Betriebliche Anmeldung der Auszubildenden zur Berufsschule

Alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetrieb sich im Land Bremen befindet, unterliegen der Schulpflicht gemäß § 52 des Bremischen Schulgesetzes. Die Ausbildenden sowie deren Bevollmächtigte sind für die Erfüllung der Schulpflicht der von ihnen beschäftigten Jugendlichen verantwortlich. Ausbildende müssen ihre Auszubildenden nach Vertragsabschluss unverzüglich bei der zuständigen Berufsschule anmelden (Verpflichtung gemäß § 62 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes).
Die Berufsschulanmeldung hat verpflichtend im Land Bremen stattzufinden. Unabhängig davon, ob an der jeweiligen Berufsschule tatsächlich die Beschulung stattfinden (siehe unten).   
Die meisten Berufsschulen bieten für den Besuch der Berufsschule ein Anmeldeformular auf ihrer Homepage zum Download an. Wo dies nicht der Fall ist, können die Betriebe das Formular der Senatorin für Bildung und Wissenschaft verwenden. 
Eine Übersicht der Berufsschulen in Bremen und Bremerhaven finden Sie hier.
Findet keine ortsnahe Beschulung statt, so legt die Kultusministerkonferenz (KMK) verbindlich länderübergreifende Fachklassen fest. Berufe, für die in jedem Land mindestens eine Berufsschule benannt ist, sind von dieser Regelung grundsätzlich nicht betroffen. Dies sind regelmäßig „große“ Berufe wie z. B. die Bürokaufleute oder Industriemechaniker. Bei Berufen, die in einem anderen Land beschult werden, legt die KMK fest, welches Land die Schülerinnen und Schüler aufnehmen muss. Verändern sich die Schülerzahlen oder wirken andere schulorganisatorische Faktoren, so legt die KMK eine andere Zuordnung fest. Dies kann dazu führen, dass beispielsweise Schulstandorte geschlossen werden und Schülerinnen und Schüler nun in ein anderes Land fahren müssen. Die KMK schreibt diese Änderungen kontinuierlich fort und veröffentlicht jährlich eine verbindliche Gesamtliste mit allen betroffenen Berufen.