Vermittlerregister

Was steht im Vermittlerregister?

 

Im Vermittlerregister kann jedermann online überprüfen, ob eine bestimmte Person über eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater, Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater oder seit dem 21. März 2016 als Immobiliardarlehensvermittler verfügt.
Über Immobiliardarlehensvermittler werden folgende Angaben gespeichert:
  • Familienname, Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  • die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO besitzt,
  • die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34 i Absatz 5 GewO auftritt,
  • die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde,
  • die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
  • die betriebliche Anschrift,
  • die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3 Satz 1,
  • Angaben darüber, ob und für welches Unternehmen der Eintragungspflichtige als gebundener Immobiliardarlehensvermittler auftritt,
  • Familienname und Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder dafür in leitender Position verantwortlich sind.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden neben der Firma auch der Familienname und der Vorname jeder natürlichen Person gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
In das Register sind zudem die grenzüberschreitend tätigen Immobiliardarlehensvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzutragen. Diese Eintragungspflicht wird durch Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU vorgegeben. Diese Daten werden auf einem von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickelten Formular übermittelt.
 Ändern sich Registerangaben, z. B. durch Umzug, Geschäftsführerwechsel oder Wechsel von Angestellten, müssen Sie diese Änderungen eigenständig und unverzüglich der Industrie- und Handelskammer Braunschweig mitteilen.