Voraussetzungen für eine Erlaubnis

Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34 i GewO?

Selbstständige VermittlerInnen, die gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Darlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen an Verbraucher vermitteln oder dazu beraten wollen, benötigen seit dem 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung (GewO).
Unter den Begriff „Immobiliar-Darlehensvertrag“ fallen nach der neuen Regelung entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder
  • durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
  • für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder
  • für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Unter den Begriff der „entgeltlichen Finanzierungshilfe“ im Sinne des § 506 BGB fallen der entgeltliche Zahlungsaufschub sowie die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, die sich auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten beziehen. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
Die Vermittlung von Bausparverträgen wird von § 34 i Absatz 1 GewO nicht erfasst, weil Bausparverträge als solche keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 3 BGB sind. Sie bilden allerdings eine Grundlage für den etwaigen späteren Abschluss eines Bauspardarlehensvertrags. Ein solcher kann unter Umständen ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sein; genauso gut kann es sich hier aber auch um einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag handeln.

Welche Voraussetzungen sind für eine Erlaubnis nach § 34 i GewO zu erfüllen?

Wie bisher muss der Vermittler/die Vermittlerin zuverlässig sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Zusätzlich muss er/sie jetzt seine/ihre Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung (oder gleichwertige Garantie) nachweisen. Außerdem müssen die VermittlerInnen sich und ihre vermittelnden Angestellten in das bundesweite Vermittlerregister eintragen lassen.
Fachkenntnisse können durch bestimmte öffentlich-rechtliche bzw. staatlich anerkannte Abschlüsse, z. T. nebst Praxiserfahrung, oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen werden.
Notwendig ist ferner, dass der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland hat und seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler auch im Inland ausübt.

Was passiert mit bestehenden Erlaubnissen nach § 34 c GewO?

Die Erlaubnisse nach § 34 c GewO bleiben unverändert bestehen. Wer also künftig neben den Immobiliar-Darlehensverträgen i.S.v. § 34 i GewO auch andere Darlehen, z. B. einfache Verbraucherkredite oder Darlehen für Gewerbetreibende, vermittelt, kann dies weiterhin mit seiner Erlaubnis nach § 34 c GewO tun.