Nachweise für die Erlaubnis

Für die Erlaubnis müssen folgende Nachweise erbracht werden:

1. Gewerbliche Zuverlässigkeit

Der Antragsteller (bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) und, sofern vorliegend, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung betraute/-n Person/-en muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen sind aktuell, d. h. regelmäßig nicht älter als drei Monate, zur Prüfung vorzulegen:
Für alle natürlichen Personen, unabhängig ob als Antragsteller/-in, als Betriebsleiter/-in, als mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragte/-r oder als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person:
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Für juristische Personen:
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

2. Geordnete Vermögensverhältnisse

Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind geordnete Vermögensverhältnisse. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO), § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO)) eingetragen ist.
Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse ist ausschließlich die Bescheinigung in Steuersachen einzureichen.

3. Berufshaftpflichtversicherung

Ferner ist für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können, nachzuweisen. Die näheren Voraussetzungen sind in § 34 f Abs. 2 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 9, 10 FinVermV geregelt. Zu beachten ist insbesondere:
Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden.
Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen, aktuell mit einer Mindestversicherungssumme von 1.230.000,- Euro für jeden Versicherungsfall und 1.850.000,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres - unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34 f GewO.
Die Versicherungsbestätigung muss die beantragte/-n Produktkategorie/-n abdecken. Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Hinweis für Personengesellschaften (z.B. OHG; KG, nicht: GbR): Wenn der erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig ist, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, wobei letzterer auch Tätigkeiten des Gewerbetreibenden aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit abdecken darf.

4. Sachkunde

Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde für die Finanzanlagenvermittlung im Umfang der beantragten Produktkategorie/-n nachweisen.
Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich.
Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter erbringen.
Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf den Sachkundenachweis verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die notwendige Sachkunde besitzen und der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter selbst nicht vermittelnd tätig wird. Ein Ausschluss des nicht sachkundigen Geschäftsführers von der Geschäftsführung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen.
Wichtig: Anders als bei der Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater ist ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten nicht möglich.
Die Sachkunde kann durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ im Umfang der Produktkategorie/-n der beantragten Erlaubnis gemäß § 1 FinVermV nachgewiesen werden oder durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation.
Der § 4 FinVermV regelt detailliert, welche Ausbildungsgänge nebst wie viel Praxiserfahrung als Nachweis genügen. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Eventuell ist eine ergänzende Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.
Durch Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vom 17.04.2023 wurde der Katalog der Berufsqualifikationen, die gemäß § 4 Abs. 1 FinVermV einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, um die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen beziehungsweise Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen erweitert § 4 FinVermV.
Achtung: Auch Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein.