Durchführung verkaufsoffener Sonntage

Die Durchführung verkaufsoffener Sonntage in den Städten und Gemeinden Niedersachsens unterliegt im Wesentlichen den rechtlichen Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG). Am 14. Mai 2019 wurde eine Novellierung vom Niedersächsischen Landtag beschlossen, die bereits am 1.Juli 2019 in Kraft getreten ist. Nach wie vor gilt, dass Geschäfte an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Ausnahmen ergeben sich aus den §§ 4 und 5 NLöffVZG.
Anzahl der Sonntagsöffnungen und erforderliche Begründung
Pro Kommune dürfen Verkaufsstellen an sechs Sonntagen im Kalenderjahr öffnen, wobei die Anzahl von vier Öffnungen je Ortsbereich nicht überschritten werden darf. In staatlich anerkannten Ausflugsorten erhöht sich die Höchstzahl auf acht Sonntagsöffnungen, wobei auch hier die Begrenzung bei vier Sonntagsöffnungen je Ortsbereich liegt. Es sei denn, nicht die gesamte Kommune, sondern nur ein Ortsbereich ist als Ausflugsort qualifiziert: In diesem Fall ist für diesen Teil des Stadt- bzw. Gemeindegebietes eine Höchstzahl von acht Verkaufssonntagen pro Kalenderjahr zugelassen. Unter diese Regelung fallen in der Stadt Goslar einzelne Ortsbereiche der Kernstadt, in Oker und Wöltingerode sowie in Wolfenbüttel die historischen Innenstadtbereiche. In Wolfsburg sind Teile des Stadtgebietes mit den Designer Outlets als anerkannter Ausflugsort qualifiziert.
Der für die Sonntagsöffnung erforderliche Grund kann
  1. durch einen besonderen Anlass gegeben sein, der den zeitlichen und örtlichen Umfang rechtfertigt, oder
  2. ein öffentliches  Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde sein, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
  3. ein sonstiger rechtfertigender Grund sein.
Bei einem herausragenden Anlass, zum Beispiel einem Firmenjubiläum, kann die zuständige Behörde auf Antrag einen zusätzlichen Verkaufssonntag für eine einzelne Verkaufsstelle genehmigen.
Die Öffnung darf für höchstens fünf Stunden täglich zugelassen werden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten. Untersagt sind verkaufsoffene Sonntage für Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage sowie die staatlichen anerkannten Feiertage und den 27. Dezember eines Jahres, wenn dieser auf einen Sonntag fällt. Die staatlich anerkannten Feiertage sind gesondert im Niedersächsischen Feiertagsgesetz (NFeiertagsG) festgelegt und umfassen den Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, den 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, den Tag der Deutschen Einheit, den Reformationstag sowie die beiden Weihnachtsfeiertage
Die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Ergänzende Regelungen für bestimmte Verkaufsstellen
An Sonn- und Feiertagen dürfen rund um die Uhr geöffnet sein:
  1. Apotheken,
  2. Tankstellen (für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung und Widerherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs),
  3. Verkaufsstellen für täglichen Kleinbedarf auf Bahnhöfen sowie Flug- und Fährhäfen, und
  4. Andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr  zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse.
Für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten, ist weiterhin der Verkaufs gestattet für:
  1. Verkaufsstellen, die auf den täglichen Kleinbedarf ausgerichtet sind, und
  2. Hofläden.
Weiterhin darf der Verkauf von Blumen und Pflanzen, einschließlich eines deren Dekoration dienenden Ergänzungsangebotes (zum Beispiel Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe) in kleinen Mengen an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
  1. für die Dauer von drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten, oder
  2. in staatlich anerkannten Ausflugsorten, Kur- und Erholungsorten und Wallfahrtsorten für die Dauer von täglich acht Stunden in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 31. Oktober eines Jahres, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertages.
Bäckereien und Konditoreien dürfen fortan ihre Verkaufsstellen für die Dauer von fünf Stunden an Sonn- und Feiertagen öffnen.
Außer bei Apotheken ist bei den oben genannten Geschäften der Verkauf nur zulässig, wenn die Öffnungszeiten im Eingangsbereich so angebracht sind, dass sie außerhalb der Verkaufsstelle lesbar sind.
Ergänzende Regelungen für staatlich anerkannte Ausflugsorte
In den staatlich anerkannten Ausflugsorten ist über die oben genannten Regelungen hinaus die Öffnung der Verkaufsstellen zulässig für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, von Devotionalien sowie von Waren, die für den Ort kennzeichnend sind. Der Verkauf ist nur in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober eines Jahres, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertages, für die Dauer von täglich acht Stunden gestattet.
Ergänzende Regelungen für staatlich anerkannte Kur- und Erholungsorte
Für staatlich anerkannte Kur- und Erholungsorte gelten wiederum zusätzliche Regelungen: Hier ist die Öffnung der Verkaufsstellen zulässig für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel und Schmuck, von Devotionalien sowie von Waren, die für den Ort kennzeichnend sind. Der Verkauf ist auch hier nur in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober eines Jahres, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertages, für die Dauer von täglich acht Stunden gestattet.
Staatlich anerkannte Kur- und Erholungsorte im IHK-Bezirk Braunschweig sind (Stand: 18.04.2019): Altenau, Bad Harzburg, Braunlage (OT Braunlage einschl. Königskrug, OT Hohegeiß mit Wolfsbachmühle und Heimathütte), Clausthal-Zellerfeld (OT Zellerfeld), Goslar (OT Hahnenklee-Bockswiese), Hornburg, Langelsheim (OT Lautenthal, OT Wolfshagen), Salzgitter-Bad und Sankt Andreasberg.
Das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) ist in der aktuellen Fassung abrufbar im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem NI-VORIS.
Stand: 19.01.2024