geräte und Ausrüstung für Versuche
- Tiere für Wettbewerb, Zucht, Rennen usw.,
- Waren die zur Reparatur/Wartung von ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln im Inland bestimmt sind und solche die zur Reparatur/Wartung von deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln im Ausland bestimmt sind sowie Teile, die im Rahmen dieser Reparaturen/Wartungen ausgetauscht wurden,
- Umschließungen,
- Geräte und Ausrüstung für das Baugewerbe
- zu Prüfungs-. Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren
- Warenbewegungen zwischen Deutschland und seinen terriorialen Exklaren in anderen Mitgliedsstaaten (staatliche Streitkräfte, Botschaften)
Anmerkung: Wird aufgrund einer Vertragsveränderung die 24-Monatsfrist überschritten oder erfolgt nachträglich ein Eigentumswechsel, so ist eine (nachträgliche) Meldung für den Monat der Vertragsveränderungen erforderlich.
Wie erfolgen die Meldungen?
Für die Intrahandelsstatistik können die Meldungen der auskunftspflichtigen Unternehmen über das Erhebungsportal mit den Online-Meldeverfahren IDEV und eSTATISTIK.core an das Statistische Bundesamt übermittelt werden. Zu zahlreichen Fragestellungen hat das Statistische Bundesamt einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2024 erstellt.
Meldeschwellen in der Europäischen Union
Die Meldeschwelle bedeutet, dass die Intrastatmeldung erst ab einem festgelegten Höchstwert zu erfolgen hat. Dieser ist in jedem EU-Partnerstaat unterschiedlich. Im nachstehenden Link finden Sie die Ansprechpartner in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die aktuellen Meldeschwellen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 134 KB).
Beispiel: Ein belgisches Unternehmen hat ab einem innergemeinschaftlichen Jahresumsatz von 1.000.000 Euro (Versendungen in die anderen 27 Mitgliedstaaten) eine Intrastat abzugeben. Eingangsmeldungen muss das belgische Unternehmen ab einem Umsatz von 1.500.000 Euro abgeben.