Energieeffizienzgesetz im Bundestag beschlossen - Die wichtigsten Regelungen

Am 21.09. hat der Bundestag das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in einer vom federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung beschlossen.
Mit dem EnEfG werden erstmalig verbindliche Energieeffizienz- bzw. Energieeinsparziele gesetzlich normiert. Es beinhaltet außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und es definiert Effizienzstandards für Rechenzentren. Mit dem Effizienzgesetz sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden, dabei geht es aber zum Teil deutlich über die EU-Vorgaben hinaus. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Ende Oktober, ggf. noch Ende September, mit dem Gesetz befassen, im Anschluss soll es zeitnah in Kraft treten.

Die wichtigsten Regelungen des EnEfG

Energieeffizienzziele
  • Das EnEfG normiert erstmalig verbindliche End- und Primärenergieeinsparziele.
  • Bis 2030 soll der Endenergieverbrauch der BRD um 26,5 % ggü. 2008 gesenkt werden (2030 maximal 1.867 TWh Endenergieverbrauch), der Primärenergieverbrauch um 39,3 % (2030 maximal 2.252 TWh Primärenergieverbrauch).
  • Bis 2045 wird eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 % ggü. 2008 angestrebt.
Einsparverpflichtungen von Bund, Ländern und öffentlichen Stellen
  • Bund und Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von 45 TWh (Bund) und 3 TWh (Länder) erbringen.
  • Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch über 1 GWh müssen bis 2045 jährlich 2 % Energieeinsparungen erreichen.
  • Bis Juni 2026 muss ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (EMS) einführen, und ab einem Verbrauch von über 3 GWh ist entweder ein umfassendes EMS (50001) oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS) erforderlich.
Managementpflichten für Unternehmen
  • Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen binnen 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder eine Umweltmanagementsystem eingeführt haben, inkl. zusätzlicher Anforderungen hinsichtlich Energie- und Abwärmeströmen, technisch realisierbarer Einspar- und Abwärmemaßnahmen sowie Wirtschaftlichkeitsbewertungen der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI).
  • Alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh sind verpflichtet, binnen 3 Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu entwickeln und zu veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
Anforderungen für Rechenzentren (auch unternehmensintern)
  • Für externe als auch interne Rechenzentren, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 kW, gelten umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität, für Rechenzentren, die ab Juli 2026 ihren Betrieb aufnehmen, zudem zum Anteil wiederverwendeter Energie.
  • Rechenzentren müssen ab 1. Januar 2024 50 % ihres Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 100 %.
  • Rechenzentren müssen ab 1. Juli 2025 ein EMS/UMS betreiben, in Abhängigkeit von Leistungsklasse und/oder Nutzer besteht zudem die Pflicht zur Zertifizierung bzw. Validierung des EMS/UMS ab 1. Januar 2026.
Abwärme-Verpflichtungen
  • Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Sonstiges
  • Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“, an das zukünftig Ausnahmen und Befreiungen der gesetzlichen Pflichten geknüpft werden können. Zudem sieht das EnEfG bei Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor.
  • Mit der Novelle soll die Auslösepflicht für Energieaudits von der europäischen KMU-Definition auf einen jährlichen Energieverbrauch von mindestens 2,5 GWh umgestellt werden.

DIHK-Stellungnahme

Bereits im Juni hat der DIHK seine Stellungnahme zum EnEfG veröffentlicht. Hier sind einige der wichtigsten Punkte dieser Position:
  • Die Endenergieeinsparziele können dazu führen, dass dadurch wirtschaftliches Wachstum eingeschränkt wird.
  • Die erweiterten Vorgaben für Energie- bzw. Umweltmanagementsysteme sowie zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen sind unnötige Bürokratie, die in weiten Teilen ohnehin Bestandteil der einschlägigen Normenanforderungen sind, und darum gestrichen werden sollten.
  • Es fehlen Impulse, um den Markt für Energiedienstleistungen zu stärken. Eine massive Steigerung der Energieproduktivität lässt sich nur erreichen, wenn Unternehmen entsprechende Hilfe von professionellen Dienstleistern erhalten können.
Quelle:
Stand: 10.10.2023