Ablauf wichtiger RoHS-Ausnahmen im Zeitraum Oktober 2026 bis Juni 2027
Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Messing) ist mittelfristig in Neuwaren nicht mehr zulässig. Denn die EU-Kommission hat mit Datum vom 8. September 2025 entschieden, wichtige bestehende Ausnahmen für diese und weitere Blei-Verwendungen nicht mehr zu verlängern.
Nach einer Verzögerung von rund dreieinhalb Jahren legte die EU-Kommission im Februar 2025 drei Vorschläge zur Änderung der RoHS-Richtlinie vor. Diese wurden inzwischen nur geringfügig angepasst und sollen in den kommenden Wochen im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Der Inkrafttritt erfolgt üblicherweise 20 Tage nach Veröffentlichung, also voraussichtlich im Verlauf des Oktobers 2025.
Ab diesem Zeitpunkt beginnen die letzten Übergangsfristen:
- 12 Monate (bis etwa Oktober 2026)
- 18 Monate (bis etwa April 2027)
- sowie eine feste Frist bis zum 30. Juni 2027 (im Text ausdrücklich genannt).
Der Grundsatz bleibt offenbar bestehen, dass Verlängerungsanträge spätestens 18 Monate vor Ablauf einer Ausnahme eingereicht werden können. Die Aussichten auf Erfolg sind jedoch sehr gering, da die bisherigen, begründeten Anträge mit den aktuellen Entscheidungen zu den betreffenden Positionen des Anhangs III der RoHS-Richtlinie de facto abgelehnt wurden.
Die drei zur Veröffentlichung vorgesehenen Texte sind vorläufig in der rechten Spalte dieser Seite abrufbar, bis sie offiziell im EU-Amtsblatt erscheinen.
Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Anhang III, Nr. 6a, 6b, 6c)
Ausnahme für Blei in Bauteilen aus Glas oder Keramik (Anhang III, Nr. 7c)
Ausnahme für Blei hochschmelzenden Loten (Anhang III, Nr. 7a)
Blei als Legierungselement
Die neuen Fristen lauten:
- Bei den drei Ausnahmefällen “6a” für Blei in Stahl: Nur noch bis ca. Oktober 2026 bzw. 30. Juni 2027 (vgl. in der Datei rechts)
- Bei den vier Ausnahmefällen “6b” für Blei in Aluminium: Nur noch bis ca. Oktober 2026 bzw. ca. April 2027 bzw. 30. Juni 2027 (vgl. in der Datei rechts)
- Bei der Ausnahme “6c” für Blei in Kupfer: 30. Juni 2027 (vgl. in der Datei rechts)
Bei den genannten Ausnahmen 6a und 6c wird nicht nach Elektrogeräte-Kategorien unterschieden, d. h. alle Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der RoHS sind betroffen.
Bei den vier Fällen in der Ausnahme 6b wird dagegen ein Stück weit auch nach den elf Gerätekategorien der RoHS unterschieden. Sonderregelungen gelten teilweise für die Kategorien 8 (medizinische Geräte), 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente, unterschieden nach industriellem und sonstigem Einsatz) und 11 (sonstige Geräte, die keiner der Kategorien 1 bis 10 zuordenbar sind).
(Zum Vergleich: In der WEEE-Richtlinie und dem deutschen ElektroG wurden die früheren zehn Kategorien vor Jahren durch sechs neue Kategorien ersetzt. In der RoHS-Richtlinie (und der deutschen Elektro- und Elektronikgerätestoffverordnung) wurden dagegen die zehn Kategorien beibehalten und durch eine elfte Kategorie vervollständigt).
Weitere Bleiverwendungen
- Blei in hochschmelzenden Loten (verschiedene Fallgestaltungen unter Ziffer 7a.): Fristen bis 30. Juni 2027 bzw. 31. Dezember 2027 (vgl. in der Datei rechts)
- Blei in Glas und Keramik (verschiedene Fallgestaltungen unter Ziffer 7c.): Fristen bis 30. Juni 2027 bzw. 31. Dezember 2027 (vgl. in der Datei rechts)
Über weitere laufende Verlängerungsanträge des RoHS-Anhangs III ist offenbar noch nicht entschieden worden, so dass jene Ausnahmen vorerst weiter angewandt werden können.
Unabhängig davon enthält die RoHS auch weiterhin einen zusätzlichen Anhang IV mit speziellen Ausnahmeregelungen für die Gerätekategorien 8 und 9.