EU-Mobilitätspaket - Änderungen 2022

Das Mobilitätspaket I wurde im Juli 2020 beschlossen. Änderungen im Bereich Entsendung und Marktzugang erlangen im Februar beziehungsweise Mai 2022 Geltung.

1. Änderungen ab 2. Februar 2022

  • Neue Entsendebestimmungen: Die Entsendung von Fahrerinnen und Fahrern im Zusammenhang mit der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern wurden im sogenannten Mobilitätspaket I erstmalig einheitlich für die gesamte EU und die EWR-Staaten geregelt.
  • Aufzeichnung von Grenzüberfahrten: Alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Es wurde sogar geregelt, dass dazu die Fahrerkarte entnommen werden darf, was aber technisch nicht zwingend notwendig ist.

2. Änderungen ab 21. Februar 2022

  • Kabotage – obligatorische „Abkühlphase“ von 4 Tagen nach ausgereiztem Kabotagepensum: An den Grundregeln wurde nichts geändert. Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine „ Abkühlphase” von vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind.
  • Rückkehrpflicht des Fahrzeugs: Im Marktzugangsrecht wurde hinterlegt, dass alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge ein Mal binnen jeder freien Kombination von acht zusammenhängenden Kalenderwochen in den Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren müssen.

3. Änderungen ab 21. Mai 2022

  • Genehmigungspflicht für grenzüberschreitende Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen ab 2.501 kg zHm ab 21. Mai 2022: Darüber hinaus bringt das Mobilitätspaket Neuerungen im Bereich des Marktzugangs mit sich. Unternehmern, die im gewerblichen Güterkraftverkehr grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen von mehr als 2,5 t zHm durchführen, unterliegen zukünftig der Genehmigungspflicht und benötigen eine EU-Lizenz.
    Bezüglich der konkreten Umsetzung befinden sich Bund und Länder momentan noch in der Abstimmung. Sobald diesbezüglich neue Informationen vorliegen, informieren wir Sie an dieser Stelle.
Stand: Februar 2022