Neue Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler: Das gilt für § 34k GewO
Ab dem 20. November 2026 gelten neue Regeln für die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu Verbraucherdarlehen. Wer in diesem Bereich tätig ist, benötigt künftig grundsätzlich eine Erlaubnis und Registrierung nach § 34k Gewerbeordnung (GewO). Auch für Vermittlerinnen und Vermittler mit einer bestehenden Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO als Darlehensvermittler entsteht Handlungsbedarf.
1. Was regelt § 34k GewO?
Mit § 34k GewO und der DarlVermV wird die Vermittlung und Beratung zu bestimmten Verbraucherdarlehen eigenständig geregelt. Bislang fiel die Vermittlung von Verbraucherdarlehen unter die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO. Die neuen Vorgaben betreffen insbesondere Kredite für Verbraucherinnen und Verbraucher, etwa Raten- und Konsumentenkredite, sofern es sich nicht um Immobiliar-Verbraucherdarlehen gem. § 34i GewO handelt. Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleibt die Erlaubnispflicht nach § 34i GewO maßgeblich.
2. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34k GewO?
Eine Erlaubnis benötigt grundsätzlich, wer gewerbsmäßig und gegen Vergütung:
- Verbraucherdarlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
- Verbraucherinnen und Verbraucher zu solchen Darlehen berät oder
- sie anderweitig beim Abschluss eines solchen Vertrags unterstützt.
Ausnahmen: Bestimmte regulierte Unternehmen - darunter Kreditinstitute mit entsprechender Erlaubnis - sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wenn sie Darlehen ausschließlich zur Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen vermitteln. Unternehmen, die nicht unter diese KMU-Ausnahme fallen, können auch bei der Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen erlaubnispflichtig sein.
3. Wie und wann beantrage ich die Erlaubnis?
- Antragstellung ab 20. November 2026: Die neue Erlaubnis nach § 34k GewO kann frühestens ab diesem Datum beantragt werden.
- Wer neu in die Tätigkeit einsteigt: Ab dem 20. November 2026 ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34k GewO erforderlich.
- Wer bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO zur Darlehensvermittlung hat: Wer die Tätigkeit fortsetzen möchte, muss die neue Erlaubnis grundsätzlich bis spätestens 31. Mai 2027 beantragen, um das Vereinfachte Verfahren nutzen zu können. Anträge zur Umschreibung der bestehenden Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO können noch bis zum 19. November 2027 gestellt werden, durchlaufen aber das vollständige reguläre Erlaubnisverfahren nach § 34k GewO.
- Bis zur Entscheidung: Für rechtzeitig gestellte Anträge gelten Übergangsregeln. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO kann längstens bis zum 19. November 2027 fortgelten.
- Wo beantragen? Der Antrag ist bei der zuständigen Erlaubnisbehörde zu stellen. Für den Kammerbezirk Braunschweig ist die IHK Braunschweig die zuständige Erlaubnisbehörde.
4. Was muss ich bei der Beantragung beachten?
Für die Erlaubnis sind insbesondere folgende Voraussetzungen relevant:
- Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse müssen vorliegen. Im vereinfachten Verfahren wird in der Regel auf eine erneute Prüfung verzichtet. Im vollständigen Antragsverfahren werden sie geprüft.
- Sachkunde: Die erforderliche Sachkunde kann durch eine IHK-Sachkundeprüfung oder durch einen gleichgestellten Nachweis gem. § 4 DarlVermV erbracht werden. Dazu zählen insbesondere:
- eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO oder eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO;
- erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen als Immobilienkaufmann/-frau, Bankkaufmann/-frau oder Sparkassenkaufmann/-frau;
- der Abschluss als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung, sofern die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind;
- die Fortbildungsabschlüsse Geprüfter Immobilienfachwirt/-in, Geprüfter Bankfachwirt/-in, Geprüfter Fachwirt/-in für Finanzberatung, Geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen sowie Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen;
- bestimmte weitere Qualifikationen - darunter Geprüfter Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen, Finanzfachwirt/-in (FH) mit abgeschlossenem weiterbildendem Zertifikatsstudium sowie Automobilkaufmann/-frau - jeweils mit mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung;
- ein abgeschlossenes mathematisches, wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Studium. Dafür ist in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Darlehensvermittlung oder -beratung nachzuweisen.
- Sog. „Alte-Hasen-Regelung": Wer bereits eine §-34c-Erlaubnis besitzt und nachweisen kann, dass die Darlehensvermittlung seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen ausgeübt wurde, kann bei fristgerechter Antragstellung bis zum 19. November 2027 von der Sachkundeprüfung befreit sein. Der Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit ist erforderlich.
Wichtig: Das Vereinfachte Verfahren der Erlaubniserteilung und die Befreiung von der Sachkundeprüfung sind zwei unterschiedliche Regelungen. Die Befreiung von der Sachkunde setzt zusätzlich den Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 voraus.
- Angestellte und mitwirkende Beschäftigte: Sie benötigen keinen eigenen formalen Sachkundenachweis. Der Erlaubnisinhaber muss jedoch sicherstellen, dass die Beschäftigten, die unmittelbar an Vermittlung oder Beratung mitwirken, über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
- Registrierung: Gewerbetreibende und ihre leitenden Angestellten müssen sich nach Aufnahme der Tätigkeit und Erlaubniserteilung unverzüglich in das Vermittlerregister eintragen lassen, § 8 DarlVermV.
- Weiterbildungspflicht: Mit Erhalt der Erlaubnis nach § 34k GewO sind Weiterbildungspflichten zu erfüllen, § 6 DarlVermV.
- Tätigkeit genau prüfen: Die Tätigkeiten als Darlehensvermittler und als Honorar-Darlehensberater schließen sich gegenseitig aus. Wer beides in Betracht zieht, sollte vor der Antragstellung klären, welche Tätigkeit ausgeübt werden soll.
