Bauleitplanung

Ordnung der städtebaulichen Entwicklung

Unter Beachtung und Berücksichtigung der übergeordneten Raumordnungspläne entwickeln die Städte und Gemeinden die kommunale Bauleitplanung und stellen Flächennutzungspläne sowie Bebauungspläne auf. Die IHK wirkt als sachkundige Vertretung der Wirtschaft (Träger öffentlicher Belange) an den behördlichen Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen mit. Sie achtet darauf, dass die Belange der gewerblichen Wirtschaft von den Planern ausreichend berücksichtigt werden.
Die Aufgabe der Bauleitplanung besteht in erster Linie darin, einen geordneten Rahmen für die Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde zu schaffen. Die Bauleitplanung besteht aus der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und daraus entwickelten Bebauungsplänen. Der Flächennutzungsplan stellt eine vorbereitende Bauleitplanung dar, die nicht nach außen, sondern nur behördenintern verbindlich ist; er beschreibt die Art der Bodennutzung des Gemeindegebietes in ihren Grundzügen. Demgegenüber trifft der Bebauungsplan rechtsverbindliche Festsetzungen, wie die einzelnen Grundstücke bebaut und genutzt werden können. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Bauleitplanung enthalten das Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Die IHK bringt Anregungen und Bedenken betroffener Betriebe in das Planverfahren ein. Damit die IHK eine Stellungnahme erarbeiten kann, bittet sie um Hinweise auf unternehmerische Belange, die von den Planungen betroffen sein könnten. Von den nachstehenden Gemeinden wurden Flächennutzungs- bzw. Bebauungspläne aufgestellt, die gemäß Paragraf 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zurzeit öffentlich ausliegen. Die IHK stellt Interessenten anheim, die Pläne bei den zuständigen Gemeindeverwaltungen einzusehen sowie dort gegebenenfalls Bedenken und Anregungen schriftlich oder mündlich vorzubringen. Von diesen Bedenken und Anregungen bitten wir uns in Kenntnis zu setzen. Sie sollten in Ihrem Interesse nicht versäumen, in die Planungsunterlagen Einsicht zu nehmen, weil diese bei Erlangung der Rechtskraft unter Umständen Ihre Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Nutzungen Ihres Grundstücks einschränken können.