Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung
Ein Herkunftsnachweisregister soll die Herkunft dieser Energieträger nachweisen und dabei Auskunft über deren klimaschonende Erzeugung geben.
Ein Register für Gas-Herkunftsnachweise ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung von Herkunftsnachweisregistern für Gas, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien (Herkunftsnachweisregistergesetz - HkNRG) in Deutschland gesetzlich vorgesehen, wird aber noch nicht geführt. Die Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte (Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung - GWKHV) trat am 25.04.2024 in Kraft und legte das Umweltbundesamt als zuständige Stelle zur Führung der neuen Register fest. Der Start dieses Gas-Herkunftsnachweisregisters ist im Jahr 2026 geplant.
Gas-Herkunftsnachweise werden dann ausgestellt für aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugtes oder für kohlenstoffarmes Gas (§ 3 (2) HkNRG). Die Klassifizierung ergibt sich aus § 2 HkNRG:
- Kategorie 1 (§2 (4) HkNRG): aus/auf Basis erneuerbarer Energie
- Biogas (Biomethan, Deponiegas, Klärgas)
- Wasserstoff aus biogenen Quellen (auf Basis von Biomasse)
- Grüner Wasserstoff
- Synthetisches Methan
- Ammoniak
- Kategorie 2 (§2 (10) HkNRG: auf Basis von kohlenstoffarmem Gas
- Kohlenstoffarmer Wasserstoff (blau, orange, türkis)
- daraus hergestellte Derivate
- Grubengas
Das Umweltbundesamt ist mit Erlass der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) seit dem 25.04.2024 für den Vollzug der Herkunftsnachweisregister für Gas sowie für Wärme und Kälte zuständig.
Die Produzenten müssen zunächst ihre Erzeugungsanlagen beim UBA registrieren, und Herkunftsnachweise werden je nach Art der Energie erzeugenden Anlage ausgestellt. Das UBA soll sicherstellen, dass bei der Zertifizierung unterschiedlicher Wasserstoffarten und thermischer Energie nichts durcheinandergerät.
Ausländische Herkunftsnachweise aus der Europäischen Union werden vom UBA anerkannt. Herkunftsnachweise aus Drittländern unter weiteren Bedingungen.
Die Umsetzung der Verordnung erfordert jedoch einen bürokratischen Aufwand und Informationspflichten seitens der Unternehmen und der Verwaltung. Fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters wird die Bundesregierung eine Evaluierung der Wirkung durchführen.
Ausländische Herkunftsnachweise aus der Europäischen Union werden vom UBA anerkannt. Herkunftsnachweise aus Drittländern unter weiteren Bedingungen.
Die Umsetzung der Verordnung erfordert jedoch einen bürokratischen Aufwand und Informationspflichten seitens der Unternehmen und der Verwaltung. Fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters wird die Bundesregierung eine Evaluierung der Wirkung durchführen.
Quelle: DIHK, UBA
Stand: 07.01.2025