Räumungsverkauf

Das seit Juli 2004 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kennt die bisherigen Einschränkungen für Räumungsverkäufe nicht mehr.
Früher waren Räumungsverkäufe nur zulässig bei vollständiger Geschäftsaufgabe, wegen eines baugenehmigungspflichtigen Umbaus oder wegen eines Brand- oder Wasserschadens. Auch dann durften sie nur durchgeführt werden, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist mit einer vollständigen Warenliste bei der IHK angemeldet wurden. Bei Räumungsverkäufen wegen Geschäftsaufgabe durfte innerhalb von zwei Jahren danach kein Geschäft mit demselben Gegenstand im selben oder in benachbarten Orten eröffnet werden. Auch Räumungsverkäufe für die einzelnen Filialen waren unzulässig. Alle diese Einschränkungen sind nunmehr weggefallen.
Räumungsverkäufe dürfen jetzt unbeschränkt durchgeführt werden. Es ist jetzt also möglich, einen Räumungsverkauf auch bei einem Umzug, bei Auflösung eines Sortiments, bei Aufgabe einer Filiale oder einer Abteilung oder bei Renovierung, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, durchzuführen.
Allerdings sind Räumungsverkäufe wie alle Sonderaktionen auch nach neuem Recht dem Verbot der Irreführung unterworfen. Das bedeutet insbesondere, dass der angegebene Grund für den Räumungsverkauf auch tatsächlich vorliegen muss und nicht vorgeschoben sein darf.
Eine zeitliche Beschränkung, wie lange ein Räumungsverkauf durchgeführt werden darf, gibt es nicht. Die Dauer des Räumungsverkaufs muss aber mit seinem Anlass übereinstimmen. "Dauer-Räumungsverkäufe" über etliche Monate darf es auch nach neuem Recht nicht geben – davon abgesehen, dass sie auch unter Marketingaspekten sinnlos sind, weil sie sich selbst den Charakter einer Sonderaktion nehmen.
Bei einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe muss also eine tatsächliche Räumungsabsicht erkennbar sein und das Geschäft auch tatsächlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes geschlossen werden. Ein Zeitraum von sechs bis acht Wochen sollte nicht überschritten werden. Bei drei Monaten oder mehr spricht vieles dafür, dass eine Geschäftsaufgabe nie wirklich beabsichtigt war. Bei einem Räumungsverkauf wegen Umbaus sollte die Aktion bis zum Abschluss der Umbauarbeiten beendet sein, bei einem Räumungsverkauf wegen Inhaberwechsels mit dem Zeitpunkt des Wechsels.
Nach neuster Rechtsprechung muss bei einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe der Zeitraum der Aktion angegeben werden, mindestens aber das Datum, an dem das Geschäft geschlossen wird. Nach diesem Datum muss dann tatsächlich geschlossen werden.
Kritisch ist es, in einem laufenden Räumungsverkauf Ware nachzuschieben. Der Sinn eines Räumungsverkaufs ist gerade die Räumung des Bestandes. Nachschieben von Ware kann also ein Indiz dafür sein, dass ein Räumungsverkauf nur vorgetäuscht ist.

Beispiele für zulässige Werbung

  • Wir brauchen Platz - wir räumen unser Lager!
  • Alles muss raus! Darum 20 - 30 - 40 % reduziert!
  • Ausverkauf wegen Sortimentsumstellung
  • Totalausverkauf wegen Renovierung
  • Wir schließen diese Filiale - 30 % auf alles!
  • Helfen Sie uns beim Umzug - Ersparen Sie uns das Schleppen!

Irreführende und damit unzulässige Werbung

  • "Wir schließen!", wenn das Geschäft nur für wenige Wochen geschlossen wird oder nur der Inhaber wechselt. Zulässig wäre aber eine Werbung "Wir wechseln den Inhaber – und der Neue will unsere Ware nicht!"
  • "Wir bauen um!", wenn lediglich kleinere Malerarbeiten durchgeführt werden. Zulässig wäre aber "Wir räumen unsere Ware den Malern aus dem Weg!"
Stand: 17.04.2026