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Das seit dem 1. Juni 2012 geltende (letzte Änderung 20. Juli 2017) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) regelt sämtliche abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten.
Auf bestimmten Strecken dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen im Juli und August samstags nicht fahren.
Ein Unternehmer, der eine Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen, durchführen möchte, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen unteren Verkehrsbehörde.
Bei Überschreitung der Grenzabmessungen und/oder Grenzgewichte nach der StVO und der StVZO benötigt der Transportunternehmer von der zuständigen unteren Verkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung
Gütertransporte mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (inklusive Anhänger), die im Kurier- und Expressdienst eingesetzt werden, sind genehmigungsfrei. Bei der Existenzgründung ist lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Reibungslose Abläufe an den Laderampen und partnerschaftliches Zusammenarbeiten verkür-zen Standzeiten und erhöhen die Berechenbarkeit von Verkehren. Diese nutzen Verladern, Empfängern und Transportunternehmen gleichermaßen.
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es eine Ausnahmeregelung für Fahrten an Sonn- und Feiertagen.
Die europäische Verordnung (EG) Nr. 561/2006 regelt in Verbindung mit der nationalen Fahrpersonalverordnung (FPersV) die Sozialvorschriften in der Bundesrepublik.