Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Edelmetallen ab dem 1. Januar 2022

Durch Artikel 3 des Gesetzes wird § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) um eine weitere Nummer 8 ergänzt. Bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern werden danach als Vermögensanlagen eingestuft. Die Vermittlung solcher Finanzanlageprodukte unterfällt der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO.
In § 157 Abs. 8 GewO findet sich eine Übergangsregelung, so dass die Erlaubnispflicht für die Vermittlung dieser Vermögensanlagen ab dem 1. Januar 2022 greift.
Um als Finanzanlagenvermittler diese Vermögensanlagen vermitteln zu dürfen, ist daher seit dem 01.01.2022 eine Erlaubnis gem. § 34 f Abs. 1 Satz 1 für die Produktkategorie Nr. 3 (Vermögensanlagen) oder eine Erlaubniserweiterung erforderlich.
In Niedersachsen ist die zuständige Industrie- und Handelskammer die Erlaubnisbehörde für die Tätigkeit nach § 34 f GewO.
Die Anträge zur Erlaubniserteilung und Erlaubniserweiterung finden Sie hier.

§ 1 Abs. 2 Nr. 8 Vermögensanlagengesetz umfasst folgende Produkte:

Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
  • eine Verzinsung und Rückzahlung,
  • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
  • einen vermögenswerten Barausgleich oder
  • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen.

Laut Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG gelten folgende Grundsätze: 

  • Es sollen solche Edelmetalle erfasst sein, denen eine Monetisierungsfunktion und damit eine geldähnliche Bedeutung zukommt. Dies sind neben Gold die handelsüblichen, bei Banken und Edelmetallhändlern handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug, insbesondere Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Iridium und Rhodium.
  • Bei ihrer Auskehr in zumeist Barren oder Münzen, denen in Abgrenzung zu Schmuck oder anderen Sachgütern eine gesteigerte Investmentkomponente zukommt, liegt der Schwerpunkt auf der dem physischen Rohstoff immanenten Sachwert und der Eigenschaft als werterhaltendes Geldmedium. Erfasst sind indes auch solche Anlagemodelle, bei denen Edelmetalle bereits zu Beginn oder anlässlich der Transaktion gekauft und erst später ausgekehrt werden.
  • Prospektpflichtig ist damit künftig nicht mehr nur die Auszahlung in Geld in Form einer Rückzahlung oder eines vermögenswerten Barausgleichs, sondern auch, wenn Anbieter entsprechend die Herausgabe von Edelmetallen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit mitsamt einer Rendite gewähren oder in Aussicht stellen.
  • In Abgrenzung dazu stehen bei Verwahrverträgen oder reinen An- und Verkäufen von Edelmetallen oder daraus hergestellten Produkten als Bestandteil der Realwirtschaft der physische Handel ohne tatsächlichen Bezug zum Finanz- oder Kapitalmarkt im Vordergrund. Solche Verwahrverträge werden daher nicht von der Erlaubnispflicht erfasst.