CBAM-Berichtspflichten - Seit dem 1. August 2024 sind tatsächliche Emissionswerte zu melden

In einer offiziellen Bekanntgabe des Umweltbundesamtes bzw. der hier angesiedelten Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), weist die für die Einhaltung der CBAM-Vorgaben zuständige Kontrollbehörde in ihrem jüngsten Newsletter noch einmal auf Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 hin, wonach zum 31. Juli 2024 die Möglichkeit für Importeure endet, zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten Standardwerte angeben zu können. Seit dem 01.08.2024 müssen Meldepflichtige nun innerhalb der noch bis 31. Dezember 2025 andauernden Übergangsphase in ihrem Bericht die tatsächlichen Emissionswerte angeben.
Eines der wichtigsten Ziele der EU ist die definierte Senkung der CO2-Emissionen um 55% bis zum Jahr 2030, ausgehend vom Basisjahr 1990. Der Carbon Border Adjustment Mechanism – kurz CBAM, gilt als zentrales Element zur Ergänzung des Emissionshandels und im Bestreben, die CO2-Reduktion erfolgreich voranzutreiben. Das hierüber etablierte Ausgleichssystem setzt die Bepreisung bestimmter, von Anhang I der Grundverordnung erfasster Waren um, die den Segmenten Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium sowie Chemikalien zuzuordnen sind.
Mit der zugrundeliegenden EU- Verordnung (EU) 2023/956 vom 17. Mai 2023 wurde ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, um die globalen CO2-Emissionen zu verringern und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, und zwar auch, indem für Betreiber in Drittländern Anreize zur Verringerung der Emissionen gesetzt werden.
In einer offiziellen Bekanntgabe des Umweltbundesamtes bzw. der hier angesiedelten Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), weist die für die Einhaltung der CBAM-Vorgaben zuständige Kontrollbehörde noch einmal auf Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 hin,
wonach zum 31. Juli 2024 die Möglichkeit für Importeure endet, zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten Standardwerte anzugeben. Seit dem 01.08.2024 müssen Meldepflichtige nun innerhalb der noch bis 31. Dezember 2025 andauernden Übergangsphase in ihrem Bericht die tatsächlichen Emissionswerte angeben. Gelingt es dem Importeur nicht, diese zu ermitteln, hat er nachzuweisen, hierfür alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben. In solchen Fällen würde die Behörde von ihrem Ermessensspielraum in der Bewertung Gebrauch machen, wie sie gemäß nachfolgender Verlautbarung aus ihrem aktuellen Newsletter selbst formuliert:
„…..
Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister (siehe Schnappschuss unten) nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.
Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum.
Berichtet ein CBAM-Meldepflichtiger in seinem Emissionsbericht Standardwerte statt der tatsächlichen Emissionen, wird die DEHSt als Nationale Umsetzungsbehörde unter folgenden Umständen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen:
  • Der Anmelder hat entweder nachgewiesen, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
  • Es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.
In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insb. die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.
Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.
….“.
(Quelle Newsletter DEHSt, Ausgabe 49/2024)
Weitere Informationen entnehmen Sie gern der Homepage der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) über nachfolgende Links: