EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115) will die Europäische Union einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Reduzierung von Waldschädigung leisten. In der EU ansässige Unternehmen, die in der Verordnung (VO) genannte relevante Waren oder relevante Rohstoffe auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen sehen sich mit umfangreichen Compliance-Pflichten konfrontiert, die ab dem 30. Dezember 2025 einzuhalten sind. Kleinst- und kleine Unternehmen werden ab dem 30. Juni 2026 in die Pflicht genommen.

Was regelt die EU?

Die EUDR-Verordnung - im Folgenden EUDR genannt - enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen (Import in die EU), die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Handel innerhalb der EU) sowie für die Ausfuhr von relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen.
Relevante Rohstoffe sind:
  • Rinder,
  • Kakao,
  • Kaffee,
  • Ölpalme,
  • Kautschuk,
  • Soja,
  • Holz.
Relevante Erzeugnisse sind die per Zolltarifnummer in Anhang I der EUDR aufgeführten Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
Praxischeck – Relevante Erzeugnisse:
Die Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die aus nicht relevanten Rohstoffen hergestellt sind, selbst wenn solche Erzeugnisse unter die gleiche Kombinierte Nomenklatur (Zolltarifnummer) fallen, wie die aus relevanten Rohstoffen hergestellten relevanten Erzeugnisse. Die Verordnung gilt lediglich für relevante Erzeugnisse, die aus relevanten Rohstoffen oder unter deren Verwendung hergestellt sind.

Beispiele:

- Kautschuk aus Kautschukbäumen fällt in den Anwendungsbereich der EUDR, synthetische Kautschuke unterliegen nicht der EUDR. (Auszug BLE ganz unten: BLE Leitfaden Produktumfang);

- KMU Lederwarenhersteller bezieht nach der EUDR relevantes Leder in der EU, welches er zur Herstellung von Schuhen verwendet, die er anschließend verkauft. Der Lederwarenhersteller hat keine EUDR-Verpflichtung für die Schuhe, da diese nicht in Anhang I EUDR aufgeführt sind (FAQ 2.1) solange er das Leder zur Verarbeitung nicht aus einem Drittland importiert. (Auszug Seite 17 aus: BLE-Übersetzung_Compliance_Lieferketten)
Damit in Anhang I der EUDR genannte relevante Rohstoffe und Erzeugnisse daraus auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden dürfen, müssen alle der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Anwendungsbereich – Prüfschema

Um herauszufinden, ob ein Unternehmen von der EUDR betroffen ist, kann das folgende Prüfschema angewendet werden:
Übersicht EUDR Anwendungsbereich
Eine erste Übersicht, aus der Sie ableiten können, welche konkreten Pflichten auf Sie in der individuellen Situation zutreffen, stellen wir hier zur Verfügung:

Die Sorgfaltspflicht im Detail

Grafik Sorgfaltspflicht im Detail

Die Sorgfaltspflicht mit Verweis aus bestehenden (Vor-)Erklärungen

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler:
  • dürfen auf bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verweisen, wenn festgestellt wurde, dass Sorgfaltspflicht für alle Erzeugnisse und Bestandteile ihres Produkts zuvor erfüllt wurde.
  • Für Bestandteile, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht inkl. der Sammlung von Informationen, Risikobewertung und Risikominderung voll zu erfüllen.
Praxischeck: Vergewissern/Feststellung erfüllter Sorgfaltspflicht

Auszug FAQ 3.4 EU-Kommission: „Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler stellen fest, dass die Sorgfaltspflicht in der vorgelagerten Lieferkette erfüllt wurde, indem sie die Referenznummern und Prüfnummern der übermittelten Sorgfaltserklärung erfassen und die Gültigkeit der Referenznummern überprüfen. Dann übermitteln die nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler ihre eigene Sorgfaltserklärung und verweisen dabei auf alle früheren Sorgfaltserklärungen, die sie von ihren direkten Lieferanten erhalten haben.“

Die Sorgfaltspflicht für KMU-Händler

Folgende Informationen müssen KMU-Händler gemäß Artikel 5 erfassen und speichern, um relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitzustellen:
  • Namen, eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke,
  • Postanschrift, E-Mail-Adresse und Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die die relevanten Erzeugnisse geliefert haben,
  • die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen,
  • Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke,
  • Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, Internetadresse der Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden.
Diese Informationen müssen ab dem Datum der Bereitstellung auf dem Markt mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Praxischeck: KMU-Händler & Import
Sobald der KMU-Händler Produkte in die EU importiert, gilt er als vorgelagerter KMU-Marktteilnehmer! Dann ist die Sorgfaltspflicht vollumfänglich zu erfüllen.

Tools zur Unterstützung

Ein hilfreiches Tool zur Bewertung, ob ein Produkt unter die EUDR fällt, bietet Preferred by Nature mit dem EUDR Scoping Tool.