Abgrenzung zum Handwerk
Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer?
Ob ein Unternehmen der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder sogar beiden Kammern angehört, ist vom Unternehmensgegenstand abhängig.
Werden neben nichthandwerklichen Tätigkeiten auch handwerkliche, zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Tätigkeiten erbracht, gehört das Unternehmen beiden Kammerorganisationen an. Solche Betriebe werden als Mischbetriebe bezeichnet.
- Nichthandwerkliche/IHK-zugehörige Tätigkeiten sind zum Beispiel: Handel, industrielle Fertigung, Vermietung, Trockenbau, Gärtner
- Handwerkliche zulassungspflichtige Berufe gemäß Anlage “A“ sind zum Beispiel: Maurer und Betonbauer, Elektrotechniker, Straßenbauer, Maler, Tischler, Friseure, Bäcker, Konditoren
- Zulassungsfreie und handwerksähnliche Berufe gemäß Anlage “B“ sind zum Beispiel: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Gebäudereiniger, Parkettleger, Textilreiniger, Raumausstatter, Estrichleger, Fotografen, Bodenleger, Kosmetiker, Änderungsschneider, Bestatter
Eine Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer besteht in diesen Fällen aber nur dann, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der nichthandwerkliche Umsatz 130.000 Euro übersteigt.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, wird ein Teilungsverhältnis zwischen Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer vereinbart. Zur Prüfung der Beitragspflicht und gegebenenfalls Vereinbarung eines Teilungsverhältnisses, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.
Weitere Informationen
Die nachstehenden Informationen sind ein Service Ihrer IHK. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Erstellung, kann kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben sowie keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
Weitere Hinweise zum Fassadenbau, Tätigkeiten in der Datenverarbeitung sowie Tiefbau werden aktuell überarbeitet.
- Leitfaden zur Abgrenzung zum Handwerk
Der Leitfaden zur Abgrenzung zum Handwerk steht Ihnen zum Download auf der Seite der DIHK zur Verfügung.
- Rückvermeisterung im Handwerk
Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“. Sie konnten als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation selbstständig ausgeübt werden.Nunmehr sieht die Bundesregierung Anlass, einige dieser Berufe wieder der Meisterpflicht zu unterwerfen. Das entsprechende Gesetz ist Anfang 2020 in Kraft getreten.Folgende Berufe sind ab 2020 wieder meisterpflichtig:
- Behälter- und Apparatebauer
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Böttcher
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Estrichleger
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Glasveredler
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Parkettleger
- Raumausstatter
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
Welche IHK-Betriebe sind betroffen?
Von dieser Gesetzesänderung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die schon bisher der Handwerkskammer angehört haben, es können auch Betriebe betroffen sein, die bislang ausschließlich IHK-zugehörig sind. Es handelt es sich dabei vor allem um die Betriebe, die bislang eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen.Wer also z. B. einen Fliesenhandel betreibt und Fliesenverlegung und –arbeiten anbietet, war bisher in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte. Gleiches gilt z. B. auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellen.Bestandsschutz
Der für die „Rückvermeisterung“ vorgelegte Gesetzentwurf sieht für diese Unternehmen vor, dass sie auch weiterhin ihre handwerklichen Tätigkeiten im Nebenbetrieb ausüben können und dürfen.Allerdings müssen sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, bei denen die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird. Ihre IHK berät Sie gerne hierzu.Was ist ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb?
Voraussetzung für einen solchen Nebenbetrieb ist das Bestehen eines Hauptbetriebs, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Haupt- und Nebenbetrieb müssen fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sein. Handwerkliche Nebenbetriebe müssen grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen werden.
Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Nebenbetrieb lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Die Tätigkeit darf dabei die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges während eines Jahres nicht überschreiten (ca. 1664 Stunden/ Jahr). Diese Grenze gilt auch für Ein-Personen-Betriebe.Betroffene Unternehmen müssen für die Eintragung in die Handwerksrolle lediglich nachweisen, dass sie bereits vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben, nicht aber, dass eine meisterliche Qualifikation vorliegt. Es gibt hier also Bestandsschutz für die bestehenden Unternehmen: sie sollen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen außer der Eintragung in die Handwerksrolle. Der Nachweis kann z. B. durch die Gewerbeanmeldung oder durch entsprechende Rechnungen erfolgen.Allerdings ist damit zukünftig eine (zusätzliche) Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer mit einer grundsätzlichen Beitragszahlungspflicht verbunden sowie eine Gebührenzahlung für die Eintragung.Beitragsregelung für IHK- und HwK-zugehörige Betriebe (Mischbetriebe)
Eine Beitragspflicht bei der IHK besteht für gemischt-gewerbliche Unternehmen erst, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der Umsatz des nichthandwerklichen/nichthandwerksähnlichen Betriebsteils über 130.000 € im Jahr beträgt.Achtung: Ende des Bestandsschutzes
Ändert sich später die personelle Zusammensetzung der Unternehmensleitung, muss innerhalb von sechs Monaten die notwendige handwerkliche Qualifikation, also grundsätzlich das Vorhandensein eines Meisters, nachgewiesen werden und ein entsprechender Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen.Was ist zu tun?
IHK-Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienstleistungen haben und daneben handwerkliche Leistungen aus den oben genannten Berufen erbringen, die in einem wirtschaftlich-technischen Zusammenhang zur nichthandwerklichen Tätigkeit stehen, sollten ihre IHK kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen. Natürlich stehen auch die Handwerkskammern für Auskünfte zur Verfügung.Informationen der Handwerkskammer finden Sie hier. - Akustik- und Trockenbau
Der Arbeitskreis Handwerksrecht informiert:
Der Akustik- und Trockenbau ist „keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe“. Damit hat er der Tatsache Rechnung getragen, dass der Trockenbau sich nicht aus dem Handwerk entwickelt hat. Somit handelt es sich beim Akustik- und Trockenbau um einen Fall des § 1Abs. 2 S. 2 Ziff. 3 HwO.Der Begriff des Trockenbaus ist nicht einheitlich definiert. Allgemein kann fest-gehalten werden, dass es sich dabei um den raumabschließenden Innenausbau für Wand, Decke und Boden handelt. Ausgenommen hiervon sind Holzkonstruktionen, wie sie üblicherweise von Zimmerern und Tischlern hergestellt werden.Den Trockenbau zeichnen aus: eine spezielle Arbeitstechnik, industriell vorgefertigte Baustoffe und Bauteile, sowie die speziellen Funktionen des Produkts.Der Trockenbau ist die trockene Montage werkmäßiger vorgefertigter Bauteile und Baustoffe. Er stellt ein System dar zur Zusammenführung verschiedener Baustoffe ohne das Hinzufügen von Feuchte. Als industrielles Montagegewerk zeichnet ihn die Systembauweise aus. Er betrifft auch den Bereich der Dämmung und Isolierung gegen Wärme, Kälte, Schall, Feuer und Strahlung.Verwendet werden folgende…
Bauteile:
- Werkstoffe für die Unterkonstruktion (Holz, Holzwerkstoffe, Metall)
- Baustoffe für Beplankung und Decklage (Holzwerkstoffplatten, Gipsbauplatten)
- Sonstige Platten für Beplankung und Decklage (Mineralfaserplatten, metallische Bekleidungen)
- Dämmstoffe: (Faserdämmstoffe, Schaumkunststoffe)
- Sonstige Dämmstoffe (Leichtbauplatten, Korkerzeugnisse, Schüttungen)
Zulieferteile:
- Verbindungsmittel (Schrauben, Nägel, Klammern, Nieten)
- Verankerungselemente, Befestigungselemente für Lasten
- Spachtelmassen, Fugenkleber, Ansetzgipse
- Dichtungsstoffe für Anschlüsse und Fugenabdichtungen
- Schutz-, Einlass- und Abdeckprofilleisten
Trockenbaukonstruktionen:
- Ständerkonstruktionen und Vorsatzschalen mit Unterkonstruktionen (z. B. Unterkonstruktionen und Traggerüste für Einbauteile, Wohnungstrennwände, Wandverkleidungen, Brandwände, Leichtbauwände)
- Deckensysteme einschließlich Deckenbekleidungen und Unterdecken (z. B. Klima- und Lüftungsdecken)
- Bodensysteme (z. B. Installationsdoppelböden, Trockenunterböden und Fertigteilfußbodenkonstruktion)
- Sonderbauteile und -elemente
Einsatzbereiche
- Gebäudewände und -decken
- Bäder und Feuchträume (z. B. nachträglicher Einbau eines Badezimmers)
- Dachgeschossausbau
- Auskleiden spezieller Gebäude für besondere akustische Anforderungen
Die IHK und HwK sind selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit. Ihre Ansprechpartnerin: Maria Kindler(Stand: Dezember 2019)
- Einbau genormter Baufertigteile
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Tätigkeiten im Rahmen des zulassungsfreien Handwerks „Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung (HwO)) durchgeführt werden dürfen. Dieses Infoblatt beschreibt die angesprochenen Tätigkeiten und zeigt darüber hinaus Beispiele für nichthandwerkliche Arbeiten.
Vorbemerkung
Es muss sich um- den Einbau,
- Baufertigteile,
- genormte Baufertigteile, z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale handeln.
1. Einbau genormter Baufertigteile wie z. B.:
- Zargen-, Stahlzargen-, Türzargeneinbau
- Einbau vorgefertigter Fenster und Türen
- Einbau von genormten Fensterelementen mit integrierten Rollläden
Grundsätzlich sind Anpassungen der eingebauten Fertigteile nicht möglich. Wenn solche Tätigkeiten erforderlich sein sollten, werden diese also von Anlage B Nr. 24 nicht umfasst!2. nichthandwerksähnliche Tätigkeiten
Kein Einbau:
- Aufstellen, Montieren von Carports bei vorgefertigten, einfachen Bausätzen
- Aufstellen von Fertiggaragen (bei Fundamenterstellung ist dies dem Maurerhandwerk zuzurechnen)
- Aufbau von Möbeln nach Aufbauanleitung
Kein Einbau, kein Baufertigteil:
- Zusammenbau bzw. Montage von Möbelfertigteilen
- Aufbau bzw. Montage von Systemmesseständen
- Aufstellen von einfachen Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament
Kein Baufertigteil:
- Aufstellen von Fertig-/Einbauküchen (ohne Elektro-, Gas- und Wasseranschlüsse; bei umfangreichen Änderungs- und Anpassungsarbeiten ist dies dem Tischlerhandwerk zuzuordnen)
- Einbau von Schrankwänden
3. Einbau und Montage von Regalen aus Fertigteilen
Im Einzelfall muss entschieden werden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die als Einbau von genormten Baufertigteilen bezeichnet werden kann, oder ob der Einbau – insbesondere umfangreicher und aufwändiger Regalanlagen und bei erforderlichen statischen Berechnungen – nach den allgemeinen Kriterien als vollhandwerkliche oder nichthandwerkliche Tätigkeit zugeordnet werden muss.Die IHK und HwK sind selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit. Ihre Ansprechpartnerin: Maria Kindler(Stand: Juni 2019)
- Garten- und Landschaftsbau
Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk?
1. Allgemein
Der handwerkliche Beruf des Straßenbauers umfasst das Bauen von Haupt- und Nebenstraßen, Geh- und Fahrradwege sowie Plätzen, dazu gehören auch Pflasterarbeiten. Zu dem Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers gehören das Anlegen von Wegen und Plätzen ebenfalls. Aus dieser Überschneidung ergeben sich Abgrenzungsfragen, wer wann entsprechende Tätigkeiten (Anlegen und Pflastern von Wegen und Plätzen) ausführen darf.Die isolierte Anmeldung beim Gewerbeamt nur mit Pflasterarbeiten indiziert die Ausübung des zulassungspflichtigen Straßenbauerhandwerks.Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.03.1993 festgestellt, dass dem Straßenbauerhandwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht. Damit darf der Garten- und Landschaftsbauer im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen Wege und Plätze anlegen, ohne dass ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich ist.2. (Landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage
Bei der Beurteilung, ob eine (landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage vorliegt, kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage an.Zunächst ist zwischen typisch (landschafts-)gärtnerischen und sonstigen Anlagen zu differenzieren:- Zu den typisch (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen gehören Garten-, Park-, Grün- und Friedhofsanlagen. Diese sind nach der Verkehrsanschauung dem Garten- und Landschaftsbau zuzurechnen, weil sie üblicherweise gärtnerisch geprägt sind.
- die sonstigen (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen.
Bei diesen sonstigen Anlagen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Umgebung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild landschaftsgärtnerisch geprägt ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Anlage vom Charakter her auch der Erholung, Entspannung, Beruhigung und Freizeitgestaltung der Menschen dient.Bei der Beurteilung kommt der Flächenverteilung Indizfunktion zu. Hieraus folgt, dass unter Einbeziehung der jeweiligen Funktion das Verhältnis von gärtnerisch gestalteten, d. h. bepflanzten Flächen, zu sonstigen, insbesondere Wegen und Parkplatzflächen, zu berücksichtigen ist.Beispiele sind:- Private und öffentliche Wohngrundstücke (Wohnanlagen, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser, Villen), bei denen Pflasterarbeiten der Garagen- oder Grundstückseinfahrten oder an Terrassen und Plätzen im Rahmen einer gärtnerischen Prägung erfolgen.
- Außenanlagen an Gewerbeobjekten, Einkaufspassagen, Fußgängerzonen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden, Kasernen usw. im Rahmen einer gärtnerischen Prägung,
- Spiel- und Sportplätze, Außenanlagen von Schwimmbädern, Freizeitanlagen usw.
- Parkflächen und Parkplätze, z. B. innerhalb von Gärten und Parks.
Der Landschaftsschutz ist ebenfalls ein wesentliches Arbeitsgebiet des Garten- und Landschaftsbaus. Somit gehört die Errichtung von Deichanlagen, auch mit befahrbaren Wegen als oberem Abschluss, ebenfalls zum Garten- und Landschaftsbau.3. Kriterien, die für die Beurteilung der (Landschafts-)gärtnerischen Prägung keine Rolle spielen
- Die formale Aufteilung in mehrere Lose, z. B. Erd- und Pflasterarbeiten einerseits und Bepflanzung andererseits,
- die Ausführung von Pflasterarbeiten und gärtnerischen Arbeiten am Grundstück zur gleichen Zeit bzw. im Zusammenhang damit,
- das Verhältnis der Kosten für gärtnerisch gestaltete und sonstige Flächen,
- die Widmung der Flächen für den öffentlichen Verkehr,
- die bei der Befestigung von Flächen angewandten Arbeitstechniken und verwendeten Materialien.
4. Werbung
Garten- und Landschaftsbaubetrieben ist es selbstverständlich erlaubt, unter Hervorhebung des Garten- und Landschaftsbaus auch für die Pflasterarbeiten etc. zu werben. Dennoch werden diese Unternehmen, die Pflasterarbeiten im zulässigen Rahmen durchführen, häufig wegen einer Werbung für eine handwerkliche Tätigkeit abgemahnt. Die zwei nachfolgenden Beispiele zeigen, worauf es bei der Gestaltung einer Anzeige im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus ankommt:-
Das LG Itzehoe hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Pflasterarbeiten und Terrassenbau geworben hatte. Der Text trug die dick gedruckte und unterstrichene Überschrift „Individueller Gartenservice“. Darunter waren Dienstleistungen aufgelistet, und zwar Jahrespflege, Neu- und Umgestaltung, Pflasterarbeiten, Terrassenbau, Zaunarbeiten, Teichbau, Bepflanzungen, Winterdienst.Diese Werbung wurde nicht als Verstoß gegen die Handwerksordnung angesehen.Grund: Die Anzeige wird geprägt von der dick gedruckten und unterstrichenen Überschrift „Individueller Gartenservice“. Dadurch werden die Assoziationen auch des flüchtigen Beobachters auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung gerichtet. Dieser prägende Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten „Pflasterarbeiten und Terrassenbau“ in der Auflistung der angebotenen Tätigkeiten eingebettet sind, die den Leser eindeutig auf die Verbindung mit der Gartengestaltung hinweisen.
