Beitrag

Die Industrie- und Handelskammer erfüllt für die ihr angeschlossenen Unternehmen eine Reihe von Aufgaben, die ihr vom Gesetzgeber direkt zugewiesen sind (hoheitliche Aufgaben) oder zu deren Ausübung sie sich im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages verpflichtet hat. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist natürlich mit Ausgaben verbunden. Diese werden durch jährliche Beiträge der Mitglieder und bei der Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Leistungen durch Gebühren und Entgelte aufgebracht. Über die Beitrags- und Gebührenhöhe entscheidet - wie übrigens über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung - die IHK-Vollversammlung (das "Parlament der Wirtschaft") als oberstes Beschlussgremium.
Die Beitragsveranlagung ist im IHK-Gesetz geregelt. Der Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer Umlage. Bemessungsgrundlage für Grundbeitrag und Umlage ist der Jahresgewinn aus dem Gewerbebetrieb oder, falls das Unternehmen zur Gewerbesteuer veranlagt wird, der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz. Die Grundbeiträge sind nach der Rechtsform und der Leistungskraft des Unternehmens gestaffelt.
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Die Übermittlung der Bemessungsgrundlagen an die Kammern erfolgt durch die Finanzbehörden aufgrund des § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes.
Nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften zahlen nur dann einen Beitrag, wenn ihr Jahresgewinn bzw. Gewerbeertrag 5.200 € übersteigt. Natürliche Personen und Personengesellschaften zahlen nur dann eine Umlage, wenn Ihr Jahresgewinn bzw. Gewerbeertrag 15.340 € übersteigt. Die Umlage wird nur auf den Betrag berechnet, der 15.340 € übersteigt.
Natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und die ab dem 1. Januar 2004 erstmals einen Gewerbebetrieb anmelden und in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung nicht selbständig tätig waren (Existenzgründer), werden in den ersten beiden Jahren ihrer Tätigkeit auf Antrag vom Beitrag freigestellt, wenn ihr Gewinn bzw. Gewerbeertrag 25.000 € im Jahr nicht übersteigt. Die nächsten beiden Jahre sind sie von der Beitragsumlage befreit.
Von IHK-Zugehörigen, die in der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind erhebt die IHK nur dann einen Beitrag, wenn ein vollkaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt. Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- und Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der IHK gelegenen Grundstück betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, werden unter bestimmten Voraussetzungen nur mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt.
Sollten Sie Fragen zum IHK-Beitrag haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter.