Der Verkehrsleiter - Fragen und Antworten
Seit dem 4. Dezember 2011 gilt die EU Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur europaweit einheitlichen Berufszugangsverordnung für den Beruf des Kraftverkehrsunternehmens im Güter- und Personenkraftverkehr.
- 1. Was ist ein Verkehrsleiter und welche Aufgaben hat er?
- 2. Seit wann gibt es den Verkehrsleiter?
- 3. Muss ich den Verkehrsleiter gegenüber der Aufsichtsbehörde melden?
- 4. Ich habe bereits eine Personen- bzw. Güterkraftverkehrserlaubnis und damit auch eine fachkundige Person im Unternehmen. Muss ich im Hinblick auf den Verkehrsleiter auch etwas unternehmen?
- 5. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht einen Verkehrsleiter im Unternehmen zu haben?
- 6. Ich betreibe nur Werkverkehr. Benötige ich einen Verkehrsleiter?
- 7. Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?
- 8. Ist der bisherige Güterkraftverkehrserlaubnisinhaber (wenn er die Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt) nicht automatisch Verkehrsleiter?
- 9. Ich habe eine Güterkraft-/Personenverkehrserlaubnis (Omnibus) und leite mein eigenes Unternehmen. Kann ich mich auch selbst als Verkehrsleiter benennen? Benötige ich dazu weitere Fortbildungen oder Prüfungen?
- 10. Kann ich auch ein Güterkraft- oder Personenverkehrsunternehmen gründen/leiten und die Erlaubnis hierfür erhalten, ohne selbst die notwendigen Fachkundeanforderungen zu erfüllen?
- 11. Was hat es mit dem behördlichen Register auf sich?
- 12. Was gilt für einen externen Verkehrsleiter?
- 13. Wie benenne ich einen Verkehrsleiter und was ist dabei vertraglich zu beachten?
- 14. Ich habe eine Spedition und führe keine eigenen Transporte durch; gibt es auch für mich beim Thema Verkehrsleiter etwas zu beachten?
- 15. Was droht bei Verstößen, insbesondere hinsichtlich der Zuverlässigkeit?
- 16. Ich habe gehört, es gibt für externe Verkehrsleiter eine Beschränkung auf maximal 50 Fahrzeuge. Gilt dies auch für einen unternehmensinternen Verkehrsleiter?
1. Was ist ein Verkehrsleiter und welche Aufgaben hat er?
Der Verkehrsleiter selbst ist seit dem 04.11.2011 in der Form bekannt. Seine Funktion ist dagegen schon lange in jedem erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs- bzw. Personenbeförderungsunternehmen bekannt. Im Kern entspricht der Verkehrsleiter der bekannten "zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/ Omnibusverkehrs bestellten Person". Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde durch die EU Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt (zu den Detailunterschieden siehe Frage 8). Artikel 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/09 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen: Er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.
Aufgaben des Verkehrsleiters
Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt (vgl. Artikel 4 Absatz 2 lit b):
- das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
- die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
- die grundlegende Rechnungsführung
- die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
- die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
2. Seit wann gibt es den Verkehrsleiter?
Grundsätzlich seit dem 4. Dezember 2011 benötigen alle betroffenen Unternehmen einen internen oder externen Verkehrsleiter. Seit 4. Dezember 2011 gilt die den Verkehrsleiter mitregelnde EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Sie wirkt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.
3. Muss ich den Verkehrsleiter gegenüber der Aufsichtsbehörde melden?
Zwar spricht die EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/09 in Artikel 4 Abs. 4 explizit von einer „Benennung“ durch die Unternehmen, allerdings haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass als Verkehrsleiter die bisherige zur Leitung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person gilt. Wenn sich in dem Unternehmen also nichts ändert oder geändert hat, muss diese keinen Verkehrsleiter benennen.
4. Ich habe bereits eine Personen- bzw. Güterkraftverkehrserlaubnis und damit auch eine fachkundige Person im Unternehmen. Muss ich im Hinblick auf den Verkehrsleiter auch etwas unternehmen?
Nein, denn wie unter Frage 1 ausgeführt, entspricht der „Verkehrsleiter“ der bislang bereits vorhandenen zur Leitung der Personen- bzw. Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person.
5. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht einen Verkehrsleiter im Unternehmen zu haben?
Nein, letztendlich benötigt jedes Unternehmen des Güterkraft- oder Personenverkehrs seit dem 4. Dezember 2011 einen Verkehrsleiter, so wie es bislang auch schon eine fachkundige Person, die zur Leitung der Verkehrsgeschäfte bestellt war, gegeben hat. Weiterhin gilt, die generell vom Anwendungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ausgenommenen Betriebsarten bleiben durch die Neuregelung unberührt.
6. Ich betreibe nur Werkverkehr. Benötige ich einen Verkehrsleiter?
Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben, unterliegen nicht den Bestimmungen der EU-Berufszugangsverordnung, d. h. es muss kein Verkehrsleiter benannt werden.
7. Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?
Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Art. 4 VO
(EG) Nr. 1071/09), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:
- Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften (vgl. nachfolgende Ausführungen).
- Fachliche Eignung: Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen.
Neben diesen „Kernanforderungen“ (die nachgewiesen werden müssen), gibt es weitere Kriterien, die die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt:
- Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, d. h., der Verkehrsleiter muss über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen.
- Er muss in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise wenn er Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner ist oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. Ausnahmen gelten für den externen Verkehrsleiter (siehe hierzu Fragen 10 und 12).
- Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (= Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens (Beispiel: Ein Güterkraftverkehrsunternehmen in Karlsruhe kann einen Verkehrsleiter bestellen, der in Straßburg lebt).
Zur fachlichen Eignung:
Unternehmer oder Verkehrsleiter müssen die fachliche Eignung besitzen. Hier steht die Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer weiterhin im Mittelpunkt (vgl. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/09). Wer bereits einen von einer IHK ausgestellten und mit einer laufenden Nummer versehenen Fachkundenachweis besitzt, braucht keine neue Bescheinigung, also auch keine Umschreibung. Von einer IHK ausgestellte Fachkundenachweise sind auch Fachkundenachweise für Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der EU-Berufszugangsverordnung.
Wichtiger Hinweis für ältere Fachkundebescheinigungen, anerkannte Ausbildungs-/Studienabschlüsse sowie zur Praktikerregelung:
Da das einheitliche Register (vgl. Frage 11) die Vergabe einer eindeutigen Nummer erfordert, müssen ältere Fachkundebescheinigungen (z. B. alte Güternah- und Güterfernverkehrsbescheinigungen) durch neue Bescheinigungen nach dem Muster in Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/09 ersetzt werden. Ein Antrag ist bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu stellen.
Die bislang anerkannten Ausbildungsberufe und Studiengänge werden nach dem Inkrafttreten der neuen nationalen Berufszugangsverordnungen künftig nicht mehr als Fachkundenachweise anerkannt werden. Sowohl für den Güterkraftverkehr als auch den Personenverkehr mit Omnibussen wurden jedoch Besitzstandsschutzregelungen für alte Abschlussprüfungen installiert.
Die bisher gegebene Möglichkeit, die Fachkunde durch eine leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrs- oder Omnibusunternehmen auf Antrag anerkennen lassen zu können ("Praktikerregelung"), wurde eingeschränkt: Die Mitgliedstaaten können lediglich beschließen, Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 (d. h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung ein Personen- oder, Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleitet haben, von der entsprechenden Fachkundeprüfung zu befreien (vgl. Art. 9 VO (EG) Nr. 1071/09).
Für weitere Informationen diesbezüglich setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Da das einheitliche Register (vgl. Frage 11) die Vergabe einer eindeutigen Nummer erfordert, müssen ältere Fachkundebescheinigungen (z. B. alte Güternah- und Güterfernverkehrsbescheinigungen) durch neue Bescheinigungen nach dem Muster in Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/09 ersetzt werden. Ein Antrag ist bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu stellen.
Die bislang anerkannten Ausbildungsberufe und Studiengänge werden nach dem Inkrafttreten der neuen nationalen Berufszugangsverordnungen künftig nicht mehr als Fachkundenachweise anerkannt werden. Sowohl für den Güterkraftverkehr als auch den Personenverkehr mit Omnibussen wurden jedoch Besitzstandsschutzregelungen für alte Abschlussprüfungen installiert.
Die bisher gegebene Möglichkeit, die Fachkunde durch eine leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrs- oder Omnibusunternehmen auf Antrag anerkennen lassen zu können ("Praktikerregelung"), wurde eingeschränkt: Die Mitgliedstaaten können lediglich beschließen, Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 (d. h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung ein Personen- oder, Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleitet haben, von der entsprechenden Fachkundeprüfung zu befreien (vgl. Art. 9 VO (EG) Nr. 1071/09).
Für weitere Informationen diesbezüglich setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Zur Zuverlässigkeit:
Bei den Zuverlässigkeitsanforderungen kommt es zu verbindlichen Vorgaben, insbesondere was die Konsequenzen von Verstößen angeht. Zwingend in Frage gestellt wird die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
- Handelsrecht
- Insolvenzrecht
- Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche
- Straßenverkehr
- Berufshaftpflicht
- Menschen- oder Drogenhandel
Als unzuverlässig gilt ein Verkehrsleiter auch dann, wenn in einem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt wurde wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
- höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr
- Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
- Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge
- Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs
- Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße
- Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen
- Führerscheine
- Zugang zum Beruf
- Tiertransporte
Die VO (EG) Nr. 1071/09 enthält in Anhang IV eine Liste der schwersten Verstöße, die zur
Feststellung der Unzuverlässigkeit führen können:
- Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 Prozent oder mehr
- während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 Prozent oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden
- fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten
- Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwerwiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird
- Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird
- Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist
- Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist
- Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen
Wurden solche Verstöße rechtskräftig festgestellt, droht als Konsequenz, dass die zuständige Behörde die Unzuverlässigkeit eines Verkehrsleiters feststellt. Dabei ist es gleich, ob es sich bei dem Verstoß nach nationalem - bspw. deutschem - Recht um eine Ordnungswidrigkeit oder einen Straftatbestand handelt und ob der Verstoß mit einem Bußgeld, einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet wird.
Die besonders schweren Verstöße haben auch deswegen besondere Brisanz, da festgestellte Verstöße in die neue Güterkraftverkehrsdatei aufgenommen werden. Im schlimmsten Fall, d. h. wenn die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters nicht mehr gegeben ist und die Tätigkeit untersagt wurde, besteht faktisch ein europaweites Beschäftigungsverbot als Verkehrsleiter.
8. Ist der bisherige Güterkraftverkehrserlaubnisinhaber (wenn er die Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt) nicht automatisch Verkehrsleiter?
Nein, nicht direkt. Zwar kann sich der Erlaubnisinhaber einer Güterkraft- oder Personenverkehrserlaubnis auch selbst als Verkehrsleiter benennen (siehe hierzu Frage 9), zunächst wird jedoch davon ausgegangen, dass die zur Führung der Personen- oder Güterkraftverkehrsgeschäfte benannte Person die Funktion des Verkehrsleiters einnimmt (vgl. hierzu Frage 3). Sofern mehrere Personen im Unternehmen die Fachkunde besitzen, bietet es sich an, die Verantwortlichkeiten zu verteilen, so dass Verkehrsleiter und Erlaubnisinhaber nicht dieselbe Person sind. Dies kann im Falle von Verstößen relevant werden.
9. Ich habe eine Güterkraft-/Personenverkehrserlaubnis (Omnibus) und leite mein eigenes Unternehmen. Kann ich mich auch selbst als Verkehrsleiter benennen? Benötige ich dazu weitere Fortbildungen oder Prüfungen?
Auch der Inhaber einer Güterkraft- oder Personenverkehrserlaubnis kann sich selbst als Verkehrsleiter benennen. Sofern dieser auch bislang die Verkehrsgeschäfte geleitet hat und hierfür kein anderer Mitarbeiter benannt war, wird ihn die zuständige Behörde zukünftig als Verkehrsleiter betrachten (siehe Fragen 1, 3, 8). Für bereits jetzt schon fachkundige Personen (durch IHK-Fachkundeprüfung, Ausbildungsabschluss oder Anerkennung einer leitenden Tätigkeit) sind keine zusätzlichen Fortbildungen, Schulungen oder Prüfungen notwendig. Diese früher erworbenen Fachkundenachweise gelten auch für den Verkehrsleiter, so dass in diesem Bereich keine zusätzlichen neuen Anforderungen entstehen.
10. Kann ich auch ein Güterkraft- oder Personenverkehrsunternehmen gründen/leiten und die Erlaubnis hierfür erhalten, ohne selbst die notwendigen Fachkundeanforderungen zu erfüllen?
Ja, dies ist eindeutig geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. Artikel 4 Absatz 2 lit. a) bis d) VO (EG) Nr. 1071/09). Demnach kann trotz der fehlenden Fachkunde einem Unternehmen die Erlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen mit einem externen Verkehrsleiter einen Vertrag abschließt und diesen gegenüber der zuständigen Behörde als solchen benennt. Damit übernimmt der externe Verkehrsleiter die Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte.
11. Was hat es mit dem behördlichen Register auf sich?
Die EU schreibt den Mitgliedsstaaten vor, ein „Einzelstaatliches elektronisches Register“ (EER) über alle Kraftverkehrsunternehmen einzurichten. Dieses wird von einer zuständigen Behörde im jeweiligen Mitgliedsstaat geführt. Diese nationalen Register sind europaweit vernetzt, so dass auch die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten Nachricht darüber erhalten, ob und gegebenenfalls welche Verwaltungssanktionen in Deutschland ergriffen wurden oder ob einem Antragsteller die Zuverlässigkeit aberkannt wurde.
Damit wird die Transparenz erhöht und den Behörden die Beurteilung der Zuverlässigkeit erleichtert, da insbesondere auch im Ausland begangene Verstöße in das Register eingetragen werden. Dies stellt das BAG als „nationale Kontaktstelle“ sicher. In Deutschland ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auch für die Führung des öffentlichen Teils des Registers, der so genannten Verkehrsunternehmerdatei (VUDat), zuständig. In diesem Register werden die Angaben über das Unternehmen und die Art der Zulassung einschließlich der Zahl der erfassten Fahrzeuge, der laufenden Nummern der Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien dokumentiert. Darüber hinaus sind Name, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens öffentlich über das Internet abrufbar und auch der benannte Verkehrsleiter ist mit seinem Namen hinterlegt.
Die Verkehrsunternehmensdatei ist über die Internetadresse www.verkehrsunternehmensdatei.de erreichbar.
Darüber gibt es verschiedene nicht-öffentliche Teile des Registers. Die Zahl, Kategorie und Art der in Artikel 6 VO (EG) Nr. 1071/09 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Sanktion geführt haben, werden dabei in den vom Bundesamt für Justiz (BfJ) geführten Zentralregistern – Gewerbezentralregister und Bundeszentralregister – gespeichert. Gleiches gilt für die Namen derjenigen Verkehrsleiter, die die Behörden für unzuverlässig erklärt haben, d. h. gegen die ein faktisches Berufsverbot besteht. Abgeschlossene Bußgeldverfahren aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz werden dagegen in einem nicht öffentlichen Teil der VUDat des BAG registriert.
12. Was gilt für einen externen Verkehrsleiter?
Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllt, also keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt (interner Verkehrsleiter), muss das Unternehmen eine natürliche (und keine juristische) Person als Verkehrsleiter bestellen (externer Verkehrsleiter). Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen (vgl. Fragen 1 und 7).
Darüber hinaus gilt, dass der Verkehrsleiter die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen hat. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben (Art. 4 I lit. d) VO (EG) Nr. 1071/09). In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln.
Die EU-Verordnung macht genaue Vorgaben, welche Aufgaben Gegenstand der vertraglichen Regelung sein müssen. Wir raten daher dringend, diese Gegenstände tatsächlich im Vertrag zu regeln. Selbstverständlich können die Vertragsparteien darüber hinaus weitere Regelungen aufnehmen und sollten dies im Regelfall auch tun.
Zu den zwingend zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere (vgl. Artikel 4 Absatz 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1071/09):
- das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
- die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
- die grundlegende Rechnungsführung, (Übersetzung des englischen Begriffs "basic accounting")
- die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften)
- die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Ladungssicherung)
Anders als ein interner Verkehrsleiter darf der externe Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten (Art. 4 Absatz 2 lit c) VO (EG) Nr. 1071/09).
13. Wie benenne ich einen Verkehrsleiter und was ist dabei vertraglich zu beachten?
Sofern ich ein neues Unternehmen im erlaubnispflichtigen Güterkraft- oder Personenverkehr gründe oder meine bisherige fachkundige Person das Unternehmen verlässt, gibt es folgende Varianten einen Verkehrsleiter zu benennen:
- eine im Unternehmen tätige Person, die die rechtlichen Anforderungen an den Verkehrsleiter erfüllt, wird zum Verkehrsleiter bestellt (interner Verkehrsleiter)
- eine nicht zum Unternehmen gehörende Person wird vertraglich als externer Verkehrsleiter verpflichtet (externer Verkehrsleiter)
Interner Verkehrsleiter
Ein gesonderter Vertrag neben dem Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, kann sich aber für die Festschreibung von Kompetenzen und Aufgaben anbieten. Für die Arbeitsverträge interner Verkehrsleiter schreibt die EU-Verordnung keine Inhalte vor. Es dürfte sich aber empfehlen, bei der Vertragsgestaltung die Vorgaben der Artikel 4, 6 und 8 VO (EG) Nr. 1071/09) zu den Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit zu beachten (vgl. zur Zuverlässigkeit auch Frage 7).
Externer Verkehrsleiter
In dem Vertrag mit dem externen Verkehrsleiter müssen die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau geregelt werden, da die Verordnung hierzu Vorgaben macht. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1071/09 (vgl. Aufzählung bei Frage 12). Es empfiehlt sich, auch seine Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Unternehmen und eine Klausel zum Konkurrenzschutz in den Vertrag aufzunehmen (vgl. zu diesen Pflichten Frage 12). Bedenken Sie, dass ein externer Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten darf (vgl. Frage 12).
Auch dieser externe Verkehrsleiter muss dann gegenüber den zuständigen Behörden benannt werden, sofern dies nicht bereits im Erlaubnisverfahren passiert. (vgl. Fragen 7 und 15).
An eine auch haftungsseitig wirksame Bestellung werden hohe Anforderungen gestellt - bitte lassen Sie sich im Zweifel sachkundig beraten.
14. Ich habe eine Spedition und führe keine eigenen Transporte durch; gibt es auch für mich beim Thema Verkehrsleiter etwas zu beachten?
Da die EU Verordnung den Berufszugang zum Güterkraft- bzw. Personenverkehr regelt (und in diesem Zusammenhang auch den Verkehrsleiter), sind klassische Speditionen (die nicht im Selbsteintritt Transporte durchführen) nur indirekt von den Regelungen betroffen. Sie müssen zwar selbst keinen Verkehrsleiter bestellen, sollten aber dennoch einige Punkte in diesem Zusammenhang beachten: So bleibt aller Voraussicht nach der § 7c des deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), welcher die Verantwortung des Auftraggebers eines Transports regelt, unverändert.
Kurz gesagt gilt demnach, dass jeder Auftraggeber bei einer Beförderung die Pflicht hat, sich zumindest in einem bestimmten Umfang zu vergewissern, dass die beauftragten Unternehmen über die notwendigen Erlaubnisse verfügen. Sobald das behördliche Register eingerichtet ist, kann der Auftraggeber diese Daten selbst nachprüfen.
15. Was droht bei Verstößen, insbesondere hinsichtlich der Zuverlässigkeit?
Je nach Schwere und Häufigkeit der Verstöße können die Konsequenzen drastisch sein.
Durch die Verordnung (EU) 2016/403 ("Todsündenliste") wurde das sogenannte Risikoeinstufungsverfahren zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters deutlich ausgebaut und teilweise auch verschärft.
Bereits ein schwerster Verstoß oder drei sehr schwere Verstöße von Fahrern pro Jahr führen danach zur Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion aufgrund der Verstöße zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters. Das bedeutet faktisch ein Berufsverbot für die Tätigkeit als Verkehrsleiter. Wer als Verkehrsleiter für mehrere Unternehmen tätig ist, der verliert im Falle der Aberkennung der Zuverlässigkeit aufgrund von Verstößen in einem Unternehmen die Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit als Verkehrsleiter in sämtlichen von ihm betreuten Unternehmen. Er gilt als ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).
Außerdem verliert sein Fachkundenachweis in allen EU-Mitgliedstaaten seine Gültigkeit (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).
16. Ich habe gehört, es gibt für externe Verkehrsleiter eine Beschränkung auf maximal 50 Fahrzeuge. Gilt dies auch für einen unternehmensinternen Verkehrsleiter?
Für externe Verkehrsleiter gibt es in der Tat eine Beschränkung. Sie dürfen maximal für vier Unternehmen tätig werden und diese vier Unternehmen dürfen zusammen auch nicht mehr als 50 Zugfahrzeuge (Zahl der Anhänger/Auflieger wird nicht berücksichtigt) haben, ansonsten sind mehrere externe Verkehrsleiter notwendig (vgl. zum externen Verkehrsleiter auch Frage 12).
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus aber schon die Regelung für den „internen“ Verkehrsleiter: Da er nur für ein Unternehmen tätig wird, daher das, bei dem er angestellt ist oder das er als Eigentümer leitet, gilt für ihn diese Beschränkung nicht! Er kann sich umfassend auf diese Aufgabe konzentrieren, sodass die EU hier keine Notwendigkeit sieht, die Anzahl der Fahrzeuge zu begrenzen.