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Der Gutachterausschuss zu Wettbewerbsfragen beim DIHK hat 1999 seine Auffassung zu folgendem Fall veröffentlicht: Ein Unternehmen, das in einer Zeitungsanzeige unter der Überschrift „Garten- und Landschaftsbau GmbH (folgt geographischer Zusatz)“ für „Pflasterarbeiten aller Art, Grünflächenpflege, Gestaltung und Planung, Zaunbau, Teichbau“ wirbt, kündigt nicht die Ausübung des Straßenbauer-Handwerks an und handelt nicht wettbewerbswidrig.Grund: Es kommt bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung darauf an, ob der unbefangene Leser der Anzeige den Eindruck gewinnt, es würden auch Pflasterarbeiten außerhalb des landschaftsgärtnerischen Bereichs beworben. Dann ist zu prüfen, ob sich das Unternehmen unzulässigerweise einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder eine Irreführung vorliegt (§§ 1, 3 UWG).Ein Verstoß liegt im Beispielsfall nach Auffassung des Gutachterausschusses nicht vor. Für die Rechtmäßihgkeit der Werbung spricht schon, dass die Werbeanzeige mit der eindeutig auf den Garten- und Landschaftsbau beschränkten Firma überschrieben ist. Dies legt die Annahme nahe, dass alle nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten sich innerhalb des Garten- und Landschaftsbaus bewegen. Auch der weitere Kontext ist zu beachten. Sämtliche Arbeiten, die genannt werden, stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Garten- und Landschaftsbau. Der unbefangene Leser wird daher den Hinweis auf „Pflasterarbeiten aller Art“ nur auf den Bereich des Garten- und Landschaftsbaus beziehen.
Die Werbeaussage kann mithin folgendermaßen gestaltet werden:Garten- und Landschaftsbau- Neu- und Umgestaltung
- Pflasterarbeiten
- Terrassenbau, Teichbau usw.
Ihr Gartenservice- Neu- und Umgestaltung
- Pflasterarbeiten
- Terrassenbau, Teichbau usw.
Um eine größere wettbewerbsrechtliche Sicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen, einen präzisierenden bzw. einschränkenden Zusatz zum „Pflasterbau“ (in landschaftsgärtnerischem Zusammenhang) vorzunehmen.5. Quellen
Urteile zur Abgrenzung- BVerwG vom 30.03.1993 (GewArch 1993, 329)
- VG Lüneburg vom 10.04.1996 (GewArch 1996, 418)
- OLG Köln vom 16.11.1999 (GewArch 2000, S. 73)
- OLG Düsseldorf vom 14.05.2001 (Az. 2a Ss (OWi) 369/00 - (OWi) 24/01 II)
- (GewArch 2002, 34)
- OLG Karlsruhe vom 21.03.2014 (Az. 4 U 153/12)
Entscheidungen zur Werbung- LG Itzehoe vom 18.11.1997 (GewArch 1998, 253)
- OLG Celle vom 19.07.2002 (GewArch 2002, 431)
Sonstiges- Stellungnahme des Gutachterausschusses des DIHK zur Werbung für Pflasterarbeiten im Garten- und Landschaftsbau, WRP 1999, 450
- Dietrich, Garten- und Landschaftsbauer darf auch Wege und Plätze anlegen! IBR 2014, 511
Die IHK und HwK sind selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit. Ihre Ansprechpartnerin: Maria Kindler(Stand: Juni 2019) - Handwerk und Reisegewerbe
1. Was ist Reisegewerbe?
Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet zwischen verschiedenen Gewerbearten (stehendes Gewerbe, Reisegewerbe, Marktgewerbe etc.). In der Regel findet die Gewerbeausübung im Rahmen eines stehenden Gewerbes statt. Beispiele sind etwa der Handy-Shop oder die Kfz-Werkstatt. In der Praxis entstehen die meisten Abgrenzungsprobleme zwischen dem stehenden Gewerbe und dem Reisegewerbe, wenn es um handwerkliche Tätigkeiten geht.Der grundsätzliche Unterschied zwischen stehendem Gewerbe und Reisegewerbe ist, wie der Gewerbetreibende seinen Auftrag erhält: Im Reisegewerbe muss die Initiative zur Erbringung der Leistung eindeutig vom Anbietenden ausgehen. Er muss die potenziellen Kunden aufsuchen und nach Aufträgen fragen. Der Reisegewerbetreibende muss grundsätzlich auch in der Lage sein, die Leistung, mit der er beauftragt wird, sofort zu erbringen. Allerdings darf er dazu vorbereitende Tätigkeiten getrennt vom eigentlichen Auftrag ausführen (z. B. Aufmaß, Kostenvoranschläge erstellen, Materialeinkauf). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es bei den zunehmend komplexen Abläufen in Handwerk und Gewerbe nur noch einen schmalen Bereich geben kann, in dem sich eine Reisegewerbetätigkeit überhaupt anbietet (s. für den Bereich Handwerk: Bundesverfassungsgericht vom 27.09.2000 - Az.: 1 BvR 2176/98 -).Es stellt sich also die Frage, ob eine Leistungserbringung im Reisegewerbe in größerem Umfang überhaupt möglich ist. Nach dem Bundesverfassungsgericht kann es sich grundsätzlich nur um „Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden“ handeln. Damit wird der Bereich einer reisegewerblichen Handwerkstätigkeit zutreffend eng gesehen. Gleichwohl kann es nach Ansicht der Richter auch einmal sein, dass die gesamte Kunstfertigkeit zur Anwendung gelangt. Dies wird dann aber eher die Ausnahme sein.Achtung
Die Erbringung mobiler Dienstleistungen ist nicht zwingend Reisegewerbe! Ein mobiler Friseur, der seine Leistungen z. B. regelmäßig zu bestimmten angekündigten Zeiten in einem Altersheim anbietet und bei dem man ggfs. sogar Termine aumachen kann, ist kein Friseur im Reisegewerbe.2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Voraussetzung für die Ausübung des Reisegewerbes ist in der Regel der Besitz einer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte wird auf Antrag ausgestellt, wenn der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nachweisen kann. Vorzulegen sind hierzu etwa Bescheinigung des Finanzamts, Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister.Die Reisegewerbekarte kann durch die zuständige Behörde inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig (§ 55 Abs. 3 GewO). Eine solche Beschränkung wird in der Regel dann erforderlich sein, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die im stehenden Gewerbe wegen Gefahrgeneigtheit oder aus Verbraucherschutzgründen einer Berufszulassungsreglementierung unterliegen.Unabhängig von den allgemeinen Abgrenzungsfragen schließt der Gesetzgeber für bestimmte Tätigkeiten die Leistungserbringung im Reisegewerbe aus (§ 56 GewO). Beispiele sind der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren, Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern oder elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte.3. Ist eine feste Betriebsstätte (Werkstatt) möglich?
Nach § 55 Abs. 1 GewO kann Reisegewerbe auch ausgeübt werden, wenn der Gewerbetreibende eine Werkstatt hat, die er für die Ausführung der vorbereitenden Tätigkeiten (s. o.) verwendet.Ist die Werkstatt jedoch „Anlaufstelle“ auch für Kunden und ihre Aufträge, handelt es sich um ein stehendes Gewerbe, für das die Mitgliedschaft bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer erforderlich ist.4. Werbung
Die eingeschränkten Möglichkeiten des Reisegewerbetreibenden, Aufträge zu akquirieren, wirkt sich auch auf die Werbung aus. Ein Reisegewerbetreibender setzt sich nämlich ggf. dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs durch irreführende Werbung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) aus, soweit die Werbung suggeriert, er betreibe ein stehendes Gewerbe. Nicht erlaubt ist daher die Werbung eines Reisegewerbetreibenden, die Angaben zu Anschrift, Telefon- und E-Mail-Anschluss beinhaltet und so das Interesse potenzieller Auftraggeber auf sich zieht. Dies ist ausschließlich denjenigen vorbehalten, die ein ordnungsgemäß angemeldetes stehendes Gewerbe betreiben.Quellen:
- OLG Thüringen, Beschluss vom 05.05.2015, Az.: - 2 U 41/15 –
Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zu Werbemaßnahmen auf einem Plakat, auf dem eine bestimmten Straßenadresse sowie die Beschreibung diverser Handwerksleistungen aufgeführt sind, weil diese nur dem in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerksmeister offenstehen, also zur Werbung für ein stehendes Gewerbe. Ein Reisegewerbetreibender verstößt auch gegen das UWG, wenn sein Geschäftspartner eine Werbemaßnahme durchführt, die beide Reisegewerbetreibende betrifft. Der Ausführende ist eine Hilfsperson für den anderen Reisegewerbetreibenden.
- LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2011, Az. 8 O 53/10
Es liegt ein Verstoß gegen das UWG vor, wenn auf einem Baustellenschild, auf dem ein im Bau befindliches Giebeldach mit den Angaben "Bedachungen" sowie Namen und Telefonnummern von Reisegewerbetreibenden abgebildet ist, da dies eine Werbung für wesentliche Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks darstellt. Es müsste ein klar verständlicher Hinweis vorhanden sein, der die reine Tätigkeit im Reisegewerbe für die Verkehrskreise verdeutlicht. Dasselbe gilt für eine Werbemaßnahme durch bedruckte Feuerzeuge.
- OLG Thüringen, Urteil vom 26. November 2008, Az.: - 2 U 438/08 –
Ein vergleichbarer Fall liegt vor bei der Kombination der Beschreibung von Leistungen ("Dacheindeckungen“) zusammen mit den Angaben zur Anschrift des Gewerbetreibenden sowie seinem Telefon- und E-Mail-Anschluss auf einem Werbeplakat.
- LG Münster Urteil vom 14.03.2006, Az.: -23 O 17/06 –
Der Werbeflyer einer Friseurin mit ihren Kontaktdaten, Arbeitszeiten und einer Leistungsbeschreibung (Erbringung der Leistung beim Kunden) sowie Preisliste ist nach dem UWG nicht erlaubt.
- OLG Frankfurt Urteil vom 03.12.2009, Az.: - 6 U 178/08 –
Kein Verstoß gegen das UWG von einem Reisegewerbetreibenden, der auf der Startseite seines Internetauftritts deutlich macht, Dachdecker im Reisegewerbe zu sein und dies wiederholt auf seinen Internetseiten aufführt. Den Kunden, die bei ihm um Angebote zum Decken eines Daches nachsuchen, unterbreitet er kein Angebot, weil er hierzu als Reisegewerbetreibender nicht befugt ist. Das bedeutet, dass eine durch den Internetauftritt ausgelöste Irreführung sich nicht zum Nachteil der Wettbewerber auswirken kann, weil der Beklagte keine Dachdeckerleistungen in Folge von Kontakten zu Kunden erbringt, die aufgrund seines Internetauftritts entstanden sind.
5. Sind Folgeaufträge vom Reisegewerbe abgedeckt?
Ein Sonderproblem stellen Folgeaufträge dar. Man wird hier regelmäßig darauf abstellen müssen, von wem die Initiative ausgeht. Schlägt z. B. ein Zimmerer einen Dachstuhl auf und einige Zeit später beauftragt der Bauherr ihn, einen Carport zu errichten, handelt es sich nicht mehr um Reisegewerbe sondern um stehendes Gewerbe, weil die Initiative nicht vom Gewerbetreibenden ausgegangen ist.Gleiches gilt im Friseurhandwerk: Kontaktiert der Kunde nach einem Besuch des Friseurs im Reisegewerbe diesen, um einen Folgetermin zu vereinbaren, handelt es sich nicht mehr um Reisegewerbe sondern um stehendes Gewerbe.Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gewerbetreibende die Schwelle zum stehenden Gewerbe nicht überschreiten darf. Daher ist in diesen Fällen im Zweifel davon auszugehen, dass ein stehendes Gewerbe ausgeübt wird.6. Besondere Vorschriften
Die Regelungen über das Reisegewerbe sind nicht nur für den Gewerbetreibenden selbst, sondern auch für seine Beschäftigten relevant. So kann die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 60 GewO).Auch haben Reisegewerbetreibe teilweise ausdrücklich die Regelungen für das stehende Gewerbe zu beachten. Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend (§ 61a Abs. 2 Satz 1 GewO).7. Fragenkatalog
Der folgende Fragenkatalog soll dem Antragsteller einer Reisegewerbekarte sowie vor allem dem zuständigen Sachbearbeiter helfen, in überschaubarer Zeit die Prüfung des Begehrens auf Ausstellung einer Reisegewerbekarte vorzunehmen.- Üben Sie die Tätigkeit im Haupt- oder im Nebengewerbe aus?
- Nutzen Sie eine Niederlassung?
- Falls ja, handelt es sich um die eigenen Niederlassung oder die Niederlassung eines Dritten?
- Beabsichtigen Sie die die Tätigkeit nur als Teilbereich auszuüben oder bieten Sie Ihren Kunden die gesamte Bandbreite Ihres Berufes an?
- Auf welchem räumlichen Gebiet bieten Sie Ihre Leistungen an?
- Beabsichtigen Sie, Mittel zur Bewerbung Ihrer Tätigkeit zu nutzen? Falls ja, welche und wie sollen diese genutzt werden?
- Beabsichtigen Sie, Mitarbeiter zu beschäftigen?
- Wie erfolgt die Auftragsakquise? Beschreiben Sie die Vorgehnsweise bitte detailliert.
- Wiederholen sich ggf. Aufträge eines Kunden? Wie wäre in solchen Fällen der Ablauf?
Die nachfolgenden zusätzlichen Fragen richten sich an Anträge aus den Bereichen Bau- und Ausbau:
- In einigen, insbesondere technischen Berufen gibt es in vielen Regelungsbereichen Empfehlungen bis hin zu zwingend einzugehenden Inspektions- und Wartungsverträgen, vor allem für die Dauer der Gewährleistung. Beispiel hierfür wäre das Bau- und Ausbaugewerbe oder der gesamte Bereich der Haustechnik. Wie kommen Sie solchen Vorgaben in der Praxis nach? Wie kommt es dann in der Folge zu solchen Inspektions- oder Wartungsterminen?
- Sie haben einen Auftrag erhalten und nun stellt sich nach den ersten Arbeiten bereits heraus, dass der Reparatur- und/oder Sanierungsbedarf deutlich höher als erwartet ist. Wie reagieren Sie? Würden Sie ggf. auf externe Hilfe zurückgreifen? Unterhalten Sie Kontakte zu anderen Unternehmen in Ihrer Branche? Handelt es sich dabei um andere Reisegewerbetreibende oder Unternehmen mit festem Betriebssitz?
- Wie gehen Sie vor, falls zur Ausführung Ihrer Arbeiten technische Nachweise erbracht werden müssen, etwa in Form statischer Berechnungen oder auch der Bewertung von Gefahrstoffen?
