Osterpaket im parlamentarischen Verfahren

Das Bundeskabinett hat den Weg für das sogenannte Osterpaket freigemacht. Die FDP hat dem Paket trotz Vorbehalten zugestimmt, diese sollen nun im parlamentarischen Verfahren geklärt und ausgeräumt werden. Ziel der Regierungskoalition ist, das Paket bis zur Sommerpause abzuschließen. Gegenüber dem Referentenentwurf hat es noch einige Änderungen gegeben. Die wichtigsten hat der DIHK nachfolgend zusammengestellt.

EEG

  • Zwar ist die Strommenge, die 2030 aus erneuerbaren Energien stammen soll, mit 544 bis 600 TWh gleich geblieben. Allerdings zielt der Ausbau in den kommenden acht Jahren auf den oberen Rand. Das heißt, die erzeugte Strommenge soll von 240 TWh im Jahr 2021 auf 600 TWh bis 2030 steigen. Daher wurden die Zubaumengen für Wind an Land und Photovoltaik (PV) nochmals erhöht. In acht Jahren soll die Windkraft an Land auf 115 GW (bisher 110) wachsen und die PV auf 215 GW (bisher 200). Das ist eine Verdoppelung bzw. Vervierfachung gegenüber dem Status quo.
  • 2023 sollen 12.840 MW Wind an Land ausgeschrieben werden (plus 4 GW) und bereist ab 2024 (bisher 2025) konstant 10 GW im Jahr (§ 28).
  • Das Referenzertragsmodell wird um eine neue Kategorie von 50 Prozent erweitert (§ 36 h). Gegenüber einem Standort mit 100 Prozent erhalten diese Anlagen einen Aufschlag auf den Zuschlagswert von 55 Prozent. Dies gilt allerdings nur für Anlagen in der sog. Südregion.
  • Bei den PV-Freiflächenanlagen sollen jährlich ab 2025 9.900 MW ausgeschrieben werden (§ 28a). Bisher waren ab 2027 9.000 MW vorgesehen. 
  • Für besondere Freiflächenanlagen (horizontal aufgeständerte Anlagen mit Ackerbau) gibt es eine Zusatzvergütung von 1,2 ct/kWh, die bis 2029 auf null abgeschmolzen wird (§ 38b).
  • Freiflächenanlagen bis 1 MW, die nicht in die Ausschreibung müssen, bekommen ebenfalls eine gegenüber dem Referentenentwurf erhöhte Vergütung von 7 statt 6,8 ct/kWh (§ 48).
  • Auch bei den Ausschreibungen für PV-Dachanlagen ab 1 MW werden die Mengen angehoben (§ 28b): Statt einem Aufwuchs bis 2029 auf 1.000 MW sollen jetzt bereits 2027 1.100 MW erreicht und dann jährlich fortgesetzt werden. 
  • Um den Ausbau auch kurzfristig anzukurbeln, wird die Degression bei der PV bis 2024 ausgesetzt und auch die gesetzliche Vergütung (Einspeisevergütung bzw. Marktprämie) nochmals erhöht. Kleine Anlagen bis 10 kW sollen nun 13,8 statt 12,5, ct/kWh bekommen. 
  • Die Mengenbegrenzung beim sog. Mieterstrom von 500 MW/Jahr wird aufgehoben (§ 23c).
  • Bei den Ausschreibungen für Biomasse wurden die Mengen nachgetragen (§ 28c): Demnach sollen 2023 600 MW, 2024 500 MW 2025 400 MW und von 2026 bis 2028 300 MW ausgeschrieben werden. Eine Regelung für den weiteren Pfad ab 2029 gibt es nicht.
  • Bestehende Biomasseanlagen haben nun nach erfolgreichem Zuschlag 60 statt 36 Monate Zeit, in die neue Vergütung zu wechseln (§ 39g). 
  • Der Einsatz von Getreidekorn und Mais wird ab 2024 auf 35 und ab 2026 auf 30 Masseprozent eingeschränkt (§ 39i). Bisher galt ein Wert von 40 Masseprozent. 
  • Die Regelung von Anlagen zur Güllevergärung bis 150 kW werden neu gefasst. Die Vergütung wird gesenkt und zwischen Anlagen bis 75 kW (22 ct/kWh) und bis 150 kW (19 ct/kWh) unterschieden (§ 44). Bisher galt ein einheitlicher Satz von 22,23 Cent. 
  • Auch bei den Ausschreibungen für Biomethanlangen wurden Mengen nachgetragen (§ 28d): Die Menge beträgt zwischen 2023 und 2028 jeweils 600 MW. 
  • Das bisher geltende Eigenversorgungsverbot in den Ausschreibungen (§ 27a) wird aufgehoben. Dies bedeutet, dass es mit allen Anlagen möglich ist, den erzeugten Strom sowohl selbst zu verbrauchen als auch ins Netz einzuspeisen. Bisher mussten sich Anlagenbetreiber für einen Weg entscheiden. 
  • Der Vorrang erneuerbarer Energien in der Schutzgüterabwägung (§ 2) soll so lange gelten, bis die Stromerzeugung nahezu treibhausgasneutral ist. Der Vorrang gilt aber nicht gegenüber der Landes- und Bündnisverteidigung. 
  • Die kleine Wasserkraft bis 500 kW soll nicht mehr gefördert werden (§ 40). 
  • Für die Jahre 2023 bis 2026 rechnet die Bundesregierung mit einem kumulierten Finanzierungsbedarf aus den Vergütungsansprüchen der Anlagen von 62,7 Mrd. Euro. 59,9 Mrd. entfallen dabei auf Bestandsanlagen.

