Festlegung FAUNA der Bundesnetzagentur
Ab dem 1. Januar 2025 tritt die neue Festlegung FAUNA der Bundesnetzagentur (BNetzA) in Kraft. Diese regelt den Ausnahmetatbestand des Paragrafen 71k im Gebäudeenergiegesetz (GEG) und setzt hohe Anforderungen für die Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten. Ziel der Festlegung ist es, Verbraucher vor überzogenen Erwartungen an Wasserstoff als Energieträger zu schützen und verbindliche Fahrpläne für dessen Integration zu schaffen.
Kernpunkte der Festlegung FAUNA
1. Detaillierte Businesspläne
Gasverteilnetzbetreiber müssen gemeinsam mit der für die kommunale Wärmeplanung zuständigen Stelle (meist die Kommune) umfangreiche Businesspläne einreichen. Diese Pläne umfassen Prognosen, die Entwicklung des Wasserstoffnetzes und detaillierte Angaben zur Versorgungssicherheit.
2. Prüfkriterien der Bundesnetzagentur
- Netzbetreiber müssen Nachweise zur technischen Eignung ihrer Infrastruktur erbringen, z. B. Herstellernachweise oder gutachterliche Bewertungen.
- Angaben zu den betroffenen Gebäuden, einschließlich Baujahr, Nutzung und Zustand der Rohrleitungen, sind erforderlich.
- Zusätzlich müssen Angaben zur lokalen Wasserstoffproduktion, Speichermöglichkeiten und Versorgungssicherheit gemacht werden.
3. Fristen
Die Frist zur Einreichung der Anträge endet am 30. Juni 2028 für die kleineren Kommunen. Netzbetreiber können jedoch drei Monate zusätzliche Zeit für die Einreichung des Netzentwicklungsplans erhalten, wenn das Wasserstoffnetzgebiet über ein vorgelagertes Fernleitungsnetz gespeist wird.
Die Anforderungen der BNetzA wurden von Gasnetzbetreibern als überzogen kritisiert. Es wird auch der Behörde vorgeworfen, Wasserstoff im Wärmemarkt verhindern zu wollen. Die Bundesnetzagentur betont jedoch die Notwendigkeit, Verbindlichkeit in die Fahrpläne hineinzubekommen und Verbraucher vor Heizungsfehlentscheidungen und unrealistischen Erwartungen zu schützen. Eine Lockerung der gesetzlichen Frist war aus rechtlichen Gründen nicht möglich, jedoch verzichtet die BNetzA auf die Beauftragung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, um den Prozess zu vereinfachen.
Die Anforderungen der BNetzA wurden von Gasnetzbetreibern als überzogen kritisiert. Es wird auch der Behörde vorgeworfen, Wasserstoff im Wärmemarkt verhindern zu wollen. Die Bundesnetzagentur betont jedoch die Notwendigkeit, Verbindlichkeit in die Fahrpläne hineinzubekommen und Verbraucher vor Heizungsfehlentscheidungen und unrealistischen Erwartungen zu schützen. Eine Lockerung der gesetzlichen Frist war aus rechtlichen Gründen nicht möglich, jedoch verzichtet die BNetzA auf die Beauftragung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, um den Prozess zu vereinfachen.
Auch rechnet die Bundesnetzagentur mit einer begrenzten Zahl von Anträgen, da von den rund 900 Gasverteilnetzbetreibern nur ein geringer Anteil Wasserstoffnetzgebiete ausweisen werde. Die DIHK hatte eine Stellungnahme zur FAUNA-Festlegung eingereicht.
Quelle: DIHK
Stand: 08.01.2025
Stand: 08.01.2025