Die IHK und HwK sind selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit. Ihre Ansprechpartnerin: Maria Kindler(Stand: Juni 2019)
- OLG Thüringen, Beschluss vom 05.05.2015, Az.: - 2 U 41/15 –
- Hausmeisterdienste
Informationen zur Tätigkeit eines Hausmeisters
Die Aufgabe des Hausmeisters besteht im Wesentlichen darin, für Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie zu übernehmen und dabei vor allem für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen zu sorgen.Er darf alle aufsichtführenden und pflegerischen Arbeiten sowie kleine Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten durchführen, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten darstellen, wenn und solange sie im hausmeisterlichen Gepräge durchgeführt werden und mit den Arbeiten im Zusammenhang stehen. Darunter fallen im Allgemeinen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Im Wesentlichen beschränken sich die Tätigkeiten darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, diese zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.Hausmeisterdienste bewegen sich in einem Tätigkeitsfeld, welches Überschneidungen mit zulassungspflichtigen handwerklichen und anderen der Handwerksordnung unterfallenden Berufen aufweisen kann (die dann eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordern). Wenn handwerkliche Arbeiten schwerpunktmäßig erfolgen, bedarf es einer Eintragung in die Handwerksrolle.Dieses Merkblatt soll dabei helfen zu erkennen, welche Arbeiten im Rahmen des Hausmeisterdienstes erledigt werden dürfen und welche einen Eintrag in die Hand-werksrolle erforderlich machen. Die Aufzählungen sind beispielhaft.Unabhängig von der Frage handwerklicher Tätigkeiten ist die "Hausverwaltung inklusive Nebenkostenabrechnung" gemäß § 34c Abs. 1 S.1 Nr. 4 GewO erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde. In Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, sind dies die Industrie- und Handelskammern.Folgende Arbeiten gehören zum Hausmeisterdienst
Aufsicht
- Überwachung des Gesamtzustandes der Immobilie und der Außenanlage inklusive Schließdienst
- Überwachung von Garagen/Tiefgaragenanlagen
- Heizungsanlage: Funktionstüchtigkeit überwachen (Bedienen, Entlüften, Wasser nachfüllen, Brennstoffvorrat prüfen)
- Überwachung der Aufzugsanlage
- Botendienste, Ausführung von Besorgungen
Pflege
- Garten- und Landschaftspflege (Rasenmähen, Unkraut entfernen, Heckenschneiden, Rasensprengen, Blumen gießen)
- Kehrdienst, Papier- und Abfallkörbe leeren, Mülldienst
- Winterdienst (Schneebeseitigung, Streuen)
- Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten, Müllbeseitigung, Sperrgutabfuhr
- Toilettenbetreuung (Seife, Handtücher, Papier)
- Abfluss/Siphon reinigen
- Dachrinnenreinigung
- Bodenrinnen, Fußroste und Wassereinläufe säubern
- Kühlschränke abtauen
- Schädlingsbekämpfung (siehe hierzu aber auch § 11 TierschutzG; ggf. erlaubnispflichtig)
Aufstellen/Montage
- Computeranlagen aufstellen und anschließen
- Fernseh-, Video- und Musikanlagen aufstellen und anschließen sowie einfache Montage von Satellitenanlagen
- Telefonanlagen aufstellen und einstellen bzw. programmieren
- Aufstellen und Inbetriebnahme von Haushalts- und Küchengeräten
- Lampen aufhängen
- Bilder aufhängen
- Gardinen abnehmen und aufhängen
- Rollos spannen
- Möbelmontage
- Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung)
Immobilienbetreuung/Wartung
- Dichtungswechsel an Wasserarmaturen
- Filterwechsel in Lüftungsanlagen (Abluftfilter)
- Funktionsstörungen an Türschlössern beheben (Auswechseln von Schließzylindern)
- Glühbirnen und Leuchtstoffröhren auswechseln
- Möbelbeschläge einstellen bzw. auswechseln
- Kleine Schadstellen an Tapeten und Türen ausbessern
- Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen
- Trockenbauarbeiten
- Tapezieren mit Raufaser nebst Überstreichen (in geringfügigem Umfang)
- Stühle leimen, Türscharniere ölen
Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören:
- Maurer- und Betonbauerarbeiten
- Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
- Pflaster- und Verbundsteinarbeiten (Straßenbauer)
- Stuckateurarbeiten
- Maler- und Lackiererarbeiten
- Gerüstbauarbeiten
- Metallbauerarbeiten – Schlosser und Leichtmetallbauer
- Informationstechnikerarbeiten (Reparatur von Geräten der
Unterhaltungselektronik) - Klempnerarbeiten
- Installateur- und Heizungsbauarbeiten
- Elektrotechnikarbeiten
- Tischlerarbeiten
- Glaserarbeiten
- Estrichlegerarbeiten
- Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
- Rollladen- und Sonnenschutztechnikerarbeiten
- Parkettlegerarbeiten
- Raumausstatterarbeiten
Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören:
- Gebäudereinigerarbeiten
- Holz- und Bautenschutzarbeiten (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören:
- Bautentrocknungsarbeiten
- Bodenlegerarbeiten (Verlegung von Teppich-, Laminat-, PVC- und Fertigparkettböden)
- Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
- Fugerarbeiten (im Hochbau)
- Tankschutzarbeiten
- Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten
- Teppichbodenreinigungsarbeiten
Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern stehen gerne für weiteren Erläuterungen und Beratungen zur Verfügung. Ihre Ansprechpartnerin: Maria Kindler(Stand: Oktober 2020)
- Kfz-Reparaturen an Tankstellen und im Gebrauchtwagenhandel
Die nachstehenden Ausführungen beinhalten nur handwerksrechtliche Aspekte. Technische und zusätzliche spezielle Sicherheitsvorschriften, z. B. bei der Bremsenprüfung, sind unabhängig von der handwerksrechtlichen Beurteilung zu erfüllen. Zusätzlich sind die gesetzlichen Regelungen, insbesondere umweltrechtlicher, baurechtlicher und feuerpolizeirechtlicher Art, eigenverantwortlich zu beachten. Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten sind einfacher Art. Je nach technischer Entwicklung sind die beschriebenen Tätigkeiten nicht ohne Weiteres durchführbar, ohne etwa wesentliche Teile des Motors oder der Karosserie zu entfernen. In diesen Fällen ist schon wegen der Vorgaben der Hersteller eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Auch eventuelle Versicherungsbedingungen und Garantievereinbarungen sind zu beachten.Grundsätzlich gilt, dass Kraftfahrzeugreparaturen handwerksrechtlich nur von in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben durchgeführt werden dürfen. Der Kraftfahrzeugtechniker ist zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung.Von diesem Grundsatz gibt es die nachfolgenden drei Ausnahmetatbestände, bei deren jeweiligem Vorliegen Kfz-Reparaturen ohne Meisterqualifikation ausgeübt werden dürfen:
1. Durchführung von Servicetätigkeiten an Tankstellen und im Gebrauchtwagenhandel
Serviceleistungen
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Ölstand prüfen und nachfüllen
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Scheiben säubern, Scheibenwaschanlage: Kontrolle/nachfüllen – Wischerblätter erneuern
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Reifenzustand/Reifendruck prüfen und Luft nachfüllen
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Kühlwasserstand prüfen und nachfüllen
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Frostschutzkontrolle und nachfüllen
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Stoßdämpfer (nur Sichtprüfung)
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Keilriemen wechseln
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Sicherungen auswechseln
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Glühbirnen auswechseln
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Erneuern von baugleichen Auspuffendtöpfen
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Kleinere Lackausbesserungsarbeiten (z. B. mit Lackstift und Spraydose bei Steinschlag)
Wagenwascharbeiten
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Kfz-Wäsche mit Innenreinigung
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Lackkonservierungen, Polieren
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Kfz-Unterbodenwäsche
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Motor reinigen
Wagenpflegearbeiten
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Ölwechsel an Motoren, Schaltgetriebe und Achsantrieb
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Ölfilter auswechseln
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Servolenkung - Ölstand-Kontrolle/nachfüllen
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Bremsflüssigkeitskontrolle/nachfüllen
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Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung
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Schmieren, Ölen, Fetten von Gelenken, Scharnieren, Gestängen, Schließkeilen und Schlössern
Wartungsarbeiten
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Luftfiltereinsatz auswechseln
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Kraftstofffiltereinsätze reinigen/auswechseln
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Batterie prüfen/laden
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Zündkerzen prüfen/reinigen/erneuern
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Radwechsel/Reifenwechsel/Reifen auswuchten
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Beleuchtungskontrolle
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Scheibenwischerblätter erneuern
Montage von Kfz.-Zubehör
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Autoradios, Antennen, Dachgepäckträger
2. Kfz-Reparaturen im Rahmen eines handwerksrollenfreien Hilfsbetriebes
Darüber hinaus darf z. B. ein Handelsunternehmen mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugteilen im Rahmen eines Hilfsbetriebes Kfz-Reparaturen ausüben, solange es nicht für Dritte, sondern lediglich für den Hauptbetrieb tätig wird. Dies gilt z. B. für die firmeneigenen Fahrzeuge eines Kfz-Handelsbetriebes. Andere Vorschriften z. B. in Bezug auf Bremsprüfungen bleiben aber von diesen handwerksrechtlichen Aspekten unberührt.Zur Ausführung von Kfz-Reparaturen im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenhandel hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 3.84) geäußert.Nach diesem Urteil darf ein Gebrauchtwagenhandelsbetrieb an aufgekauften Fahrzeugen Reparatur- und Lackierarbeiten ausführen und diese Fahrzeuge veräußern, ohne in die Handwerksrolle eingetragen sein zu müssen. Vielmehr können diese Arbeiten im Rahmen eines nicht handwerksrollenpflichtigen Hilfsbetriebes ausgeübt werden. Auf das Ausmaß der Reparaturtätigkeiten kommt es dabei nicht an.Voraussetzung ist, dass der reine Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen nach den erzielten Umsätzen überwiegt und dem Gesamtunternehmen das Gepräge geben muss. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, darf ein Gebrauchtwagenhändler Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Wiederverkaufs reparieren.Die Hilfsbetriebsregelung für firmeneigene Fahrzeuge gilt für Unternehmen aller Branchen, z. B. auch für Tiefbauunternehmen.3. Kfz-Reparaturen für Dritte im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebes
Der Nebenbetrieb darf gegenüber der Schwerpunkttätigkeit des Betriebes (z. B. dem Handel) nur von untergeordneter Bedeutung sein. Ferner muss ein wirtschaftlich-fachlicher Zusammenhang beider Betriebsteile bestehen.Die Unerheblichkeitsgrenze ist gekennzeichnet durch die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden handwerklichen Betriebes (1 Person 8 Stunden pro Arbeitstag, ca. 1664 Stunden pro Jahr).Tankstellenbetreiber dürfen daher im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze auch Kfz-Reparaturen ausüben.Die IHK und HwK sind selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit. Ihre Ansprechpartnerin: Maria Kindler(Stand: Juni 2019)
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- Herstellung von Nahrungsmitteln
Immer häufiger machen sich Personen mit der Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln wie Pralinen, dem Brauen von neuen Biersorten oder dem Backen besonderer Kekse selbstständig. Dabei stellt sich die Frage, ob eine solche selbstständige Tätigkeit in den Bereich des Handwerks fällt und damit eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist oder ob es sich um minderhandwerkliche Tätigkeiten handelt, die grundsätzlich zu einer Mitgliedschaft in der IHK führen.
Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören etwa:
- Bäcker und Konditor
- Backen von Kuchen und (Motiv-) Torten, Petits Fours
- Dekorieren/Gestalten von Torten
- Backen von Brot und Brötchen
- Herstellen von Cakepops, Cupcakes, Cookies, Donuts, Muffins, Macrons, Plätzchen
- Herstellen von Schokolade und Pralinen (Tätigkeit des Chocolatiers), Marzipan
- Herstellen von Keksen für den menschlichen Verzehr
- Backen von Fladenbrot
Herstellungsverfahren, wie etwa die Verwendung eines „Thermomix“, von Online-Druckvorlagen zur Gestaltung von Torten, Backmischungen usw. treffen grundsätzlich keine Aussage darüber, ob die Tätigkeit dem Handwerk zuzuordnen ist oder nicht.- Fleischer
- Tätigkeit in der Fleischerabteilung eines Lebensmitteleinzelhandels, wenn das Fleisch in verkaufsfertige Portionen zerlegt wird
- Verkauf bereits zerlegter Ware
- Verkauf von loser Wurstware
- Räuchern von Geflügelfleisch
Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören:
- Brauer und Mälzer
- Hausbrauereien
- Weinküfer
- Herstellen von Wein und Sekt
- Herstellen von Essig
- Herstellen von Säften
Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören:
- Herstellen von Eis, auch Softeis
- Innerei-Fleischer (Kuttler)
- Fleischzerleger, Ausbeiner
Tätigkeiten, die keine Zugehörigkeit zur HwK begründen:
- Herstellen von Bonbons
- Herstellen von Marmeladen
- Herstellen von Schokofrüchten
- Herstellen von Hundekeksen
- Herstellen von frisch gepressten Säften zum sofortigen Verzehr
- Herstellen von Smoothies
- Brauen von Bier zum Verzehr an Ort und Stelle (gastronomischer Betrieb überwiegt)
- Herstellen von Likör
- Brennen von Schnaps
- Backen von Kuchen und Torten im Rahmen eines Cafés
- Backen von Crèpes und Waffeln
- Aufbacken von Teigrohlingen
- Pizzabäcker
Catering und Partyservice
Wenn die Tätigkeiten im Schwerpunkt einem zulassungspflichtigen Nahrungsmittelhandwerk (Bäcker, Fleischer, Konditor) zuzuordnen sind, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Ansonsten sind es gastronomische Dienstleistungen, die der IHK zugehörig sind.Back-/Pralinenschulen
Wenn dort Produkte zum Eigenverzehr hergestellt werden, handelt es sich bei den Teilnehmern an den Kursen nicht um handwerkliche Tätigkeiten.Hofläden
Die dort präsentierten Waren sind grundsätzlich in engem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Urproduktion zu sehen und daher nicht als gewerblich einzustufen. Etwas anderes gilt jedoch, je mehr sich die angebotene Produktpalette von der Urproduktion entfernt und in der Außenwirkung von einem herkömmlichen Fleischer, Bäcker oder Lebensmittelgeschäft nicht zu unterscheiden ist.Die IHK und HwK sind selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit. Ihre Ansprechpartnerin: Maria Kindler(Stand: Juni 2019)
- Bäcker und Konditor
- Sicherheitstechnik
Das vorliegende Merkblatt soll bei der Beurteilung helfen, welche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Sicherheitstechnik stehen, ohne oder mit einer Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden dürfen. Durch die Beschreibung der Tätigkeiten und durch die Feststellung der für die Ausführung erforderlichen Qualifikationen gibt dieses Merkblatt Hilfestellung bei dieser Abgrenzungsfrage. Sie ist auch für die Feststellung wichtig, ob aufgrund von sicherheitstechnischen Vorkehrungen Versicherungen ihre Prämien reduzieren. Erforderlich hierfür ist eine fachmännische Installation.Grundsätzlich sollten bei der Installation und dem Anbringen von Sicherheitstechnik mögliche versicherungstechnische Klauseln und Vereinbarungen beachtet werden.Die Landeskriminalämter führen eine sogenannte Errichterliste von Betrieben, die mechanische Sicherungseinrichtungen einbauen. Unternehmen müssen für die Aufnahme in diese Liste bestimmte Qualifikationsnachweise erbringen.
1. Alarmanlagen
a) Einbruchmeldeanlagen
Einbruchmeldeanlagen signalisieren über Sensoren Störungen im Objekt und leiten diese an eine Einbruchmeldezentrale weiter. Die Meldeanlage muss an das 230-Volt-Netz angeschlossen werden. Hierzu müssen die einschlägigen Bestimmungen, wie VDS-Richtlinien, eingehalten werden. Diese Tätigkeiten dürfen daher nur von einem Fachmann ausgeführt werden, der besondere Kenntnisse im Bereich der Fernmeldeanlagenelektronik, der Elektromechanik und der Elektroinstallation hat. Diese Tätigkeiten werden ausschließlich dem zulassungspflichtigen Handwerk zugeordnet (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006 - 8 LA 63/05, GewArch 2006, 399).b) Funkalarmanlagen
Funkalarmanlagen können einfach und schnell installiert werden, sofern die Anlage lediglich mit der Steckdose verbunden werden muss, sich automatisch in das Funknetz einschaltet und die Zentrale alarmiert. Eine Leitungsverlegung ist hierfür nicht nötig. Diese Tätigkeit kann von jedermann ausgeführt werden. Wenn allerdings das Verlegen von Leitungen und der Anschluss an das Stromnetz sowie die Einstellung von ISM-Frequenzen erforderlich ist, müssen diese nach VDS-Richtlinien erfolgen, die nur von einem Fachmann vorgenommen werden dürfen. Diese Tätigkeiten unterliegen dann dem zulassungspflichtigen Handwerk. Gleiches gilt, wenn Alarmmeldungen über ein Wählgerät an Wachdienste, Privatpersonen oder Funkrufempfänger weitergeleitet werden sollen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006 - 8 LA 63/05 GewArch 2006, 339).c) Glasbruchmelder
Glasbruchmelder werden zwar durch einfaches Anbringen direkt auf die Glasscheiben von Türen und Fenstern installiert, jedoch werden Piezo, Bandpass, Verstärker, Speicher und Alarmkontakt nachgeschaltet, so dass hierfür Kenntnisse aus dem Beruf des Elektrotechnikers vorausgesetzt werden müssen. Daher ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzurechnen.d) Hausalarmanlagen Typ A und Typ B
Die Hausalarmanlage muss nach der VDE-Norm 0833 errichtet werden, aus der dann gegebenenfalls der Alarm an Dritte weitergeleitet wird (Leitungsanlagenrichtlinie (LAR). Die Tätigkeit ist daher dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzurechnen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006 - 8 LA 63/05 GewArch 2006, 339).e) Infrarotbewegungsmelder und Dualmelder
Sofern nur das Verbinden mit dem Verstärker und das Anschließen an die Steckdose erforderlich ist, kann dies von jedermann ausgeführt werden. Anderenfalls ist die Arbeit einem Fachmann zu überlassen und damit zulassungspflichtigen Handwerk. Soweit – was häufig der Fall sein wird – Infrarotbewegungsmelder in ein Gesamtkonzept eingebunden sind, handelt es sich um zulassungspflichtiges Handwerk.f) Sprachalarmanlage
Eine Sprachalarmanlage (SAA, auch Sprachalarmsystem - SAS) ist eine elektroakustische Anlage (Beschallungsanlage), die aufgrund ihres besonderen Aufbaus und ihrer hohen Sprachverständlichkeit für Alarmierungs- und Evakuierungsaufgaben (Evakuierungsanlage) geeignet ist. Anforderungen an Aufbau und Betrieb finden sich z. B. in DIN EN 60849, DIN VDE 0833 Teil 4, DIN EN 54-16, DIN EN 54- 24, EN 54-4 und seit April 2012 in der neuen DIN 14675 "Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb" mit den Anforderungen an die Qualifikation von Fachfirmen und Personen für den Bereich Sprachalarmierunganlagen. Daher ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzurechnen.2. Bildermelder
