13. EU Sanktionspaket gegen Russland

Mit Veröffentlichung der VERORDNUNG (EU) 2024/745 DES RATES vom 23. Februar 2024 ist das 13. EU-Sanktionspaket gegen Russland in Kraft getreten und verschärft abermals die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Knapp 200 Personen, Unternehmen und Institutionen in der EU werden damit zusätzlich sanktioniert, indem ihre Vermögen eingefroren werden. Im Fokus in diesem Zusammenhang auch die russische Drohnenproduktion und Unternehmen, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung von dessen Verteidigungs- und Sicherheitssektor beitragen. Im Besonderen zu beachten - mit dem Beschluss werden auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland sanktioniert, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands durch Handel mit Bauteilen mittelbar unterstützen. Betroffen sind u.a. solche mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Singapur, Indien, Sri Lanka, Serbien, China oder Thailand. 
Zusammengenommen soll so eine Eingrenzung in erheblichem Umfang erfolgen und der Verkauf militärisch nutzbarer Güter aus der EU heraus unterbunden werden.
Die Details zur vorgenannten Verschärfung finden Sie über nachfolgenden Link auf die entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt. 
EU-Amtsblatt vom 23. Februar 2024 - 13. Sanktionspaket gegen die Russische Föderation:
Außerdem wichtig!
Ab dem 20. März 2024 ist, gemäß Artikel 12g die Wiederausfuhr bestimmter Güter nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung bestimmter Güter in Russland gegenüber Geschäftspartnern im Drittland vertraglich rechtsverbindlich zu untersagen (No Russia Clause).
Die entsprechenden Anhänge zur Güterlistung sind dem vorgenannten Verordnungstext (EU) Nr. 833/2014 DES RATES vom 31. Juli 2014 zu entnehmen. Erlangen Unternehmen Kenntnis von etwaigen Verstößen gegen diese Vereinbarung, resultiert hieraus für sie im Weiteren eine Verpflichtung, das BAFA über den Verstoß zu unterrichten. Zusätzlich wird zur Vorgabe gemacht, dass der Ausführer sicherzustellen habe, dass die Vereinbarung für den Fall eines Verstoßes "angemessene Abhilfemaßnahmen" enthalten müsse - das kann zum Beispiel eine Vertragskündigung oder eine Vertragsstrafe in Abhängigkeit des Vertragsvolumens sein. Zu entnehmen sind diese Optionen den EU-Leitlinien zur No Russia-Clause, die am 22. Februar 2024 veröffentlicht worden sind. Außerdem wird hier auch eine entsprechende Musterklausel aufgegeben.
Die weitergehenden Infos entnehmen Sie gern der entsprechenden Veröffentlichung der EU-Kommission über nachfolgenden Link: