Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes passierte auch Bundesrat und trat am 1. Januar in Kraft

Am 19. Dezember hat der Bundesrat den Weg für die Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes freigemacht. Am 22. Dezember wurden die Änderungen im Bundesgesetzblatt verkündet und traten damit zum 1. Januar 2026 in Kraft. Wesentliche Aspekte sind die Entfristung der Stromsteuerbegünstigung für produzierende Unternehmen nach § 9b StromStG sowie zahlreiche Klarstellungen und Vereinfachungen in den Bereichen Elektromobilität, Stromspeicher und dezentrale Stromerzeugung.
Wesentlicher Aspekt der Änderung ist die Verstetigung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft über das Jahr 2025 hinaus, die ansonsten ausgelaufen wäre. Gleichwohl bleibt damit vorerst auch die generelle Senkung der Stromsteuer für alle Verbrauchergruppen auf das europäische Mindestmaß aus, dieser Forderung hat der Bundesrat mit einer entsprechenden Entschließung nochmal Nachdruck verliehen. Weitere Änderungen des Stromsteuergesetzes betreffen den Bereich der Elektromobilität, unter anderem die steuerrechtliche Konzentration auf den Betreiber des Ladepunktes als künftig einzigen Steuerschuldner sowie neue steuerrechtliche Vorgaben zum sogenannte bidirektionalen Laden, mit denen eine Versorgereigenschaft oder Steuerschuldnerschaft der Nutzer von Elektrofahrzeugen verhindert werden soll. Mit den Änderungen im Bereich der Stromspeicher werden Doppelsteuerungen zukünftig wirksamer vermieden. Zudem wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben, indem zukünftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Anlage bei der Steuerbefreiung abgestellt wird.
Mit dem Änderungsgesetz tritt zum 31. Dezember 2025 auch die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung außer Kraft. Der sogenannte Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG beziehungsweise § 10 StromStG ist bereits zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.
Quelle: DIHK
Stand: 02.02.2026