Bildermelder sichern jede Art von Wertgegenständen, indem sie einen Alarm zentral auslösen. Dies erfordert das Legen und Verbinden von Leitungen, was besondere Kenntnisse im Bereich der Elektrotechnik, Leitungsnetz- und Übertragungstechnik sowie der Elektroakustik voraussetzt. Insofern ist dies eine Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks.3. Brandmeldeanlagen
Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen, die Brand und Feuer frühzeitig erkennen und melden. Die automatischen und nichtautomatischen Sensoren werden dabei an eine Brandmeldezentrale angeschlossen, durch die Feuerwehr, Sicherheitskräfte und/oder die Öffentlichkeit alarmiert werden. Dies erfordert besondere Kenntnisse über Brandschutzpläne, Elektrotechnik sowie Leitungs- und Übertragungstechnik, die die Arbeit eines Fachmanns der Elektrotechnik notwendig machen. Die Tätigkeit ist daher dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen. Bei der Errichtung von Brandmeldeanlagen sind die VDS-Richtlinien zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die Überprüfung und Instandhaltung der Brandmeldeanlagen nur von Fachfirmen ausgeführt werden dürfen, die den Anforderungen nach der VDE-Norm 0833, DIN 14675 und LAR genügen.4. Feuerlöscher / Feuerlöschanlagen
Das Befestigen von Handfeuerlöschern an der Wand ist keine handwerkliche Tätigkeit. Dies gilt auch für die Wartung der Feuerlöscher. Das Errichten von stationären Löschanlagen, wie zum Beispiel Sprinkler-, Sprühflut-, Sprühwasser-, Kohlensäure-, Schaum- oder Pulver-Löschanlagen unterfällt aber dem zulassungspflichtigen Handwerk (Installateur und Heizungsbauer), da besondere Fachkenntnisse über Löschmittel, Brandschutzpläne sowie die Errichtung, Instandhaltung und Wartung der Anlagen notwendig sind. Insbesondere wird auf VDS-Richtlinien verwiesen, die die Zuständigkeit für die Errichter der Löschanlagen regeln.5. Fenstersicherungen
Die Herstellung von Fenstern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen, von Beschlägen sowie von Raum- und Diebstahlsicherungen wird grundsätzlich dem Berufsbild des Metallbauers zugeordnet. Jedoch fällt darunter nicht notwendig die Montage von Fenstern und vorgefertigten Sicherheitsbeschlägen, so dass hier im Einzelfall zwischen Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Handwerks oder des Nichthandwerks abzugrenzen ist.a) Einbruchhemmende Fenster
Die gewerblich betriebene Montage von Fertigfenstern mit einbruchshemmendem Glas oder glasähnlichem Kunststoff ist eine handwerksähnliche Tätigkeit (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung).b) Fenstergitter
Die Herstellung von Fenstergittern ist grundsätzlich zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer). Stellt die Verankerung des Fenstergitters besondere Anforderungen an die Kenntnisse von Oberflächenmaterialien der Hauswände, handelt es sich um eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit. Die Anbringung industriell gefertigter Fenstergitter ist jedoch grundsätzlich nicht dem Handwerk zuzuordnen.c) Sicherheitsverriegelungen
Sicherheitsverriegelungen mit einem Pilzbolzen, Sicherheitsschieber oder Verschlussbolzen sowie absperrbare Griffe mit Druckzylinder oder abschließbare Fenstersicherungen sind aufgrund der unkomplizierten Montage mit einfachen Werkzeugen und wegen des geringen Kraftaufwands keine in der Handwerksrolle eintragungspflichtige Tätigkeit .6. Kellerschachtabdeckungen / Lichtschachtabdeckung
Sofern die Kellerschachtabdeckungen/ Lichtschachtabdeckungen vorgefertigt sind, ist das Einsetzen der Abdeckungen auch für einen Ungeübten ausführbar und somit kein Handwerk. Für die Anfertigung der Abdeckungen sind Kenntnisse im Umgang mit Metall notwendig. Diese Arbeiten sind dem Berufsbild des Metallbauers vorbehalten und damit zulassungspflichtigen Handwerk.7. Rauchwarnmelder
Der batteriebetriebene Rauchmelder kann an der Decke von Wohnhäusern, Büros etc. angebracht werden. Hierzu bedarf es eines Kompetenznachweises nach DIN 14676. Grundsätzlich ist dies keine handwerkliche Tätigkeit.8. Sprechanlagen
a) Gegensprechanlagen
Da für eine Gegensprechanlage eine Verbindung von der Wohnung zur Türstation hergestellt werden muss, ist es erforderlich, umfangreiche Kenntnisse der Leitungs- und Verteilungstechnik sowie der Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektroakustik und Impulstechnik zu haben. Diese Kenntnisse entsprechen dem Kernbereich des Tätigkeitsfeldes des Elektrotechnikers und unterfallen somit dem zulassungspflichtigen Handwerk.b) Videosprechanlagen
Die Videosprechanlage ist eine gekoppelte optische und akustische Anlage, die zwar bei der Montage der Videokamera und des Bildschirms keine besonderen Kenntnisse eines Fachmanns erfordert, jedoch hinsichtlich der Installation und Verbindungsherstellung zur Gegensprechanlage umfangreiche Kenntnisse entsprechend eines Fernmeldeanlagenelektronikers, Elektromechanikers bzw. eines Elektroinstallateurs erfordert. Daher ist die Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen.9. Tresore
Der Einbau eines vorgefertigten Tresors, der beispielsweise in eine Schrankwand einzubauen ist, kann von ungeübten Personen, die nur über geringes Geschick verfügen, vorgenommen werden. Die Tätigkeit unterfällt daher dem Nichthandwerk. Komplexere Tätigkeiten, die mit dem Tresoreinbau verbunden werden, können auch im Einzelfall dem zulassungspflichtigen Handwerk unterfallen.10. Türsicherungen
Grundsätzlich unterliegt zwar die Herstellung von Türen und Toren aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von Beschlägen und Raum- und Diebstahlsicherungen dem Berufsbild des Metallbauers, jedoch ist die Montage von vorgefertigten Sicherheitsbeschlägen von diesem Berufsbild nicht umfasst, sodass im Einzelfall entschieden werden muss, ob die Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk oder dem Nichthandwerk zuzuordnen ist.a) Panzerriegel
Das Montieren eines Panzerriegelschlosses erfordert zwar einige Übung im Umgang mit Materialien und Werkzeug, jedoch ist dafür durchschnittliches Geschick notwendig, so dass dies keine handwerkliche Tätigkeit ist.b) Schließzylinder
Das Auswechseln des Schließzylinders ist dem Nichthandwerk zuzuordnen, es sei denn, es werden zusätzliche Sicherheitsvorrichtungen wie elektronische Abfragen installiert, die die Fertigkeiten eines Fachmanns voraussetzen und damit diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuordnen.c) Sicherheitsbeschläge/ Sicherheitsschließblech
Das Anmontieren von Sicherheitsbeschlägen zum Schutz des Zylinders bzw. die Montage von Schließblechen im Türrahmen und/oder Mauerwerk ist eine Tätigkeit, die der Ungeübte auch mit geringem Geschick ausführen kann. Damit handelt es sich bei der Montage des Sicherheitsbeschlags nicht um eine handwerkliche Tätigkeit.d) Türbefestigungen
Die Montage von absperrbaren Hebetürbeschlägen, die durch Knopfdruck verriegelt werden, oder Türbefestigungen am Türrahmen erfordern keine besonderen zulassungspflichtigen handwerklichen Fertigkeiten und gehören damit nicht zum Handwerk.e) Türspion
Der Einbau eines Türspions erfordert zwar einige Übung und Geschick im Sägen und Bohren, dazu ist jedoch nur eine kurze Anlernzeit notwendig, wodurch diese Tätigkeit nicht handwerklich ist.f) Zusatzschloss mit Sperrbügel
Das Anbringen eines solchen Schlosses ist durch einfache Montage möglich und damit keine handwerkliche Tätigkeit.g) Zylinderschloss
