Gesetzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Qualifizierung von Berufskraftfahrern

In § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Fahrer von der Pflicht zur Qualifikation und der Weiterbildung befreit sind. In diesem Zusammenhang ist die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ nicht notwendig.
Grundsätzlich befreit vom Geltungsbereich des BKrFQG sind Kraftfahrzeuge:
  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet.
  • der Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr, Zoll.
  • die zur Notfallrettung von anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden.
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden.
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes übertragen sind, eingesetzt werden.
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
  • die als Ausbildungsfahrzeug in einer Fahrschule genutzt werden.
  • die nicht zum gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden (häufig kommunale Betriebe).
Einzelbeispiele für Ausnahmen finden Sie ebenfalls in den als Download bereitgestellten Anwendungshinweisen.
Zusätzlich zu den genannten Ausnahmen wird von verschiedenen Betrieben die Handwerkerregelung in Anspruch genommen.

Handwerkerregelung

Anhand folgender Anhaltspunkte können Sie prüfen, ob Sie von der Befreiung Gebrauch machen können:
  • Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material und Ausrüstung handeln, welche die Handwerker zur Ausübung ihres Berufes benötigen.
  • Beim Führen des Fahrzeugs mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse handelt es sich nicht um die Haupttätigkeit des Fahrers. Sollte bei nur einer einzigen Fahrt die Haupttätigkeit im Führen des Fahrzeuges liegen, so entfällt die Ausnahme und der Fahrer ist zur Qualifikation verpflichtet.
  • Der Fahrer, muss im Rahmen der Arbeitsprozesse mit den mitgeführten Waren in Berührung kommen. Diese dürfen nicht ausschließlich transportiert oder ausgeliefert werden.
Nur bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen greift die Handwerkerregelung und schafft somit die Ausnahme von der Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG).
Für Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den Ansprechpartner Ihrer regionalen IHK. Diese können Sie unter diesem Link finden.
Sind Sie aus dem Kammerbezirk der IHK Braunschweig, dann hilft Ihnen Frank Bethke gern weiter.