Update: EU-Gesetzgebungsverfahren zu Greenwashing

Das EU-Parlament hat am 17.01.2024 final den im Trilog gefundenen Änderungen der UCP-Richtlinie (Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken) in Sachen Greenwashing zugestimmt.
Bei diesem Gesetzgebungsverfahren, auch bekannt unter Empowering Consumers-Richtlinie, geht es insbesondere um Folgendes:
  • Generische Umweltaussagen und andere irreführender umweltbezogener Produktinformationen werden verboten.
  • Es werden nur Nachhaltigkeitssiegel zugelassen, die auf genehmigten Zertifizierungssystemen basieren oder von Behörden festgelegt wurden.
  • Die Garantieinformationen müssen besser sichtbar sein, und es wird ein neues Etikett für die Garantieverlängerung eingeführt.
Da es aktuell zwei Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene zum Greenwashing gibt und die Begrifflichkeiten zum Teil in verwirrender Weise durcheinandergeworfen werden, soll mit diesem Update bei beiden der aktuelle Stand dargestellt werden.

1. Änderung der UCP-Richtlinie (= Empowering Consumers RL)

  • Neue Vorschriften zielen darauf ab, Produktkennzeichnungen klarer und vertrauenswürdiger zu machen.
  • Verbot der Verwendung allgemeiner Umweltaussagen ohne Nachweis, z.B. "umweltfreundlich", "natürlich", "biologisch abbaubar", "klimaneutral" oder "ökologisch".
  • Regulierung der Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln aufgrund von Verwirrung bei Verbrauchern.
  • Zukünftig nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen basieren oder von Behörden festgelegt wurden.
Die Richtlinie verbietet Behauptungen über (Positive) - Umweltauswirkungen durch Emissionsausgleichssysteme. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Langlebigkeit von Waren, indem Garantieinformationen sichtbarer gemacht werden und ein neues Etikett für Produkte mit verlängerter Garantiezeit eingeführt wird.
Die neuen Vorschriften verbieten auch unbegründete Behauptungen über die Haltbarkeit (z. B. die Aussage, dass eine Waschmaschine 5.000 Waschzyklen hält, wenn dies unter normalen Bedingungen nicht der Fall ist), Aufforderungen, Verbrauchsmaterialien früher als unbedingt erforderlich auszutauschen (z. B. häufig der Fall bei Druckertinte) und die Darstellung von Waren als reparierbar, wenn dies nicht der Fall ist.
Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren: Die Richtlinie muss nun auch noch vom Rat endgültig gebilligt werden, danach wird sie im Amtsblatt veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

2. Green Claims-Richtlinie

Zurzeit finden die Beratungen in den Ausschüssen des Europäischen Parlaments sowie im Rat statt. D. h. der Trilog hat hierzu noch nicht begonnen. Inhaltlich geht es hierbei um weitere Konkretisierungen und die Bedingungen für die Verwendung von Umweltaussagen. Insbesondere soll hier festgelegt werden, dass umweltbezogene Werbeaussagen nur noch mit entsprechendem wissenschaftlichem Nachweis und Zertifizierung dieses Nachweises zulässig sein sollen.
DIHK-Bewertung:
  • Der bisherige Vorschlag der Green Claims-Richtlinie mit der Pflicht für Unternehmen, jede nachhaltigkeitsbezogene Werbeaussage durch wissenschaftliche Gutachten zu belegen und diese Gutachten auch noch durch besondere Zertifizierer zertifizieren zu lassen, wird erhebliche Kosten für die betroffenen Unternehmen produzieren.
  • Dies führt dazu, dass insbesondere KMU sich das nicht mehr leisten können und von solchen Werbeaussagen abgeschnitten werden.
  • Sogar für große Unternehmen entstehen Zweifel, ob dieser Aufwand sich lohnt, verbunden mit den unwägbaren Risiken sehr hoher Bußgelder.
  • Letztlich wird Werbung mit Umweltaussagen so erschwert, dass Unternehmen davon abgehalten werden, mit der weiteren Folge, dass Verbraucher nicht mehr über den umweltbezogenen Nutzen von Produkten und Dienstleistungen informiert werden.
  • Es wird befürchtet, dass künftig „Greenhushing“ im Vordergrund stehen wird, also gerade das Vermeiden von umweltbezogenen Aussagen und das Verbergen von umweltbezogenem Engagement.
Quelle: European Parlament; DIHK
Stand: 31.01.2024