Das Einsetzen eines Zylinderschlosses erfordert keine zulassungspflichtigen handwerklichen Fertigkeiten. Allerdings liegt dann eine Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks vor, wenn eine mit dem Schließzylinder verbundene externe Steuerung zusätzliche Zutrittsberechtigungen abfragt, zulässt oder sperrt.11. Videokameras
Die Montage von Videokameras erfordert zwar einige Übung im Umgang mit Material und Werkzeug, dafür ist aber nur durchschnittliches Geschick erforderlich, was noch nicht in den Bereich des Elektrotechnikers fällt und somit keine handwerkliche Tätigkeit ist. Sollte es sich allerdings um elektrische Anschlüsse mit 230 Volt handeln und eine Einbindung in ein Gesamtkonzept vorliegen, so ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen.12. Zutrittskontrollen
Eine hochwertige Zutrittskontrolle besteht aus Kartenlesegerät und Tastatur für den persönlichen Code. Mit einer Magnetkarte und einem Code wird Eintritt gewährt. Der Ausweisleser wandelt die Codierung des Ausweises in elektronische Impulse um und leitet diese weiter an ein Steuergerät, das die übermittelten Informationen verarbeitet und über den Zutritt entscheidet. Für diese Arbeit sind daher besondere Kenntnisse der Datenübertragung und Datenverarbeitung, der Impulstechnik, Leitungsnetz- und Übertragungstechnik sowie der Elektrizitätslehre notwendig, die dem Berufsbild des Elektrotechnikers vorbehalten und somit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen sind.Die IHK und HwK sind selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit. Ihre Ansprechpartnerin: Maria Kindler(Stand: Juni 2019) - Werbung ohne Handwerksrolleneintragung
Melde- und Anzeigepflichten
Wer eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Anderenfalls droht ein Bußgeld von bis zu 1000 EUR. Das Gewerbeamt informiert die für die Tätigkeit zuständige Wirtschaftskammer - IHK und/oder HwK – über die Gewerbeanmeldung.Achtung:
Gleichwohl hat jeder, der eine Tätigkeit mit Bezug zum Handwerk aufgreift, zusätzlich zu prüfen, ob seine geplante Tätigkeit ein zulassungspflichtiges Handwerk, eine zulassungsfreie oder handwerksähnliche Tätigkeit ist!Ist eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit geplant, ist der HwK unverzüglich der Beginn des Betriebs mitzuteilen und die Eintragung in die Handwerksrolle zu veranlassen.Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne der Anlage A selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, verstößt gegen mehrere Gesetze und erfüllt gleich mehrere Ordnungswidrigkeitstatbestände. Die Folge können Bußgelder und Abmahnkosten im vier- bis fünfstelligen Bereich sowie eine Betriebsuntersagung sein.Auch der Beginn einer zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Tätigkeit ist der Handwerkskammer unverzüglich anzuzeigen und die Eintragung in ein dort geführtes Verzeichnis zu veranlassen.Werbebeschränkungen
Zulassungspflichtige handwerkliche Leistungen erfordern eine entsprechende, besondere Qualifikation. Deshalb muss derjenige, der solche Leistungen anbietet und bewirbt, auch tatsächlich entsprechend qualifiziert und in der Handwerksrolle eingetragen sein. Andernfalls kann er von der HwK und/oder Konkurrenten, aber auch Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden. Er hat dann eine Unterlassungserklärung und ein Vertragsstrafeversprechen im vierstelligen Bereich abzugeben.Wer sich durch das bewusste und planmäßige Hinwegsetzen über die Handwerksordnung (HwO) einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder wer mit Aussagen wirbt, die inhaltlich nicht mehr dem durch die HwO vorgegebenen Rahmen entsprechen, handelt unlauter (Irreführung). Zuwiderhandlungen gegen die HwO werden in vielen Fällen zugleich als Irreführung über betriebliche Verhältnisse und/oder die Qualifikation des Betriebes bzw. des Inhabers ausgelegt.Ausnahme:
Der unerhebliche handwerkliche Nebenbetrieb unterliegt keinem Werbeverbot, sondern einer Werbebeschränkung. Maßgeblich ist, dass über Art und Umfang und/oder Qualifikation des Betriebes keine Missverständnisse aufkommen. Deshalb muss sich die Werbung eines solchen Betriebs in deutlicher Form von der Werbung eines Handwerksbetriebs unterscheiden.Weil die Werbung aus der Sicht des Verbrauchers zu beurteilen ist, bereitet die Abgrenzung in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten. In bestimmten Fällen führt dies sogar zu einem faktischen Werbeverbot: Denn die Werbung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Leistungen lediglich im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebs unerheblichen Umfangs erbracht werden, also nicht von einem eingetragenen (qualifizierten) Meisterbetrieb, ist in vielen Fällen zu umständlich und gibt oft selbst den Anlass zu nicht gewollten Missverständnissen. Deshalb sollte sich derjenige, der neben einem Handelsbetrieb auch handwerkliche Tätigkeiten erbringt, mit der Werbung dafür vorsehen. Entsteht nämlich der Eindruck eines (eingetragenen) Handwerksbetriebes, droht die Abmahnung wegen Irreführung.Beispiele für Fehler und ihre Folgen aus der Praxis
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Eine Unternehmerin meldete beim Gewerbeamt die Tätigkeit Internetdienstleistungen (Blog, Medien) an. Tatsächlich fertigt sie Torten, sodass eine Eintragung als Konditorin in der Handwerksrolle notwendig war. Für die angebotene Dienstleistung warb sie zudem auf ihrer Internetseite: „Ich designe und gestalte euch eure Torte nach euren Wünschen. Meine Torten sind individuell auf sie zugeschnittene Unikate. Mein Angebot liegt bei einfachen Torten, ausgefallene 3D Torten, Kinder und Geburtstagstorten…“.Ein Wettbewerbsverband wurde darauf aufmerksam und mahnte die Unternehmerin erfolgreich wegen Verstoßes gegen §§ 3a, 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab und forderte eine Vertragsstrafe in Höhe von 4000 EUR.
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Ein Unternehmer meldete beim Gewerbeamt die Tätigkeit „Fahrradhandel“ an. Tatsächlich reparierte er die Räder auch und warb umfassend für diese Dienstleistung, so dass hier eine Eintragung als Zweiradmechaniker erforderlich gewesen wäre: „Repariert werden bei uns Räder aller Marken und Hersteller. Egal, ob neu oder alt, ob groß oder klein. Ob bei uns gekauft, oder nicht, das ist egal. Wir erledigen in professioneller Qualität alle Arbeiten rund um das Fahrrad. Dazu zählen anfallende Reparaturen auch Umbauten, Tuningarbeiten, Inspektionen oder auch der Anbau verschiedenster Zusatzteile.“Der Unternehmer wurde erfolgreich wegen Verstoßes gegen §§ 3a, 5 UWG abgemahnt und musste eine Vertragsstrafe in Höhe von 4000 EUR abgeben.
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Ein Unternehmer meldete beim Gewerbeamt die Tätigkeit „Bürodienstleistungen“ an. Tatsächlich reparierte und wartete er Bürogeräte, so dass eine Eintragung als Informationstechniker erforderlich war. Der Unternehmer warb mit: „Wartung, Instandhaltung und Reparatur für Ihre komplette Geräteflotte“.Die Folge war eine berechtigte Abmahnung wegen Verstoßes gegen §§ 3a, 5 UWG und ein Vertragsstrafeverlangen in Höhe von 4000 EUR.
Die IHK und HwK sind selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit. Ihre Ansprechpartnerin: Maria KindlerQuellen: § 14 GewO; § 8 Abs. 1 Nr. 1 e, Abs. 3 SchwarzArbG, 117 Abs. 1 HWO; § 16 Abs. 3 HWO
Stand: Juni 2019 -