Darlehensvermittler/-in

Darlehensvermittler/-in § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO
Selbständige Darlehnsvermittler/-innen benötigen zur Geschäftsausübung eine besondere Genehmigung, die sogenannte Maklererlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO). 
Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO). Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen und die Vermittlung von Immobiliardarlehen an Verbraucher (§ 34 i GewO) gehören nicht dazu.
Hinweis: Dies gilt nicht für Verträge über grundbuchbesicherte Darlehen, sogenannte Immobiliardarlehen für Verbraucher oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen an Verbraucher. Für diese Verträge wird eine Erlaubnis nach § 34 i GewO benötigt.
Für Nachrang- oder partiarische Darlehen wird eine Erlaubnis nach § 34 f GewO benötigt.
Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen bedarf keiner Erlaubnis.