Ferienreisefahrverbot

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August in der Zeit von 7 bis 20 Uhr nicht verkehren.
Das Verbot gilt gem. § 2 Ferienreiseverordnung (FerReiseV) nicht für Fahrzeuge
  • der Polizei einschließlich der Bundespolizei,
  • des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung,
  • der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,
  • der Bundeswehr sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transports und der Logistik zuständige Kommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat,
  • der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse,
  • die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden
Weiterhin gilt das Fahrverbot nicht für
  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  • die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
  • den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,
  • den Transport von lebenden Bienen,
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen.
Ausnahmegenehmigungen von der Ferienreiseverordnung können unter bestimmten Voraussetzungen von der unteren Verkehrsbehörde erteilt werden. Im Falle einer Dauergenehmigung ist die Ausstellung einer Dringlichkeitsbescheinigung durch die IHK notwendig.