Erläuterungen zur Antidumpingtabelle

Wichtiger Hinweis: Die Generaldirektion Handel inzwischen ausgezeichnete Recherchemöglichkeiten zur Verfügung gestellt hat.
Für die weitere Recherche nach laufenden Antidumping- und Antisubventions-Untersuchungen sowie eingeführten Maßnahmen empfehlen wir Ihnen folgende Hilfsmittel:
Auf dieser Internetseite sind alle laufenden Antidumping- und Antisubventions-Untersuchungen zu finden (“Ongoing Investigations”). Ob einzelne Waren von Antidumping- und Antisubventions-Untersuchungen betroffen sind, kann über “Investigation Search” recherchiert werden. Abonnenten des RSS-Feeds zu einer bestimmten Untersuchung erhalten aktuellen Informationen zu dieser Untersuchung.

Erläuterung zur Antidumping-Tabelle

Unsere Antidumping-Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über alle seit Oktober 1995 eröffneten Antidumping-Verfahren und verhängten Antidumping-Maßnahmen. Seit Januar 1998 sind auch alle eröffneten Antisubventions-Verfahren und verhängten Ausgleichszölle aufgeführt.
Alle laufenden Antidumping- und Antisubventionsverfahren stellen wir Ihnen in dieser Tabelle für Sie zum Nachlesen bereit.
Die Sortierung erfolgt nach:
  • KN-Codenummer,
  • Warenbezeichnung,
  • Ursprung,
  • Art der Maßnahme bzw. der Verfahrensverfügung,
  • Fundstelle und Datum von Veröffentlichungen in den Amtsblättern L und C der Europäischen Gemeinschaften.
Darüber hinaus erhalten Sie Hinweise auf ausgewählte Fristen und Termine:
  • Frist für Stellungnahme zur Auswahl eines Vergleichslandes,
  • Frist für Anforderung der Fragebögen,
  • Frist für Stellungnahme zur Stichprobe,
  • allgemeine Frist (für Beitritt zum Verfahren und Anhörung),
  • voraussichtlicher Termin für vorläufigen Zoll,
  • voraussichtliche Frist für Anhörung und Stellungnahme nach Festsetzung des vorläufigen Zolls,
  • voraussichtlicher Termin, an dem die Kommission die endgültige Unterrichtung (final disclosure) erteilt,
  • voraussichtlicher Termin für endgültige Entscheidung.
In unserer Antidumping-Tabelle werden nur ausgewählte und für Importeure und industrielle Verwender besonders wichtige Fristen und Termine kalendermäßig dargestellt. Da die Vielzahl der Verfahren nur eine schematische Darstellung zulässt, kann auf die Lektüre des angegebenen Amtsblattes nicht verzichtet werden. Anhand der Veröffentlichungsdaten im Amtsblatt der EG kann auf den möglichen Zeitpunkt der Festsetzung von vorläufigen und endgültigen Strafzöllen geschlossen werden.
Das Hanseatische Antidumpingregister wird nach neuen Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU unverzüglich aktualisiert. Alle Eintragungen in das Register erfolgen aufgrund der vorliegenden Unterlagen und nach bestem Wissen und Gewissen, für Richtigkeit und Vollständigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen.
Der jeweilige aktuelle Sachstand kann bei der Vertretung der Handelskammer Hamburg in Brüssel erfragt werden.

Anmerkungen zur Kopfzeile

KN-Code

Im Zolltarif der EU werden alle Waren mit Hilfe der KN-Codenummer lückenlos systematisch erfasst, um die Höhe der Zölle für jede Ware darstellen zu können. Die im Hanseatischen Antidumpingregister angegebene KN-Codenummer folgt aus der Mitteilung im jeweiligen Amtsblatt der EU, mit dem die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens bekannt gegeben worden ist, eine spätere Änderung der Codenummern wurde nicht berücksichtigt.
Zur Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Ware einem Antidumpingverfahren unterworfen ist, sollten zunächst deren KN-Codenummer mit den in diesem Register genannten Codenummern abgeglichen werden. Da die Europäische Kommission die KN-Codes in den Mitteilungen über die Eröffnung der Untersuchungsverfahren nur unverbindlich und lediglich zur Information angibt, kann es in (zwar seltenen) Einzelfällen bei der Festsetzung von vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen zu unliebsamen Überraschungen vor allem zu Lasten von Importeuren kommen. Verbleibende Unsicherheiten sollten daher unbedingt auch an Hand der in dem betreffenden Amtsblatt enthaltenen genauen Warenbeschreibung ausgeräumt werden.

Warenbezeichnung

Die im Hanseatischen Antidumping-Register genannte Warenbezeichung ist eine unverbindliche Kurzbezeichnung, die meistens der Überschrift der Eröffnungsmitteilung des Amtsblattes zum Antidumpingverfahren entnommen worden ist. Verbindlich und maßgeblich für den Umfang des Untersuchungsgegenstandes des Antidumpingverfahrens ist allein die im jeweiligen Amtsblatt enthaltene Warenbeschreibung.

Ursprung

Bezeichnet das Land, gegen dessen Waren sich ein etwa zukünftig verhängter Strafzoll richtet.

Maßnahme

Die Spalte „Maßnahme– enthält Hinweise zum wesentlichen Regelungs- oder Verfügungsgehalt der Veröffentlichungen in den Amtsblättern. Die verwendeten Abkürzungen sind nicht amtlich. Näheres zur Bedeutung der Abkürzungen ist den Anmerkungen dort zu entnehmen.

Fundstelle

Die Fundstelle enthält die Kurzbezeichnung des betreffenden Amtsblattes.
Beispiel: L 267/97 entspricht "Amtsblatt der EG Nr. L 267 aus dem Jahr 1997–
C 253/97 entspricht "Amtsblatt der EG Nr. C 253 aus dem Jahr 1997–
Das genaue Datum der Veröffentlichung folgt aus der Spalte "Datum Amtsblatt–

Zugang zum Amtsblatt der EG

EUR-Lex-Datenbank der EG im Internet: eur-lex.europa.eu.
Commerzbibliothek der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz
Öffnungszeiten: Mo., Di., Fr.: 10 bis 15 Uhr, Do.: 10 bis 19 Uhr, Mi.: geschlossen.

Datum Amtsblatt

Auf der Grundlage des Datums der Veröffentlichung werden die weiteren Fristen berechnet. Vorläufige und endgültige Zölle treten in der Regel am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Frist Vgl.-Land ( = Vergleichsland)

Herrscht im Ursprungsland, gegen dessen Exporte sich das Antidumpingverfahren richtet, keine freie Marktwirtschaft, werden zur Ermittlung der Dumpingspanne die Verhältnisse in einem markwirtschaftlichen Vergleichsland herangezogen. Grund: Die Preis- und Kostenverhältnisse in Nicht-Marktwirtschaftsländern sind nicht genügend aussagefähig. Die Kommission fordert alle interessierten Parteien auf, zur angestrebten Auswahl des Vergleichslandes innerhalb einer sehr kurzen Frist (in der Regel 10 Tage) Stellung zu nehmen, und zwar an folgende Adresse:
Europäische Kommission
Generaldirektion I
Direktionen C und E
DM 24 – 8/38
Rue de la Loi 200
B-1049 Brüssel
Fax: 00 32- 2- 295 65 05
Telex: COMEU B 21877

Frist Fragebogen (= Anforderungsfrist Fragebogen)

Einführer der EU und Ausführer der Ursprungsländer, die der Kommission nicht bereits bekannt sind und sich an dem Untersuchungsverfahren beteiligen wollen, müssen binnen 15 Tagen einen Fragebogen anfordern, und zwar schriftlich unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Telefon- und/oder Fax- bzw. Telexnummer bei folgender Kontaktadresse:
Europäische Kommission
Generaldirektion I
Direktionen C und E
DM 24 – 8/38
Rue de la Loi 200
B-1049 Brüssel
Fax: 00 32- 2- 295 65 05
Telex: COMEU B 21877
Der Fragebogen muss dann innerhalb der in Spalte „Allgemeine Frist– genannten Frist (in der Regel binnen 40 Tagen nach Veröffentlichung) der zuständigen Kommissionsdienststelle vorgelegt werden. Die Einhaltung dieser Frist entscheidet auch darüber, ob später Verfahrensrechte wahrgenommen werden können.

