EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115) will die Europäische Union einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Reduzierung von Waldschädigung leisten. In der EU ansässige Unternehmen, die in der Verordnung (VO) genannte relevante Waren oder relevante Rohstoffe auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen sehen sich mit umfangreichen Compliance-Pflichten konfrontiert, die ab dem 30. Dezember 2025 einzuhalten sind. Kleinst- und kleine Unternehmen werden ab dem 30. Juni 2026 in die Pflicht genommen.

Was regelt die EU?

Die EUDR-Verordnung - im Folgenden EUDR genannt - enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen (Import in die EU), die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Handel innerhalb der EU) sowie für die Ausfuhr von relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen.
Relevante Rohstoffe sind:
  • Rinder,
  • Kakao,
  • Kaffee,
  • Ölpalme,
  • Kautschuk,
  • Soja,
  • Holz.
Relevante Erzeugnisse sind die per Zolltarifnummer in Anhang I der EUDR aufgeführten Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
Praxischeck – Relevante Erzeugnisse:
Die Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die aus nicht relevanten Rohstoffen hergestellt sind, selbst wenn solche Erzeugnisse unter die gleiche Kombinierte Nomenklatur (Zolltarifnummer) fallen, wie die aus relevanten Rohstoffen hergestellten relevanten Erzeugnisse. Die Verordnung gilt lediglich für relevante Erzeugnisse, die aus relevanten Rohstoffen oder unter deren Verwendung hergestellt sind.

Beispiele:

- Kautschuk aus Kautschukbäumen fällt in den Anwendungsbereich der EUDR, synthetische Kautschuke unterliegen nicht der EUDR. (Auszug BLE ganz unten: BLE Leitfaden Produktumfang);

- KMU Lederwarenhersteller bezieht nach der EUDR relevantes Leder in der EU, welches er zur Herstellung von Schuhen verwendet, die er anschließend verkauft. Der Lederwarenhersteller hat keine EUDR-Verpflichtung für die Schuhe, da diese nicht in Anhang I EUDR aufgeführt sind (FAQ 2.1) solange er das Leder zur Verarbeitung nicht aus einem Drittland importiert. (Auszug Seite 17 aus: BLE-Übersetzung_Compliance_Lieferketten)
Damit in Anhang I der EUDR genannte relevante Rohstoffe und Erzeugnisse daraus auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden dürfen, müssen alle der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Anwendungsbereich – Prüfschema

Um herauszufinden, ob ein Unternehmen von der EUDR betroffen ist, kann das folgende Prüfschema angewendet werden:
Übersicht EUDR Anwendungsbereich
Eine erste Übersicht, aus der Sie ableiten können, welche konkreten Pflichten auf Sie in der individuellen Situation zutreffen, stellen wir hier zur Verfügung:

Die Sorgfaltspflicht im Detail

Grafik Sorgfaltspflicht im Detail

Die Sorgfaltspflicht mit Verweis aus bestehenden (Vor-)Erklärungen

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler:
  • dürfen auf bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verweisen, wenn festgestellt wurde, dass Sorgfaltspflicht für alle Erzeugnisse und Bestandteile ihres Produkts zuvor erfüllt wurde.
  • Für Bestandteile, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht inkl. der Sammlung von Informationen, Risikobewertung und Risikominderung voll zu erfüllen.
Praxischeck: Vergewissern/Feststellung erfüllter Sorgfaltspflicht

Auszug FAQ 3.4 EU-Kommission: „Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler stellen fest, dass die Sorgfaltspflicht in der vorgelagerten Lieferkette erfüllt wurde, indem sie die Referenznummern und Prüfnummern der übermittelten Sorgfaltserklärung erfassen und die Gültigkeit der Referenznummern überprüfen. Dann übermitteln die nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler ihre eigene Sorgfaltserklärung und verweisen dabei auf alle früheren Sorgfaltserklärungen, die sie von ihren direkten Lieferanten erhalten haben.“

Die Sorgfaltspflicht für KMU-Händler

Folgende Informationen müssen KMU-Händler gemäß Artikel 5 erfassen und speichern, um relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitzustellen:
  • Namen, eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke,
  • Postanschrift, E-Mail-Adresse und Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die die relevanten Erzeugnisse geliefert haben,
  • die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen,
  • Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke,
  • Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, Internetadresse der Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden.
Diese Informationen müssen ab dem Datum der Bereitstellung auf dem Markt mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Praxischeck: KMU-Händler & Import
Sobald der KMU-Händler Produkte in die EU importiert, gilt er als vorgelagerter KMU-Marktteilnehmer! Dann ist die Sorgfaltspflicht vollumfänglich zu erfüllen.

