MERCOSUR: Einfuhr in die EU mit Ursprungszeugnis

Der Zoll informiert, dass die EU-Kommission am 17.04.2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/875 eine Bekanntmachung zum Interimsabkommen mit MERCOSUR veröffentlicht hat.
In Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen ist festgelegt, dass die EU während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ (UZ) anerkennt, aus dem hervorgeht, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Ein Muster des UZs wurde in der Bekanntmachung veröffentlicht (siehe oben).
Da die Formulierung auf dem UZ keine Hinweise auf die ausstellende Behörde gibt, sind potentiell sowohl ausländische Zollbehörden als auch gegebenenfalls ausländische IHKs (oder Verbände) mit der Aufgabe betraut.
Das Interimsabkommen wird ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt.