Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (Angabe in den Zulassungspapieren gilt) an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 Uhr und 22 Uhr nicht verkehren.
Diese Beschränkung gilt nicht für:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.
Ausnahmegenehmigungen können aufgrund der Dringlichkeit bei der unteren Verkehrsbehörde beantragt werden. Im Falle einer Dauergenehmigung ist die Ausstellung einer Dringlichkeitsbescheinigung durch die IHK notwendig.
Bei der Beförderung folgender Waren wird grundsätzlich von der Dringlichkeit ausgegangen:
- lebende Tiere,
- Schnittblumen und lebende Pflanzen,
- frische, leicht verderbliche Lebensmittel,
- landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit,
- Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,
- Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag,
- Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen,
- Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den eben genannten Fahrten stehen,
- Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen.
Weitere Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Feiertage im Sinne des Gesetzes sind:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober; jedoch nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), Allerheiligen (1. November; jedoch nur Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), 1. und 2. Weihnachtstag.
Allgemeine Ausnahmeregelung – Corona-Pandemie
Vor dem Hintergrund der rasant steigenden Zahlen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und der damit verbundenen erhöhten Nachfrage sämtlicher Artikel hat das Land Niedersachsen gemäß § 46 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO für gewerbliche Beförderung aller Güter mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern hinter Lastkraftwagen bis zum 28. Februar 2021 erteilt. Diese Ausnahmegenehmigung gilt ebenfalls für Leerfahrten, die in direktem Zusammenhang mit den genannten Transporten stehen.