Abfallbeförderung

Das seit dem 1. Juni 2012 geltende (letzte Änderung 20. Juli 2017) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) regelt sämtliche abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten.
§ 1 KrWG: Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.
Um Beförderungen im Bereich der gefährlichen Abfälle durchführen zu dürfen, ist eine Beförderungserlaubnis zwingend erforderlich. Im Gegensatz dazu reicht bei nicht gefährlichen Abfällen eine einmalige Anzeige bei der zuständigen Behörde. Ausgenommen von dieser Pflicht sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe, wenn sie ein Zertifikat für die erlaubnispflichtige Tätigkeit besitzen.
Die Erlaubnis- sowie Anzeigepflicht gilt für
  • alle gewerbsmäßigen Beförderungen >0 Kilogramm,
  • Beförderungen von Abfällen wirtschaftlicher Unternehmen,
  • alle Verkehrsträger,
  • Beförderungen im nationalen- und internationalen Verkehr.
Für die als Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen gilt die Pflicht zum Nachweis der fachlichen Eignung für gefährliche Abfälle bei der zuständigen Behörde. Sonstiges Personal benötigt ausschließlich Sachkundeverständnis für die Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit im Abfallbereich. Ggf. kann in solchen Betrieben auch ein Gefahrgutbeauftragter notwendig sein.
Bei der Beförderung von gefährlichen, aber auch von nicht gefährlichen Abfällen ist beispielweise zu beachten, dass an der Beförderungseinheit vorne und hinten jeweils eine Warntafel, mit schwarzem A montiert sein muss. Bei Leerfahrten ist diese Kennzeichnung abzudecken oder abzumontieren. Von dieser Regelung sind jegliche nicht gewerbsmäßige Transporte ausgeschlossen.