UBA führt 500-Gramm-Schwelle für Einwegkunststoffverpackungen ein
Das Umweltbundesamt (UBA) hat die Regelungen zum Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) angepasst, um die Anwendung für Unternehmen zu vereinfachen. Künftig sind Tüten, Folienverpackungen und Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm von der Abgabe nach dem Gesetz ausgenommen. Dies gilt ebenso für leere Lebensmittelbehälter wie beispielsweise Mitnahmeboxen oder Salatschalen.
Hintergrund zum Einwegkunststofffondsgesetz
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet seit dem 1. Januar 2024 Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte – wie Getränkebecher, Tüten, Folienverpackungen oder Zigarettenfilter – zu einer jährlichen Abgabe an den sogenannten Einwegkunststofffonds.
Ziel des Gesetzes ist es, die Kosten für Abfallbeseitigung und Reinigung des öffentlichen Raums verursachergerecht zu verteilen. Kommunen können über diesen Fonds ihre Aufwendungen für Reinigungs- und Entsorgungsleistungen sowie für Umweltaufklärung erstatten lassen. Zuständige Behörde für die Umsetzung des Gesetzes ist das Umweltbundesamt (UBA).
Neue Mengenschwelle von 500 Gramm
Am 3. November 2025 hat das Umweltbundesamt eine Verwaltungsvorschrift zur Einführung einer Mengenschwelle von 500 Gramm veröffentlicht. Diese soll Unternehmen eine klarere Orientierung bei der Meldung ihrer Produktmengen geben.
Die neue Vorgabe bedeutet, dass nur Verpackungsmengen ab 500 Gramm an den Einwegkunststofffonds zu melden sind. Die Veröffentlichung dieser Änderung erfolgte auf der Plattform DIVID, die zentrale Meldestelle für das EWKFondsG. Auch die Startseite der Plattform wurde entsprechend angepasst.
Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen
Unternehmen, die bisher Mengenmeldungen oberhalb der neuen 500-Gramm-Grenze abgegeben haben, sollten ihre bestehenden Angaben überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.
Das Umweltbundesamt empfiehlt, offene Fragen zur Anwendung der Schwelle oder zur Einstufung einzelner Produkte frühzeitig über die offiziellen Kontaktwege zu klären.
Ziel: Praxistaugliche Umsetzung
UBA und Bundesumweltministerium haben sich zum Ziel gesetzt, die Anwendung des Einwegkunststofffondsgesetzes klar, transparent und praxistauglich zu gestalten. Die Regularien werden daher regelmäßig überprüft und – sofern erforderlich – angepasst.
Weitere Informationen sowie aktuelle Veröffentlichungen finden Sie auf der offiziellen Seite des Fonds unter www.einwegkunststofffonds.de.
Quelle: DIHK; UBA
Stand: 18.12.2025
Stand: 18.12.2025
