Nr. 5685192

Weiterbildungspflicht

Versicherungsvermittler und ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten müssen sich gemäß § 34 d Absatz 9 GewO in einem Umfang von 15 Zeitstunden (60 Minuten) je Kalenderjahr weiterbilden. Einzelheiten hierzu sind in § 7 und den Anlagen 3 und 4 der VersVermV geregelt. Auch für 2018 gilt bereits die volle Weiterbildungspflicht von 15 Stunden.
Eine Ausnahme dieses Erfordernisses bilden die produktakzessorischen Versicherungsvermittler und Annexvermittler.
Am 20. Dezember 2018 trat die aktualisierte Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) in Kraft. In der Anlage 1 der Verordnung sind die Themen, die unterrichtet werden müssen, aufgeführt. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme ergeben sich aus der Anlage 3. Achten Sie vor der Anmeldung darauf, dass der Bildungsträger die Kriterien erfüllt, da wir die Weiterbildung sonst nicht anerkennen können.
Die diesbezüglichen Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre, nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde, auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
Die Nachweise über die erfolgte Weiterbildung sind erst auf Anordnung durch die IHK Braunschweig einzureichen. Der Vermittler hat dann gegenüber der IHK Braunschweig eine unentgeltliche Erklärung entweder nach dem Muster der Anlage 4 der VersVermV oder die von IHK Braunschweig auf der Homepage zur Verfügung gestellte Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Angestellten abzugeben.
Die Nichterfüllung der Aufbewahrungspflichten sind gemäß § 26 Absatz 1 Nr. 1. VersVermV und die Nichteinreichung der o.g. Erklärung nach Aufforderung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer gemäß § 26 Absatz 1 Nr. 2 VersVermV Ordnungswidrigkeiten und gemäß § 144 Absatz 2 Nr. 1.b), Absatz 4 GewO mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 3.000,00€ bewehrt.
Die Nichteinhaltung des gemäß § 34 d Absatz 9 GewO vorgeschriebenen Umfangs der Weiterbildungsverpflichtung in Höhe von 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr ist gemäß § 144 Absatz 2 Nr. 7 c, Absatz 4 GewO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000,00€ bewehrt.

Einreichen der Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung

Hier können Sie uns Ihre ausgefüllte Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34 d GewO direkt zusenden. Verwenden Sie dafür gern die Vorlage für Vermittler (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 86 KB) oder die Vorlage für Vermittler § Beschäftigte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 127 KB).