Frist Stichprobe

Wegen der Komplexität und des Umfanges einzelner Verfahren kann die Kommission die Untersuchung auf Stichproben beschränken. Stichproben können für die Gruppe der Hersteller in der EU oder Drittstaaten und den EU-Einführern beschlossen werden. Interessierte Parteien oder Unternehmen, die hierzu konsultiert werden oder in eine Stichprobe einbezogen werden möchten, müssen der Kommission in der Regel binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt alle sachdienlichen Informationen übermitteln, und zwar an folgende Kontaktadresse:
Europäische Kommission
Generaldirektion I
Direktionen C und E
DM 24 – 8/38
Rue de la Loi 200
B-1049 Brüssel
Fax: 00 32- 2- 295 65 05
Telex: COMEU B 21877

Allg. Frist (= Allgemeine Frist)

Bei Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens setzt die Kommission neben besonderen Fristen eine allgemeine Frist fest (in der Regel 40 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt). Die allgemeine Frist muss eingehalten werden, wenn interessierte Parteien oder Unternehmen ihre Interessen in dem Verfahren geltend machen wollen. Die allgemeine Frist gilt in der Regel vor allem für:
  • Die Einreichung der bearbeiteten Fragebögen,
  • einen etwaigen Antrag auf Anhörung,
  • die Vorlage von vollständigen Unterlagen und Informationen, die zu Gunsten von Importeuren, Weiterverwendern der Waren oder
  • Verbrauchern im Rahmen der Untersuchung zum „Gemeinschaftsinteresse– an der Maßnahme berücksichtigt werden sollen.

Vorl. Zoll (= Vorläufiger Zoll)

Die in dieser Spalte genannten Termine sind unverbindliche und nichtamtliche Prognosen! Die Kommission kann nach frühestens 60 Tagen, jedoch spätestens 9 Monate nach Eröffnung des Verfahrens einen vorläufigen Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll (bei Subventionen) verhängen. In der Regel nutzt die Kommission die 9-Monatsfrist vollständig aus. Es kann aber in Einzelfällen zu früheren Entscheidungen kommen. Im Anschluss an den vorläufigen Zoll muss in der Regel „sofort– Unterrichtung (disclosure) über Umstände und Erwägungen beantragt werden, die dieser Entscheidung zugrundegelegen haben, wenn eine weitere Stellungnahme oder Anhörung wahrgenommen werden soll. Der vorläufige Zoll gilt bei Antidumpingverfahren in der Regel für 6 Monate (bzw. 9 Monate), bei Antisubventionsverfahren für 4 Monate.

Frist Anhörung

Die in dieser Spalte genannten Termine sind unverbindliche und nichtamtliche Prognosen, die auf der Basis der Veröffentlichung der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens vorgenommen werden! Nach Verhängung eines vorläufigen Zolls setzt die Kommission unter anderem eine Anhörungsfrist, innerhalb derer schriftlich der erforderliche Antrag zu stellen und der Standpunkt darzulegen ist. Zur Vorbereitung der Anhörung oder schriftlichen Darlegung des eigenen Standpunktes sollten die Parteien die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen berücksichtigen, auf deren Grundlage der vorläufige Zoll verhängt worden ist. Die Ausführer und Einführer und die „Antidumpingkläger– müssen hierzu sofort nach Festsetzung des vorläufigen Zolls eine entsprechende Unterrichtung beantragen. Die Unterrichtung erfolgt dann schriftlich.

