Registrierter Ausführer / Wiederversender (REX)


Anwendungsbereich

Beim registrierten Ausführer/registrierter Exporteur bzw. Wiederversender (REX-System) geht es vor allem um die Selbstzertifizierung des Ursprungs von Waren durch Unternehmen, unabhängig etwaiger Wertgrenzen.
Zunächst ist das REX-System für Importe aus APS-Ländern vorgesehen. Es werden jedoch Vorkehrungen getroffen, das REX-System zu erweitern, da die Europäische Kommission bei den Verhandlungen über zukünftige Freihandelsabkommen das Modell der Selbstzertifizierung (REX-System) weiterverfolgt.

Erklärung zum Ursprung (EzU) beim Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich

Lt. dem Trade and Cooperation Agreement (TCA) zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU, besteht die Möglichkeit über die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung (EzU) nach  ANHANG ORIG-4  Die Grundlage der nationalen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei erforderlich bei der Abgabe solch einer Erklärung die Angabe einer Referenznummer um den EU- Ausführer zu identifizieren.
Für Ausführer aus der Europäischen Union ist die EzU möglich:
  • eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet
  • die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben
Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die EORI-Nummer, die unabhängig von Wertgrenzen angegeben sein muss.
Die Registrierung zum registrierten Ausführer ist für Unternehmen in der EU mit folgenden Konstellationen erforderlich
  • Die EU plant, den REX in bilateralen Handelsabkommen einzusetzen. CETA ist das erste Freihandelsabkommen, bei dem der REX Anwendung findet.
  • EU-Ursprungswaren werden zum Zweck der Weiterverarbeitung in einen APS-Staat geschickt (mit Präferenznachweis) und gehen anschließend wieder mit Präferenz zurück in die EU (bilaterale Kumulation). Muster einer Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung: Anhang 22-07 UZK-IA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 100 KB).
  • APS-Ursprungswaren werden durch einen Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis versendet. Muster einer Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung: Anhang 22-20 UZK-IA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 45 KB).
  • ab 01.01.2020 mit der Ratifierzung des TCA für den Warenverkehr mit dem Vereinigten Köngreich
In den beiden letzten Fällen weisen die Exporteure in der EU die Präferenz künftig über die Erklärung zum Ursprung nach. Um diese abgeben zu können, müssen sie als registrierter Ausführer erfasst sein.

Hintergrund

Bisher bedarf es förmlicher Nachweise, wenn die einseitigen Zollpräfenzen von APS-Ländern  (least developed countries LDC und other beneficiary countries, OBC) für Waren ab einem Wert von 6.000 Euro genutzt werden möchten, z.B. Ursprungszeugnis Form A. Durch das REX-System soll das nun nicht mehr notwendig sein. Exporteure der APS-Länder lassen sich stattdessen beim REX-System registrieren, um künftig eine sog. Erklärung zum Ursprung abgeben zu können (Selbstzertifizierung).
Die Übergangsfrist im jeweiligen Land beträgt ein Jahr, auf Antrag kann dies um sechs Monate verlängert werden. Danach kommen Sendungen mit Ursprungserzeugnissen im Gesamtwert von mehr als 6.000 Euro nur dann für eine APS-Zollpräferenzbehandlung in Betracht, wenn ihnen eine von einem registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.
Bis Ende 2020 wird es einen förmlichen Nachweis in Form eines Ursprungszeugnis Form A aus den APS-Ländern nicht mehr geben, da alles über das REX-System abgebildet wird.

Jedes Land wird ein elektronisches Verzeichnis der registrierten Ausführer aufstellen und der Europäischen Kommission übermitteln. Damit stellt die Europäische Kommission eine zentrale Datenbank der registrierten Ausführer auf.
Das ermöglicht es den Wirtschaftsbeteiligten, anhand der online zugänglichen Daten zu überprüfen, ob ihr Lieferant in dem betreffenden begünstigten Land ein registrierter Ausführer ist, bevor sie die Waren zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden.

