EnWG-Novelle-1 verabschiedet - wichtige Neuregelungen zur BNetzA, zum Wasserstoff-Kernnetz, Nutzen statt Abregeln und Schwerlasttransporten

Am 10.11.2023 wurde eine umfassende Reform des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG-Novelle-1) vom Bundestag beschlossen (Befassung BR am 24.11.2023). Die Novelle beinhaltet zahlreiche neue Regelungen, die ursprünglich vor allem darauf abzielten, eine Entscheidung des EuGH umzusetzen und der Bundesnetzagentur mehr Verantwortung und Handlungsspielraum zu geben.
Ein bedeutender Bestandteil der EnWG-Novelle ist die Einführung des Wasserstoff-Kernnetzes und dessen Finanzierung. Das Wasserstoff-Kernnetz soll eine zentrale Verbindung zwischen Häfen, Kraftwerken, Speichern und Industriezentren schaffen und bis 2032 in Betrieb genommen werden. Das Gesetz legt unter anderem enge Fristen fest und ermächtigt die Bundesnetzagentur zur Kontrolle. Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die Fernleitungsnetzbetreiber offiziell befugt sein, die Entwicklung der Pläne zu leiten, sodass der endgültige Entwurf des Wasserstoff-Kernnetzes Anfang 2024 vorgelegt werden kann.

Das Wichtigste der DIHK-Stellungnahme zusammengefasst

  • Um eine schnelle Integration der Industrie in das Wasserstoffnetz, eine beschleunigte Dekarbonisierung und eine gerechte Kostenverteilung zu gewährleisten, ist es von großer Bedeutung, dass die Anschlüsse der größten industriellen Verbraucher auch in das Kernnetz aufgenommen werden.
  • Es wird empfohlen, regionale Mitteldruck-Transportleitungen mit einem zeitweisen Flussrichtungswechsel auszustatten, um auf Veränderungen in der Nachfrage oder einem Produktionsüberschuss angemessen reagieren zu können.
  • Eine positive Entwicklung besteht darin, dass die Kosten für den Bau und Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes durch ein "kostenorientiertes Netzentgelt" von den Nutzern des Netzes getragen werden sollen. Dieses Entgelt soll transparent festgelegt und dank der Digitalisierung schnell kommuniziert werden können. Die Genehmigung sollte frühzeitig erfolgen, lange bevor die Kosten für das folgende Jahr berechnet werden, um den Unternehmen eine zuverlässige Planungssicherheit zu bieten.
  • Der DIHK unterstützt das Bestreben, den Markt zu stimulieren. Allerdings liegt die Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 6,69 % über den am Kapitalmarkt erzielbaren Renditen für mittel- und langfristige Anlagen. Die Zinssätze sollten an die europäischen Zinssätze angepasst werden und das Risikoniveau berücksichtigen. Vor allem muss sich dieses Vorgehen an den etablierten Verfahren orientieren.
Quelle: DIHK
Stand: 14.11.2023