Gasumlage - BMWK-Anhörung zur Gaspreisanpassungsverordnung

Dass die Kosten der Uniper-Stützung auf die Gasletztverbraucher per Umlage gewälzt werden sollen, war schon länger klar. Die Bundesregierung hat am 28. Juli den Verordnungsentwurf dafür vorgelegt. Mit mehr als kurzer Frist hatte das BMWK den Verordnungsentwurf zur Gasumlage konsultiert. An der entsprechenden Anhörung am 29. Juli hat sich auch der DIHK beteiligt, dabei insbesondere nochmal die (Doppel-)Belastung der Unternehmen sowie Planungs- und Kalkulationssicherheit thematisiert.

Der wichtigste Punkt der Verordnung ist der Zeitraum:
Die Umlage wird ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 erhoben.
Damit ist klar, dass die Bundesregierung mit einer Dauer der Energiekrise bis mindestens April 2024 rechnet. Des Weiteren muss die Umlagenhöhe transparent gegenüber Gasletztverbrauchern ausgewiesen werden.
Der DIHK hat sich wie folgt per Mail gegenüber dem BMWK geäußert:
"Nach § 5 Absatz 4 hat der Marktgebietsverantwortliche die Möglichkeit, die Gasbeschaffungsumlage im 3-monatigen Zeitraum anzupassen. Gerade in der energieintensiven Industrie machen die Energiekosten einen wesentlichen Anteil der Produktionskosten aus, die wiederum Grundlage für die Preiskalkulation sind.
Auch in weniger energieintensiven Industriezweigen mit relevanten Prozesswärmeanteilen aber geringen Margen (bspw. Lebensmittelindustrie) sind Energiekosten ein wesentlicher Faktor der Preiskalkulation, da sie aufgrund der geringen Margen eine höhere Sensitivität für die Wirtschaftlichkeit der Produktion haben. Mit Blick auf die geschätzte Umlagehöhe sind hier allein durch die Umlage Zusatzkosten von 100 % und mehr für die gasbefeuerte Prozesswärme absehbar.
Die kurzfristige Anpassungsmöglichkeiten der Umlage mögen mit Blick auf die Prognosegenauigkeit nachvollziehbar erscheinen. Sie verschieben jedoch das Prognose- und Kalkulationsrisiko auf die (gewerblichen) Gasverbraucher, denen damit eine vernünftige Grundlage für eine wirtschaftlich tragfähige Preiskalkulation entzogen wird. Wir plädieren für deutlich längere Anpassungsfristen, um eine hinreichende Kalkulations- und Planungssicherheit für die Betriebe zu gewährleisten."
Nach der historisch kurzen Stellungnahmefrist, von nur wenigen Stunden, zum Entwurf der Gaspreisanpassungsverordnung am 28. Juli, hat das BMWK am 29. Juli eine mündliche Anhörung dazu durchgeführt. Die wesentlichen Ergebnisse sind:
  • Das (für die Versorger relevante) Problem der Festpreisverträge ist vermutlich wesentlich größer als gedacht. Damit würden ersten Abschätzungen zufolge etwa 20 bis 25 % aus der Umlagefinanzierung fallen. Das Problem muss kurzfristig weiter quantifiziert werden, um ggf. eine rechtssichere Lösung zu finden.
  • Ganz generell ist die Verordnung zur Gaspreisumlage ein rechtlich sehr heikles Konstrukt, es wird mit zahlreichen Klagen gerechnet. Schwierig gestaltet sich insbesondere die Qualifizierung bzw. Nicht-Qualifizierung als staatliche Abgabe und Beihilfe sowie die Form der rechtlichen Ausgestaltung unter Berücksichtigung von Fristen, Wertschöpfungsketten, Verpflichteten, usw.
  • Die (Doppel-)Belastung von Unternehmen ist dem BMWK sehr bewusst, kann aber aufgrund des o.g. heiklen Rechtskonstrukts nicht direkt in der Verordnung abgefangen werden. Mit möglichen Entlastungsmaßnahmen ist allenfalls im Nachgang zu rechnen, weitere Aussagen konnten dazu nicht getroffen werden.
  • Die Verordnung soll am 9. August in Kraft treten, damit die Umlage ab dem 1. Oktober erhoben werden kann. Die erstmalige Veröffentlichung der Gasumlage ist (lt. Verordnung) bis zum 15. August vorgesehen. Voraussichtlich zum gleichen Zeitpunkt wird THE auch die Höhe der Speicherumlage veröffentlichen.
Quelle: DIHK
Datum: 01. August 2022