Registrierung

Im Gegensatz zum Status des im Präferenzrecht bekannten ermächtigten Ausführers handelt es sich bei einem registrierten Ausführer oder kurz REX nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine einfache Registrierung in der hierfür eingerichteten Datenbank.
Für die Registrierung ist ein schriftlicher Antrag, regelmäßig bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat, zu stellen. Das elektronisch ausfüllbare Antragsformular, dessen Verwendung verbindlich ist, steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online zur Verfügung. Es ist auch über Zoll online abrufbar.
Der mit den erforderlichen Angaben vervollständigte Antrag ist auszudrucken und unterschrieben dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zuzuleiten.

Registriernummer

Unternehmen werden von der jeweiligen Zollverwaltung in eine Datenbank eingetragen und erhalten eine Registriernummer. Jeder registrierter Ausführer erhält eine Registrierungsnummer (REX-Nummer), die sich folgendermaßen zusammensetzt:
  • Stellen 1 und 2 Länderkürzel DE für Deutschland
  • Stellen 3 bis 5 REX als Code für den Status registrierter Ausführer
  • Stellen 6 bis 9 Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts
  • Stellen 10 bis 13 4-stellige fortlaufende Nummer
Beispiel: DEREX87500013
Die Nummer ist zwingend in der durch das Hauptzollamt übermittelten Form und festgelegten Schreibweise in Erklärung zum Ursprung oder Ersatzerklärung zum Ursprung anzugeben.
Die Unternehmen sind dann registrierter Exporteur bzw. Ausführer und können dann Ursprungserklärungen auf Handelsdokumenten ohne Wertschwelle abgeben (REX-System). Dieses System ersetzt die bisherigen Ursprungszeugnisse Form A schrittweise.

Registrieter Ausführer und ATLAS

Folgende TARIC-Unterlagencodierungen / Bescheinigungen werden lt. ATLAS – Info 0047/17 vom 12.01.2017 verwendet:
  • C 100 = Nummer des registrierten Ausführers
  • U 164 = Von einem registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung im Rahmen des APS bei einem Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse von nicht mehr als 6000 Euro
  • U 165 = Von einem registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung im Rahmen des APS bei einem Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse von mehr als 6000 Euro
  • U 166 = Von einem nicht registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung im Rahmen des APS bei einem Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse von nicht mehr als 6000 Euro
  • U 167 = Von einem nicht registrierten Ausführer ausgefertigte Ersatzerklärung zum Ursprung im Rahmen des APS bei einem Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse von mehr als 6000 Euro
Erklärung
Für die Gewährung eines Präferenzzollsatzes im Rahmen des APS-Systems sind in der Position der jeweiligen Einfuhrzollanmeldung neben dem Antragscode 2XX im Feld „Unterlagen“ folgende TARIC-Unterlagencodierung anzumelden:
1. Fall: U164 oder U166 oder
2. Fall U165 und C100 mit der Nummer des registrierten Ausführers oder
3. Fall U167 und U165 und C100 mit der Nummer des registrierten Ausführers (U165 und C100 hinsichtlich der ursprünglichen Erklärung)
(Hinweis: Wird die TARIC-Unterlagencodierung U164 genutzt, ist für einen Übergangszeitraum die TARIC-Unterlagencodierung C100 zusätzlich anzumelden. An der Anpassung der Software wird gearbeitet.)
Quelle: Generalzolldirektion, Europäische Kommission

REX im APS

Der notwendige Präferenznachweis für die Inanspruchnahme der Zollvorteile bei bestimmten Entwicklungsländern (APS-Länder) – das Ursprungszeugnis Form A – wird seit 1. Januar 2017 bis zum Jahr 2020 sukzessive durch das System des registrierten Ausführers (REX) ersetzt. 
Diese Länder sind seit 2017 REX-Länder: Äthiopien, Bhutan, Indien, Kenia, Komoren, Laos, Nepal, Niue Island, Pakistan, Sambia, Solomonen.
Ab 1. Januar 2018 sind ebenfalls : Afghanistan, Armenien, Bolivien, Elfenbeinküste, Eritrea, Gambia, Guinea, Malawi, Mozambique, Myanmar, Niger, Ruanda, Sri Lanka, Sudan, Swaziland, Syria, Tanzania.
Ab 1. Januar 2019 sind vorgesehen: Bangladesch, Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Kambodscha, Haiti, Indonesien, Kirgistan, Lesotho, Madagascar, Mauritania, Mongoliei, Nigeria, Paraguay, Philippinen, Samoa, Senegal, Tajikistan, Uganda, Uzbekistan, Vanuatu, Vietnam.
Für die Länder, die das REX-System bereits eingeführt haben gilt: Eine „Erklärung zum Ursprung“ kann bei Werten unter 6.000 Euro von jedermann abgegeben werden. Bei Werten über 6.000 Euro dürfen nur registrierte Ausführer dies tun. Der Wortlaut ergibt sich aus Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 100 KB). Die Erklärung muss nicht unterschrieben werden. Sie muss aber einen Hinweis auf das Ursprungskriterium und die HS-Position der gelieferten Waren enthalten. Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe „P“ anzugeben. Bei in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Erzeugnissen ist der Buchstabe „W“, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems, anzugeben.
Wenn der ausländische Lieferant einen falschen Wortlaut verwendet, führt dies dazu, dass keine Präferenz gewährt wird. Der EU-Importeur muss die formelle Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und – sofern vorhanden – die Gültigkeit der REX-Nummer prüfen und sollte diese Prüfung dokumentieren. Die Überprüfung der REX-Nummer ist in einer Datenbank möglich. 
Bitte beachten Sie, dass der Wortlaut für Erklärungen nach Anhang 22-09 UZK-IA weiter für die Entwicklungsländer gilt, die das REX-System noch nicht eingeführt haben.

Anerkennung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A

Gemäß Art. 79 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (UZK-IA) fertigen Ausführer in einem begünstigten Land unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer begonnen hat, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro nicht übersteigt.
Nach vorliegenden Informationen werden für Warensendungen unter 6.000 Euro aus Ländern wie Pakistan oder Indien entgegen der vorstehenden Vorschrift rechtswidrig Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt und von den Zollanmeldern bei der Einfuhr als Präferenznachweise angemeldet.
Die Wirtschaftsbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass derartige Präferenznachweise von den Zollstellen für eine Präferenzbehandlung nicht mehr anerkannt werden und der Drittlandszoll für die eingeführten Waren erhoben wird. Welche Präferenznachweise für Wareneinfuhren aus einem begünstigten Entwicklungsland zu verwenden sind, ergibt sich aus der im Fachbeitrag der Generalzolldirektion "REX im APS" eingestellten tabellarischen Übersicht.

REX in Freihandelsabkommen

Die EU plant, den REX auch in bilateralen Handelsabkommen einzusetzen. Das Handelsabkommen mit Kanada (CETA) ist die erste Anwendung.
Zur Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung durch Importeure in Kanada ist die Vorlage von Ursprungserklärungen erforderlich, die durch die Ausführer in der EU auszufertigen sind.
Rechtsgrundlagen sind die Art. 18 und 19 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum CETA in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, auf die hier verwiesen wird. Letztere sind Art. 68 Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA) sowie - in sinngemäßer Anwendung - die Unterabschnitte 2 bis 9 des Abschnitts 2 des UZK-IA.
Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs kann in der EU eine Ursprungserklärung nach Anhang 2 des vorgenannten Protokolls ausgefertigt werden durch:
  • einen REX
  • jeden Ausführer (auch ohne Registrierung), sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt