EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
Mit der EU-Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115) will die Europäische Union einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Reduzierung von Waldschädigung leisten. In der EU ansässige Unternehmen, die in der Verordnung (VO) genannte relevante Waren oder relevante Rohstoffe auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen sehen sich mit umfangreichen Compliance-Pflichten konfrontiert, die ab dem 30. Dezember 2025 einzuhalten sind. Kleinst- und kleine Unternehmen werden ab dem 30. Juni 2026 in die Pflicht genommen.
Was regelt die EU?
Die EUDR-Verordnung - im Folgenden EUDR genannt - enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen (Import in die EU), die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Handel innerhalb der EU) sowie für die Ausfuhr von relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen.
Relevante Rohstoffe sind:
- Rinder,
- Kakao,
- Kaffee,
- Ölpalme,
- Kautschuk,
- Soja,
- Holz.
Relevante Erzeugnisse sind die per Zolltarifnummer in Anhang I der EUDR aufgeführten Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
Praxischeck – Relevante Erzeugnisse:
Die Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die aus nicht relevanten Rohstoffen hergestellt sind, selbst wenn solche Erzeugnisse unter die gleiche Kombinierte Nomenklatur (Zolltarifnummer) fallen, wie die aus relevanten Rohstoffen hergestellten relevanten Erzeugnisse. Die Verordnung gilt lediglich für relevante Erzeugnisse, die aus relevanten Rohstoffen oder unter deren Verwendung hergestellt sind.
Beispiele:
- Kautschuk aus Kautschukbäumen fällt in den Anwendungsbereich der EUDR, synthetische Kautschuke unterliegen nicht der EUDR. (Auszug BLE ganz unten: BLE Leitfaden Produktumfang);
- KMU Lederwarenhersteller bezieht nach der EUDR relevantes Leder in der EU, welches er zur Herstellung von Schuhen verwendet, die er anschließend verkauft. Der Lederwarenhersteller hat keine EUDR-Verpflichtung für die Schuhe, da diese nicht in Anhang I EUDR aufgeführt sind (FAQ 2.1) solange er das Leder zur Verarbeitung nicht aus einem Drittland importiert. (Auszug Seite 17 aus: BLE-Übersetzung_Compliance_Lieferketten)
Die Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die aus nicht relevanten Rohstoffen hergestellt sind, selbst wenn solche Erzeugnisse unter die gleiche Kombinierte Nomenklatur (Zolltarifnummer) fallen, wie die aus relevanten Rohstoffen hergestellten relevanten Erzeugnisse. Die Verordnung gilt lediglich für relevante Erzeugnisse, die aus relevanten Rohstoffen oder unter deren Verwendung hergestellt sind.
Beispiele:
- Kautschuk aus Kautschukbäumen fällt in den Anwendungsbereich der EUDR, synthetische Kautschuke unterliegen nicht der EUDR. (Auszug BLE ganz unten: BLE Leitfaden Produktumfang);
- KMU Lederwarenhersteller bezieht nach der EUDR relevantes Leder in der EU, welches er zur Herstellung von Schuhen verwendet, die er anschließend verkauft. Der Lederwarenhersteller hat keine EUDR-Verpflichtung für die Schuhe, da diese nicht in Anhang I EUDR aufgeführt sind (FAQ 2.1) solange er das Leder zur Verarbeitung nicht aus einem Drittland importiert. (Auszug Seite 17 aus: BLE-Übersetzung_Compliance_Lieferketten)
Damit in Anhang I der EUDR genannte relevante Rohstoffe und Erzeugnisse daraus auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden dürfen, müssen alle der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- 1. Die Ware muss entwaldungsfrei sein.
“Entwaldungsfrei” bedeutet,
- dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden, und
- im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.
- 2. Die Ware wurde gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt.
Erzeugung gemäß einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes verlangt,
- die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes. Hierbei handelt es sich unter anderem um Rechtsvorschriften in Bezug auf Landnutzungsrechte, Umweltschutz und forstbezogene Vorschriften, aber auch völkerrechtlich geschützte Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte sowie Steuervorschriften, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.
- Ortsansässige Zulieferer müssen diese Vorgaben einhalten, damit die Rohstoffe und Erzeugnisse in der EU marktfähig sind.
- 3. Für die Ware liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Sorgfaltserklärungen beinhalten
- die in Anhang II der EUDR aufgeführten Informationen für relevante Erzeugnisse als auch
- die Erklärung des Marktteilnehmers, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Sorgfaltserklärungen werden über das EU-Informationssystem eingereicht. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der BLE.
Anwendungsbereich – Prüfschema
Um herauszufinden, ob ein Unternehmen von der EUDR betroffen ist, kann das folgende Prüfschema angewendet werden:

- 1. Setze ich ein relevantes Erzeugnis im Rahmen meiner Geschäftstätigkeit ein?
- Zuordnung der Zolltarifnummern zu den eigenen Erzeugnissen und Rohstoffen. (Exkurs: Wie finde ich die passende Zolltarifnummer /Tool zur Unterstützung: DeStatis Warenverzeichnis Suchmaschine)
- Prüfung, ob die Zolltarifnummer im Anhang I der EUDR enthalten ist.
- Prüfung, ob aus relevantem Rohstoff erzeugt, damit gefüttert oder unter dessen Verwendung hergestellt.
Hinweis: Wenn eine Zolltarifnummer nicht in Anhang I enthalten ist, oder das Erzeugnis trotz aufgeführter Zolltarifnummer keinen Bezug zu einem der relevanten Rohstoffe hat, dann ist es nicht von der EUDR betroffen! - 2. Nehme ich eine im Sinne der EUDR relevante Handlung vor?
Import / Inverkehrbringen: Einfuhr / erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt. Herstellung / Bereitstellung: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur eigenen Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit. Ausfuhr: Export betroffener Rohstoffe / Erzeugnisse aus der EU in Drittländer. Detaillierte Erklärungen finden sich auf den Seiten der BLE unter: BLE Leitfaden Inverkehrbringen - 3. Welche Rolle habe ich im Sinne der EUDR?
Die unterschiedlichen Rollen definieren, ab wann und in welchem Rahmen ich von der Sorgfaltspflicht betroffen bin.Was sind die relevanten Rollen nach der EUDR:
Marktteilnehmer: jede juristische und oder natürliche Person, die im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit (= Verarbeitung, Vertrieb an gewerbliche oder nicht-gewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im eigenen Unternehmen) relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt (=erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt) oder ausführt (Art. 2 Nr. 15, 16). Händler: jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse oder Rohstoffe auf dem Markt bereitstellt (=jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt) (Art. 2 Nr. 17, 18) Nicht-KMU sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte erfüllen:- Bilanzsumme > 25 Mio. Euro,
- Nettoumsatzerlös > 50 Mio. Euro,
- Ø Anzahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr > 250.
KMU sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mind. zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:- Bilanzsumme max. 25 Mio. Euro,
- Nettoumsatzerlös max 50 Mio. Euro,
- Ø Anzahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr max. 250.
Praxischeck - Kleines oder Kleinstunternehmen:
Auszug der BLE: „Grundsätzlich gelten die Schwellenwerte in oben genannter Richtlinie. Entscheidend dafür, ob Sie die verlängerte Übergangsfrist beanspruchen und folglich am 30. Juni 2026 mit der Anwendung der EUDR beginnen können, sind allerdings die Schwellenwerte der vorausgegangenen Altregelung der EU-Richtlinie 2013/ 34 Art. 3. Dies ist in Art. 38 Abs. 3 der EUDR festgehalten. Das bedeutet: Nur für Unternehmen, die am 31. Dezember 2020 gemäß Richtlinie 2013/34/ EU als Kleinst- oder Kleinunternehmen kategorisiert waren, gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2026. Bei Holz und Holzerzeugnissen gibt es Ausnahmen zur verlängerten Übergangsfrist.“
Details und ein Beispiel: BLE Geltungsbereich
Eine erste Übersicht, aus der Sie ableiten können, welche konkreten Pflichten auf Sie in der individuellen Situation zutreffen, stellen wir hier zur Verfügung:
Die Sorgfaltspflicht im Detail

- 1. Informations- und Datensammlung gem. Artikel 9
Die zu sammelnden Informationen, Unterlagen und Daten:
- müssen zeigen, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 der Verordnung entsprechen,
- sind ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung / Ausfuhr der relevanten Erzeugnisse für 5 Jahre aufzubewahren.
