Anwerbung von Drittstaatsangehörigen gemäß § 45c AufenthG

Anwendungsbereich und Inhalt der Regelung:
  • Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland.
  • Sie schließen mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag (Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz besitzen).
  • Die Beschäftigung soll in Deutschland erfolgen.
Folgendes ist bei der Informationspflicht zu beachten:
  • Die Beschäftigten müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung informiert werden.
  • Die Information muss in Textform (z. B. E-Mail, Vertragsanlage, Brief) erfolgen.
  • Inhalte der Information:
    • Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenhthG (Beratungsangebot „Faire Integration“).
    • Angabe von aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle.
Die Beratungsstellen im Bundesland Bremen finden Sie hier: Faire Integration – Arbeit und Leben Bremerhaven