Wind-auf-See-Gesetz

  • Die Einnahmen aus den Zahlungen für die Flächen im PPA-Segment bzw. durch die Differenzverträge sollen nun auch zu 10 Prozent in die nachhaltige Fischerei fließen. Dafür werden nur noch 70 Prozent der Mittel zur Senkung der Offshore-Netzumlage verwendet.
  • Die Ausschreibungsmengen werden vorgezogen (§ 2a): 2023 und 24 sollen zwischen 8 und 9 GW, statt 6 bis 7 GW versteigert werden. Dafür in den beiden Folgejahren nur zwischen 3 und 5 GW, statt 5 bis 6 GW. 
  • Die Höchstwerte in den Differenzvertragsausschreibungen für die voruntersuchten Flächen wird leicht erhöht (§ 41): Statt 5,6 und 5,2 ct/kWh betragen diese jetzt 5,8 Cent für 2023 und 5,2 Cent für die Ausschreibungen ab 2024.  
  • Die Regelungen zu negativen Preisen für das Segment der Differenzverträge (§ 49) wurde überarbeitet. Es wird ein Minimalabrechnungswert von 0,8 ct/kWh eingeführt. Dadurch sollen Abregelungen bei schwach positiven Spotmarktpreisen verhindert werden. Die negative Prämie entspricht in diesen Stunden der Differenz zwischen dem Spotmarktpreis und dem Minimalabrechnungswert.

Energieumlagengesetz (EnUG)

  • Die bisher in § 22 bestehende Begrenzung der Umlagenfreiheit auf Anlagen mit bestimmten Jahresarbeitszahlen wurde aufgehoben. 
  • Die Definition für grünen Wasserstoff wurde nachgetragen (§ 26). Demnach ist grüner Wasserstoff solcher, der durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird. Die Bundesregierung wird des Weiteren ermächtigt, inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen zu setzen, die über diese Definition hinausgehen. 

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

  • Bei der Stromkennzeichnung in §42 muss künftig angegeben werden, in welchem Staat erneuerbarer Strom erzeugt worden ist. 
  • Das Umweltbundesamt bekommt eine Prüfbefugnis hinsichtlich der Stromkennzeichnung. Künftig soll es die Richtigkeit der Kennzeichnung anordnen können.

KWKG

  • Durch die Streichung des § 8d wird festgehalten, dass Anlagen, die durch Ausschreibungen gefördert werden, auch dann keine EEG-Umlage bezahlen müssen, sollte diese wieder aufleben.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • In das WHG werden Regelungen zu schwimmenden Solaranlagen (Floating PV) aufgenommen. Solche Anlagen sollen auf natürlichen, gewässerökologisch zumeist höherwertigeren Gewässern unterbleiben, da die ökologischen Auswirkungen noch nicht ausreichend bekannt sind. Die Errichtung wird auf künstliche und erheblich veränderte Gewässer im Sinn von § 3 Nummer 4 und 5 WHG einschließlich kleinerer Gewässer wie Baggerseen, Tagebauseen, sonstige angelegte Seen oder Häfen, die nicht im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung kartenmäßig ausgewiesen worden sind, beschränkt.
  • Zusätzlich wird in § 36 geregelt, dass auch auf künstlichen und erheblichen veränderten Gewässern nur 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt sein darf. Zudem muss die Anlage mindestens 50 m Abstand zum Ufer haben.
Daneben wurden auch Novellen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (Nabeg) und des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) sowie zahlreicher weiterer Gesetze und Verordnungen verabschiedet. Sie finden alle Kabinettsfassungen in der Anlage. Dort finden Sie auch einen zehnseitigen Überblick über das Osterpaket.

DIHK-Bewertung des Pakets

Mit über 500 Seiten handelt es sich beim Osterpaket tatsächlich um eine sehr umfangreiche Novelle des Energierechts. Dennoch verbleiben viele Leerstellen. Mit diesen Novellen wird es schwer, das Ziel von 80 Prozent Grünstrom bis 2030 zu erreichen. So liegen die größten Hindernisse beim Ausbau erneuerbarer Energien in fehlenden Flächen, langen Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie bei Fachkräften. Abgesehen von der Windkraft auf See gibt es bislang wenig Lösungsansätze bei diesen Problemen. Des Weiteren bleiben gerade bei PV-Anlagen zahlreiche bürokratische Anforderungen, die den Ausbau ebenfalls bremsen. Dazu zählen z. B. fehlende Klarheit bei Netzanschlüssen oder die Behinderung der gemeinsamen Nutzung von Anlagen in einem Gewerbegebiet. Zudem fällt auf, dass der nachfragegetriebene Zubau erneuerbarer Energien über Direktlieferverträge (PPA) weiterhin stiefmütterlich behandelt wird. Durch die Erhöhung von Fördersätzen, die Ausweitung der Flächenkulisse bei PV-Anlagen und die Umstellung der Förderung bei Wind auf See auf Differenzkontrakte werden PPA sogar behindert. Dabei braucht die deutsche Wirtschaft rasch große Mengen an deutschem Grünstrom mit entsprechenden Herkunftsnachweisen. Diese gibt es aber weiterhin nur für ungeförderte Anlagen. Ungelöst bleibt auch, dass der Netzausbau weiter nicht Schritt hält bzw. sogar weiter zurückfällt gegenüber der Errichtung neuer EE-Anlagen. Dadurch werden sich die sog. Redispatchkosten in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter erhöhen und die Strompreise belasten. Die Regelungen zur Reduzierung der verbleibenden Strompreisumlagen gehen deutlich über die beihilferechtlichen Vorgaben hinaus und werden dazu führen, dass viele Unternehmen diese in Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen können, was die Wettbewerbsfähigkeit belastet.
Stand: 10.04.22
Quelle: DIHK