Zu sammelnde Daten gem. Art. 9:- Beschreibung, einschließlich Handelsnamen und Art der relevanten Erzeugnisse, sowie bei Holz des gebräuchlichen Namens der Art und ihres vollständigen wissenschaftlichen Namens;
- Menge der relevanten Erzeugnisse; in Kilogramm Eigenmasse, Eigenvolumen, Stückzahl, gegebenenfalls in besonderer Maßeinheit;
- Erzeugerland, gegebenenfalls dessen Landesteile;
- Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden, sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung; bei mehreren Grundstücken ist die Geolokalisierung für jedes Grundstück anzugeben; Für Rind und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden;
- Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen relevante Erzeugnisse geliefert wurden;
- Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler, an die relevante Erzeugnisse geliefert wurden;
- angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind;
- angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist, einschließlich aller Vereinbarungen, die das Recht begründen, das betreffende Gebiet für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe zu nutzen.
Praxischeck - Ursprungsländer mit geringem Risiko
Besteht im Erzeugerland laut aktuellem EU-Benchmarking ein niedriges Risiko für Entwaldung für alle Bestandteile, gilt die „Vereinfachte Sorgfaltspflicht“ gem. Artikel 13., d.h.:
- gibt es keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Verordnung, Umgehung der Verordnung oder Vermischung mit Erzeugnissen aus Ländern mit normalem oder hohem Risiko entfällt die Risikobewertung nach Artikel 10 und die Risikominderung nach Artikel 11
- Daten nach Artikel 9 müssen erhoben werden
- gilt, solange keine anderen Erkenntnisse vorliegen und dies schlüssig darzulegen ist. - 2. Risikobewertung gem. Artikel 10
Auf Basis der nach Artikel 9 zusammen getragenen Daten und Informationen führen Marktteilnehmer eine Risikobewertung durch:
- um festzustellen, ob das Risiko einer Nichtkonformität nach Artikel 3 (Risiko der Entwaldung /Illegalität) besteht,
- die Risikobewertung ist zu dokumentieren.
Die Kriterien zur Risikobewertung gem. Artikel 10:- Zuordnung des Risikos zu betreffendem Erzeugerland oder dessen Landesteilen davon gemäß Artikel 29 (Benchmarking der EU);
- Präsenz von Wäldern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
- Präsenz von indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
- Konsultation von und Kooperation mit indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen nach Treu und Glauben;
- Vorhandensein von gebührend begründeten Ansprüchen indigener Völker aufgrund objektiver und überprüfbarer Informationen in Bezug auf die Nutzung des Gebiets oder die Eigentumsverhältnisse in dem Gebiet, das zur Erzeugung des relevanten Rohstoffs genutzt wird;
- Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
- Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen sowie Links zu anderen verfügbaren Unterlagen dazu;
- Bedenken in Bezug auf das Erzeuger- und Ursprungsland oder deren Landesteile, wie beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Verbreitung der Fälschung von Dokumenten und Daten, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen die völkerrechtlichen Menschenrechte, bewaffnete Konflikte oder bestehende Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden;
- Komplexität der betreffenden Lieferkette und die Verarbeitungsstufe der relevanten Erzeugnisse, insbesondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung relevanter Erzeugnisse zu dem Grundstück, auf dem die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden,
- Risiko der Umgehung dieser Verordnung bzw. das Risiko der Vermischung mit relevanten Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder erzeugt in Gebieten, in denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat oder stattfindet;
- Schlussfolgerungen der Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die zur Durchführung dieser Verordnung beitragen entsprechend der Veröffentlichung im Register der Sachverständigengruppe der Kommission;
- begründete Bedenken, die gemäß Artikel 31 geäußert werden;
- jegliche Informationen, die darauf schließen lassen, dass die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nicht konform sind;
- ergänzende Informationen aus Zertifizierungssystemen oder anderen von Dritten verifizierten Systemen;
- Holzerzeugnissen, die über eine gültige FLEGT-Genehmigung verfügen, gelten als konform nach Artikel 3.