Die Sorgfaltserklärung

Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler müssen – wenn sie die Verordnungskonformität der relevanten Waren festgestellt haben - die Sorgfaltserklärung gem. Artikel 4 (2) i.V.m. 5 (1) der EUDR vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder der Ausfuhr elektronisch über das von der EU-Kommission errichtete EU-Informationssystem übermitteln.
Alle Informationen zur Eingabe sind in Anhang II EUDR aufgelistet.
Nach Abgabe der Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem erhalten Sie eine Referenznummer und eine Prüfnummer. Die Referenznummer ist bei der Einfuhr oder Ausfuhr von relevanten Waren in der Zollanmeldung anzugeben und bei innereuropäischem Handel in der Lieferkette weiterzugeben.
Detaillierte Informationen zum EU-Informationssystem finden Sie auf der Seite der BLE.

Meist gestellte Fragen:

Codierung bei der Zollanmeldung

Bei der Zollanmeldung bzgl. EUDR-relevanter Waren müssen Referenznummer und Zolltarifnummer sowie die entsprechende Unterlagencodierung angegeben werden.

Betroffene Zollverfahren:

„Relevante Erzeugnisse, die in andere Zollverfahren als die „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ oder die „Ausfuhr“ übergeführt werden (z. B. Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung usw.), unterliegen nicht der Verordnung.“ (Auszug aus den FAQ Nummer 5.5. der EU-Kommission)
Die nachstehenden TARIC-Dokumentencodes gelten für das Einfuhr- als auch das Ausfuhrverfahren.
C716 Sorgfaltserklärung, vorgelegt für Einfuhren/Ausfuhren gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 über Entwaldung und 3 Waldschädigung
C717 Referenznummer der bereits übermittelten Sorgfaltserklärung gemäß Art. 4 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1115
Y129 Andere Waren als die, die unter die Bestimmungen von Verordnung (EU) 2023/1115 über Entwaldung und Waldschädigung fallen.
Y132 Ausnahme von den Bestimmungen von Verordnung (EU) 2023/1115 über Entwaldung und Waldschädigung kraft Abs. 2 von Art. 1 EUDR.
Y133 Ausnahme von den Bestimmungen von Verordnung (EU) 2023/1115 über Entwaldung und Waldschädigung kraft des zweiten erläuternden Absatzes in Anhang I EUDR (Waren, die aus Material hergestellt sind, das seinen Lebenszyklus abgeschlossen hat)
Y141 Ausnahme für Marktteilnehmer gemäß Definition in Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1115
Y142 Ausnahme für nicht gewerbliche Tätigkeit (Art. 2 Ziff. 15, 2 Ziff. 17 und 2 Ziff. 18 der Verordnung (EU) 2023/1115).
Details dazu finden Sie ausführlich erläutert in der Mitteilung der Europäischen Kommission „TARIC-Daten für Verordnung (EU) 2023/1115 über Entwaldung und Waldschädigung“ sowie auf den hier verlinkten Seiten der BLE.

Informationsweitergabe

Gemäß Artikel 4 (7) der EUDR sind Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler verpflichtet:
  • der nachgelagerten Lieferkette für alle relevanten Erzeugnisse die erforderlichen Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflicht
  • einschließlich der Referenznummer der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärung mitzuteilen.
Die EUDR macht keine konkreten Vorgaben, wie die Weitergabe von Informationen und der Referenznummer entlang der Lieferkette zu erfolgen hat.
Derzeit wird von vielen Seiten die Weitergabe der Informationen wie Referenz- und Prüfnummer auf den jeweiligen Rechnungen erwägt.

Ausnahme für Geodaten:

„Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich bezüglich der Weitergabe der Geodaten. In der jetzigen Pilotversion des EU-Informationssystems ist eine Checkbox vorgesehen, in der Marktteilnehmer und Händler selbst entscheiden können, ob eine Weitergabe der Geodaten bei Einsichtnahme in das eigene Due Dilligensce System (DDS) erfolgen soll oder nicht („making“). Wenn die Marktbeteiligten die Geodaten unterdrücken, befinden sie sich jedoch trotzdem in den Sorgfaltserklärungen der nachgelagerten Marktbeteiligten, die die Sorgfaltserklärungen (mit unterdrückten Geodaten) referenzieren. […]
Marktbeteiligte dürfen die Geodaten unterdrücken, da das Feststellen der erfüllten Sorgfaltspflicht durch den vorgelagerten Marktbeteiligten gem. Art. 4 Abs. 9 EUDR keine Prüfung aller Sorgfaltserklärungen einschließt.“
Auszug aus FAQ-Frage 2.10 auf den Seiten der BLE.
Praxischeck: Weiterzugebende Informationen für KMU-Händler oder KMU-Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette

„Sofern die Sorgfaltspflicht der relevanten Waren in der vorgelagerten Lieferkette vollständig erfüllt worden ist und alle Referenz- sowie Prüfnummern der Sorgfaltserklärungen der Lieferanten vorliegen, sind diese nicht verpflichtet, weitere Informationen bezüglich der Sorgfaltspflicht zu erheben.
Sie müssen dem direkt nachgelagerten Marktbeteiligten nur die Referenznummern und Prüfnummern der Waren mitteilen, um Art. 4 Abs. 7 EUDR zu entsprechen.

Werden Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler von den soeben genannten Marktbeteiligten beliefert, beschränken sich auch die Informationen, die sie selbst sammeln, überprüfen und gem. Art. 4 Abs. 7 EUDR weitergeben müssen.“

Quelle: FAQ-Frage 2.10 auf den Seiten der BLE.

Öffentliche Berichterstattung

Nicht-KMU:
  • müssen jährlich öffentlich (auch im Internet) über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten (Artikel 12 Absatz 3),
  • Berichterstattung kann gemeinsam mit den Berichtspflichten anderer Rechtsakte der EU erfolgen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind.

Inkrafttreten und Umsetzung in Deutschland

„Der Anwendungsstart der EUDR ist auf EU-Ebene um 12 Monate verschoben worden. Marktbeteiligte müssen daher ab dem 30. Dezember 2025 den neuen Sorgfaltspflichten gerecht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Kleinst- und kleine Unternehmen mehr Zeit und erst ab dem 30. Juni 2026 den neuen Pflichten nachzukommen. Genauere Informationen dazu finden Sie hier: "Was bedeutet die Unterscheidung zwischen KMU und Nicht-KMU?".
Die BLE ist für die Umsetzung und Durchführung der Verordnung in Deutschland zuständig. Wir kontrollieren die Einhaltung der Verpflichtungen der Marktbeteiligten aus dieser Verordnung. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sind dagegen die jeweiligen Landesbehörden zuständig.“ (Auszug BLE-Seiten)

Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung

Durch die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte wird die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 mit Wirkung vom 30. Dezember 2025 aufgehoben. Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von 3 Jahren bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden.

Was IHK und DIHK tun

Bereits seit den ersten Planungen zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) sind die Kammern und der DIHK auf nationaler Ebene vor allem aber auch in Brüssel aktiv. Unter anderem ist die Verlängerung der Übergangsphase zum Inkrafttreten auch auf die erfolgreiche gemeinsame Arbeit des IHK- und DIHK-Netzwerkes mit anderen Verbänden zurückzuführen.
Auch wenn die EU Kommission mit vielen Hilfsangeboten und Klarstellungen nachgebessert hat, so ist dennoch einiges in Zusammenhang mit der Verordnung zu tun. Die aktuellen Forderungen finden Sie unter:
Wir sind auf Ihre Rückmeldungen angewiesen um in Richtung DIHK Stellung zu nehmen. Wenn Sie etwas beizutragen haben, melden Sie sich gerne.

Tools und Leitfäden zur Unterstützung

Ein hilfreiches Tool zur Bewertung, ob ein Produkt unter die EUDR fällt, bietet Preferred by Nature mit dem EUDR Scoping Tool.
Die EU-Kommission hat:
in englischer Sprache erarbeitet, welche regelmäßig aktualisiert werden. Eine deutsche Übersetzung stellt die BLE auf den oben verlinkten Seiten neben der originalen Version ebenfalls zur Verfügung.
Das International Trade Centre bietet auf seiner Internetseite Tools und Informationen zur Beschaffung der Geodaten an (Unterpunkt „Data Collection Solutions“ und „Polygon Mapping“). Eventuell helfen diese Informationen Ihren Lieferanten, Ihnen die Geodaten bereitzustellen.
Eine Übersicht möglicher Softwarelösungen, die bei der Umsetzung der EUDR unterstützen, finden Sie auf der Internetseite von Oro Verde unter der Kachel „Softwarelösungen für die EUDR“.

Quellen: EUDR VO (EU) 2023/1115, BLE, EU Kommission
Stand: 10.09.2025