Wirtschaftssatzung 2026

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Braunschweig hat am 24.11.2025 gemäß § 3 Absätze 2 und 3 und § 4 Absatz 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), die folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2026 beschlossen:

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird wie folgt festgestellt:
Wirtschaftsplan
1. im Erfolgsplan

mit der Summe der Erträge in Höhe von
16.262.000 EUR
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von
20.437.000 EUR

geplanten Vortrag in Höhe von
2.894.500 EUR
mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von
1.280.500 EUR

2. im Finanzplan

mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von
0 EUR
mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von
716.000 EUR
mit der Summe der Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten
0 EUR
mit der Summe der Auszahlungen aus der Aufnahme von Krediten
0 EUR

neu festgestellt.





Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen sind jeweils für sich und
insgesamt gegenseitig deckungsfähig.


Alle Investitionsausgaben werden ebenfalls für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

II. Beitrag

1. Befreiungen

1.1 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt.
1.2 Die in II. 1.1 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt.

2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von

2.1 HK-Mitgliedern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 15.000 EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II. 1. eingreift: 40 EUR
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 15.000 EUR und bis 25.000 EUR: 100 EUR
c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 25.000 EUR und bis 50.000 EUR: 150 EUR
d) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 50.000 EUR und bis 75.000 EUR: 205 EUR
2.2 IHK-Mitgliedern, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 75.000 EUR: 205 EUR
2.3 allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 75.000 EUR und bis 150.000 EUR: 370 EUR
2.4 allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 150.000 EUR: 560 EUR

3. Als Mindestgrundbeiträge sind zu erheben von

3.1 allen IHK-Mitgliedern, die nicht nach Ziffer II. 1. befreit sind, die 300 bis 499 Beschäftigte im IHK-Bezirk haben und eines der folgenden Kriterien* erfüllen:
  • mehr als 25.000.000 EUR Jahresumsatz
  • mehr als 12.500.000 EUR Bilanzsumme, auch wenn sie sonst nach Ziffer II. 2.1 bis 2.4 zu veranlagen wären.
Auf den Grundbeitrag nach Ziffer II. 3.1 wird eine evtl. zu entrichtende Umlage bis zu einem Betrag von 4.190 EUR angerechnet: 4.750 EUR
3.2 allen IHK-Mitgliedern, die nicht nach Ziffer II. 1. befreit sind, die
500 bis 999 Beschäftigte im IHK-Bezirk haben und eines der folgenden Kriterien* erfüllen:
  • mehr als 50.000.000 EUR Jahresumsatz
  • mehr als 25.000.000 EUR Bilanzsumme, auch wenn sie sonst nach Ziffer II. 2.1 bis 2.4 zu veranlagen wären.
Auf den Grundbeitrag nach Ziffer II. 3.2 wird eine evtl. zu entrichtende Umlage bis zu einem Betrag von 8.940 EUR angerechnet: 9.500 EUR
3.3 allen IHK-Mitgliedern, die nicht nach Ziffer II. 1. befreit sind,
die 1.000 Beschäftigte und mehr im IHK-Bezirk haben und eines der folgenden Kriterien* erfüllen:
  • mehr als 100.000.000 EUR Jahresumsatz
  • mehr als 50.000.000 EUR Bilanzsumme, auch wenn sie sonst nach Ziffer II. 2.1 bis 2.4 zu veranlagen wären.
Auf den Grundbeitrag nach Ziffer II. 3.3 wird eine evtl. zu entrichtende Umlage bis zu einem Betrag von 18.440 EUR angerechnet: 19.000 EUR
4. Organgesellschaften, für die ein Ergebnisabführungsvertrag besteht und für die kein eigener Gewerbeertrag festgesetzt wird, soweit sie nicht nach Ziffer II. 3. zu veranlagen sind: 205 EUR
5. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer II. 2. zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 % ermäßigt.
6. Als Umlagen sind zu erheben 0,16 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 EUR für das Unternehmen zu kürzen.
7. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2026.
8. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
Von IHK-Mitgliedern, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, für die weder ein Gewerbesteuermessbetrag noch der Gewerbeertrag bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt oder für die erstmals eine Beitragspflicht entsteht, wird eine Vorauszahlung zunächst nur in Höhe des Grundbeitrags gemäß Ziffer ll. 2.2 erhoben.
Von IHK-Mitgliedern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, für die weder ein Gewerbesteuermessbetrag noch der Gewerbeertrag bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt oder für die erstmals eine Beitragspflicht entsteht, wird eine Vorauszahlung nicht erhoben.
9. Die endgültige Festsetzung und Abrechnung des Grundbeitrages und der Umlage erfolgt nach Vorliegen des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb für 2026.

III. Kreditermächtigung

Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 4,75 Mio. EUR aufgenommen werden.
* (Angaben gem. § 10 der Beitragsordnung der IHK BS)
Stand: 24. November 2025