Disclosure (= Unterrichtung)

Die in dieser Spalte genannten Termine sind unverbindliche und nichtamtliche Prognosen. Sie geben an, wann die Kommission die interessierten Parteien spätestens über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichten muss, die einer endgültigen Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen (sog. final disclosure). Diese endgültige Unterrichtung muss beantragt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des vorläufigen Zolls.
Von der endgültigen Unterrichtung (final disclosure) zu unterscheiden ist die Unterrichtung über Fakten und Erwägungen, die der Entscheidung über den vorläufigen Zoll zugrundegelegen haben. Diese Unterrichtung ist sofort nach Verhängung des vorläufigen Zolls zu beantragen.

Endg. Zoll

Die in dieser Spalte genannten Termine sind unverbindlich und nichtamtliche Prognosen. Über den endgültigen Zoll entscheidet der Rat spätestens 15 Monate nach Eröffnung des Untersuchungsverfahrens. Der Rat muss dem Vorschlag der Kammern, endgültige Zölle einzuführen, nicht folgen. Er kann das Untersuchungsverfahren auch einstellen. Der endgültige Zoll läuft fünf Jahre, sofern nicht durch ein Überprüfungsverfahren zwischenzeitlich etwas anderes entschieden wird. Der endgültige Zoll kann einmalig um fünf Jahre durch ein Überprüfungsverfahren zwischenzeitlich etwas anderes entschieden wird. Der endgültige Zoll kann einmalig um fünf Jahre verlängert werden.

Anmerkungen zur Maßnahmenspalte

U = Untersuchungsverfahren

AsU = Antisubventions-Untersuchungsverfahren

Antidumpingzölle (bzw. Ausgleichszölle bei Antisubventionsverfahren) können aufgrund eines Untersuchungsverfahrens verhängt, mit dem festgestellt werden soll, ob Dumping (bzw. eine anfechtbare Subvention) vorliegt und dadurch die Gemeinschaftsindustrie geschädigt wird und ob die ins Auge gefassten Zölle im Interesse der Gemeinschaft liegen. Das Verfahren wird auf schriftlichen Antrag der betroffenen Industriezweige von der Kommission eingeleitet, und zwar 45 Tage nach Einreichung des Antrages, wenn die vorgelegten Beweise ein Untersuchungsverfahren rechtfertigen. Das Verfahren ist möglichst innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch nach 15 Monaten (bei Antisubventionsverfahren nach 13 Monaten) abzuschließen. Mit der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens setzt die Kommission Fristen, die letztlich auch darüber entscheiden, ob bestimmte Verfahrensrechte geltend gemacht werden können.

EU = Einstellung des Untersuchungsverfahrens

Erweist sich der Antrag als unbegründet, wird das Verfahren eingestellt. Antidumpingzölle bzw. Ausgleichszölle werden dann nicht verhängt.

vZ = Vorläufiger Zoll

Frühestens nach 60 Tagen und spätestens nach 9 Monaten (letzteres ist in der Praxis der Regelfall) kann die Kommission vorläufige Zölle verhängen. Diese gelten für 6 bzw. für 9 Monate, bei Antisubventions-Untersuchungsverfahren für höchstens 4 Monate. Im Anschluss an den vorläufigen Zoll beginnen in der Regel weitere Fristen zu laufen. Z.B. ein Monat für die endgültige Unterrichtung über Umstände und Erwägungen, die dem Vorschlag für endgültige Maßnahmen zugrunde liegen (final disclosure) vgl. Disclosure. Im Unterschied dazu muss die Unterrichtung über Erwägungen, die dem vorläufigen Zoll zugrunde gelegen haben, in der Regel sofort beantragt werden (vgl. Anhörung).

VvZ = Verlängerung des vorläufigen Zolls

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein vorläufiger Zoll, der auf 6 Monate begrenzt wurde, um 3 Monate verlängert werden.

eZ = Endgültiger Zoll

Mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens, d.h. innerhalb eines Jahres bzw. spätestens 15 Monate (bzw. 13 Monaten bei Antisubventionsverfahren) nach seiner Eröffnung verhängt der Rat ggf. einen endgültigen Antidumpingzoll, der 5 Jahre nach seiner Einführung außer Kraft tritt, sofern nicht aufgrund einer Überprüfung etwas anderes entschieden wird.

Üp = Überprüfung

Endgültige Zölle (eZ) können einer Überprüfung durch die Kommission unterzogen werden, wenn sich die Umstände, die ihrer Festsetzung zugrunde lagen, geändert haben.
Es gibt fünf verschiedene Arten von Überprüfungsverfahren, mit denen endgültige Zölle verlängert, aufgehoben, inhaltlich geändert oder im Anwendungsbereich ausgedehnt werden können. Praktische Konsequenz dieser Unterscheidung: Unterschiedliche Gültigkeitsdauer bei neu oder verändert festgesetzten Zöllen, Unterscheidung bei Fortgeltung von auslaufenden Zöllen oder Unterscheidung bei Aussetzung der bestehenden Zölle.

Üp-exp = Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme (sog. expiry review)

(gemäß Art. 11 Abs. 2 Antidumping-Grundverordnung)
Endgültige Zölle können um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Überprüfung ergibt, das sie in unveränderter Form aufrechterhalten werden sollten. Folglich kann das Überprüfungsverfahren nicht dazu führen, dass die Zölle erhöht oder gesenkt fortgeführt oder gar aufgehoben werden. Allerdings kann diese Überprüfung mit der Interimsüberprüfung (Üp-int) kombiniert werden. Dann sind auch inhaltliche Änderungen der endgültigen Zölle möglich. Für die Dauer des Überprüfungsverfahrens gelten die endgültigen Zölle fort.

Üp-int = Interimsüberprüfung (interims review)

(gemäß Art. 11 Abs. 3 Antidumping-Grundverordnung)
Endgültige Zölle können überprüft werden, ob sie in Form oder Höhe noch angemessen sind. Ergebnis dieser Überprüfung kann daher sein: Aufhebung (AheZ), Erhöhung oder Senkung (ÄeZ), Änderung der Form der endgültigen Zölle (ÄeZ) oder schlichte Einstellung des Überprüfungsverfahrens (EÜp).
Mit dem Abschluss der Interimsüberprüfung beginnt eine neue Fünfjahresperiode nur, wenn in ihrem Verlauf die Kriterien –Dumping– und –Schaden für die Gemeinschaftsindustrie– neu ermittelt worden sind. Andernfalls gelten veränderte endgültige Zölle nur für die restliche bereits laufende Fünfjahresperiode. Die endgültigen Zölle gelten auch während des Überprüfungsverfahrens.

Üp-new = Überprüfung für neue Ausführer (newcomer review)

(gemäß Art.11 Abs. 4 Antidumping-Grundverordnung)
Für neue Ausführer können auf deren Antrag aufgrund einer Überprüfung individuelle Dumpingspannen ermittelt werden. Mögliche Ergebnisse der Untersuchung sind: Befreiung des Ausführers vom Antidumpingzoll (ÄeZ), Festsetzung eines individuellen Zolls (ÄeZ) oder eine Verpflichtung (Vp). Diese Ergebnisse gelten dann für die restliche bereits laufende Fünfjahresperiode. Während der Untersuchung wird der endgültige Zoll gegenüber dem Ausführer ausgesetzt. Allerdings werden Importe zollamtlich erfasst und können anschließend nachträglich erhoben werden.

Üp-abs = Untersuchung wegen Übernahme von Zöllen (anti-absorption procedure)

(gemäß Art. 12 Antidumping-Grundverordnung)
Die Kommission kann überprüfen, ob Ausführer aus den Ursprungsländern die endgültigen Zölle direkt oder indirekt tragen (absorbieren) und damit den „erwünschten– Anstieg der Weiterverkaufspreise vereiteln. Die mit Abschluss der Überprüfung etwa festgesetzten höheren Zölle gelten „nur– für die restliche bereits laufende Fünfjahresperiode.

Üp-circ = Untersuchung wegen Umgehung von Maßnahmen (anti-circumvention procedure)

(gemäß Art. 13 Antidumping-Grundverordnung)
Zuvor abgeschlossene Untersuchungen können wieder aufgenommen werden, um zu prüfen, ob bestehende Antidumpingmaßnahmen umgangen werden und deshalb auf Waren oder Teile von Waren aus Drittländern ausgedehnt werden sollen. Die mit Abschluss der Überprüfung festgesetzten Maßnahmen gelten –nur– für die restliche bereits laufende Fünfjahresperiode.

Erw.d.Üp = Erweiterung der Überprüfung

Die Kommission kann eine bereits laufende Überprüfung auf andere Untersuchungsaspekte erweitern.

EÜp = Einstellung der Überprüfung

Erweist sich ein Antrag auf Überprüfung eines endgültigen Zolls als unbegründet, wird das Überprüfungsverfahren eingestellt. Die überprüfte Maßnahme gilt wie gehabt bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist fort.

ÄeZ = Änderung des endgültigen Zolls

Ein Überprüfungsverfahren (Üp) kann Änderungen des endgültigen Zolls zur Folge haben. Wie lange die geänderten Zölle Gültigkeit haben, hängt von der Art des Überprüfungsverfahrens ab.

AheZ = Aufhebung des endgültigen Zolls

Aufgrund einer Überprüfung kann es in Einzelfällen zur Aufhebung eines endgültigen Zolls kommen.

Bv = Befreiung vorbehalten

Die Kommission behält sich ggf. vor, bestimmte Montagebetriebe von Antidumpingzöllen zu befreien, welche im Zuge eines Umgehungs-Untersuchungsverfahrens auf Teile der ursprünglich betroffenen Produkte ausgedehnt worden sind. Mit –Bv– werden positive und negative Entscheidungen sowie Verfahrensbekanntmachungen über Anträge auf Befreiung vom Antidumpingzoll gekennzeichnet.

Vp = Verpflichtung

Untersuchungen können eingestellt werden, wenn sich ein Ausführer des betroffenen Drittlandes freiwillig dazu verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu unterlassen.

AseZ = Aussetzung des endgültigen Zolls

Antidumpingmaßnahmen können bei vorübergehenden Veränderungen der Marktbedingungen ausgesetzt werden, wenn die Beibehaltung der Maßnahme vorübergehend als nicht geeignet erscheint.

VAseZ = Verlängerung der Aussetzung des endgültigen Zolls

MbA = Mitteilung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme

Während des letzten Geltungsjahres eines Antidumpingzolls veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme im Amtsblatt. Danach sind die betroffenen Gemeinschaftshersteller berechtigt, eine Überprüfung auf Verlängerung der Maßnahme zu beantragen. Späterhin wird ggf. das bevorstehende tatsächliche Außerkrafttreten einer Maßnahme bekannt gemacht und im Register ebenfalls mit MbA gekennzeichnet.

Korr. = Korrigendum

*1) = Nachträgliche zollamtliche Erfassung (zum Verfahren zu KN-Code 8516 5000)
*2) = Prüfung, ob eine formelle Überprüfung (Üp) gerechtfertigt ist. (zum Verfahren
zu KN-Code 4202 2100)
*3) = AseZ zu Gunsten bestimmter neuer Ausführer (Newcomer) bei zollamtlicher
Erfassung
(zum Verfahren zu KN-Codes 6305 3281, 6305 3391, 3923 2100 ex,3923 2910 ex
und 3023 2990 ex)
(*) = Betrifft Verfahren zu Position 0203: vorläufiger Zoll nach Nichteinhaltung der
Verpflichtung (L 267/97)
*4) = Rücknahme von Verpflichtungen zu Position 0203