- 3. Risikominderung gem. Artikel 11
Falls im Rahmen der Risikobewertung mehr als ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde:- müssen Marktteilnehmer angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikominderung treffen.
- Maßnahmen und Entscheidungen dazu müssen dokumentiert sowie mindestens einmal jährlich überprüft werden.
Mögliche Maßnahmen und Verfahren gem. Artikel 11:- Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen,
- Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits,
- Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit Informationen aus Artikel 9.
Einführung von Strategien, Verfahren und Kontrollen gem. Artikel 11:- Risikomanagement inkl. Berichterstattung, interner Kontrolle und Compliance-Management,
- für Nicht-KMU-Teilnehmer einschließlich der Benennung eines Compliance-Beauftragten auf der Führungsebene,
- unabhängige Prüfstelle.
Hinweis: Kann das Risiko der Nichtkonformität nicht auf ein vernachlässigbares Risiko reduziert werden, darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden!
Die Sorgfaltspflicht mit Verweis aus bestehenden (Vor-)Erklärungen
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler:
- dürfen auf bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verweisen, wenn festgestellt wurde, dass Sorgfaltspflicht für alle Erzeugnisse und Bestandteile ihres Produkts zuvor erfüllt wurde.
- Für Bestandteile, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht inkl. der Sammlung von Informationen, Risikobewertung und Risikominderung voll zu erfüllen.
Praxischeck: Vergewissern/Feststellung erfüllter Sorgfaltspflicht
Auszug FAQ 3.4 EU-Kommission: „Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler stellen fest, dass die Sorgfaltspflicht in der vorgelagerten Lieferkette erfüllt wurde, indem sie die Referenznummern und Prüfnummern der übermittelten Sorgfaltserklärung erfassen und die Gültigkeit der Referenznummern überprüfen. Dann übermitteln die nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler ihre eigene Sorgfaltserklärung und verweisen dabei auf alle früheren Sorgfaltserklärungen, die sie von ihren direkten Lieferanten erhalten haben.“
Auszug FAQ 3.4 EU-Kommission: „Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler stellen fest, dass die Sorgfaltspflicht in der vorgelagerten Lieferkette erfüllt wurde, indem sie die Referenznummern und Prüfnummern der übermittelten Sorgfaltserklärung erfassen und die Gültigkeit der Referenznummern überprüfen. Dann übermitteln die nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler ihre eigene Sorgfaltserklärung und verweisen dabei auf alle früheren Sorgfaltserklärungen, die sie von ihren direkten Lieferanten erhalten haben.“
Die Sorgfaltspflicht für KMU-Händler
Folgende Informationen müssen KMU-Händler gemäß Artikel 5 erfassen und speichern, um relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitzustellen:
- Namen, eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke,
- Postanschrift, E-Mail-Adresse und Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die die relevanten Erzeugnisse geliefert haben,
- die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen,
- Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke,
- Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, Internetadresse der Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden.
Diese Informationen müssen ab dem Datum der Bereitstellung auf dem Markt mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Praxischeck: KMU-Händler & Import
Sobald der KMU-Händler Produkte in die EU importiert, gilt er als vorgelagerter KMU-Marktteilnehmer! Dann ist die Sorgfaltspflicht vollumfänglich zu erfüllen.
Sobald der KMU-Händler Produkte in die EU importiert, gilt er als vorgelagerter KMU-Marktteilnehmer! Dann ist die Sorgfaltspflicht vollumfänglich zu erfüllen.
Tools zur Unterstützung
Ein hilfreiches Tool zur Bewertung, ob ein Produkt unter die EUDR fällt, bietet Preferred by Nature mit dem EUDR Scoping Tool.