Erbschaftsteuer: Ausnahmeregelung soll Nachbesteuerung verhindern

Coronabedingte Erleichterung bei Lohnsummenregelung gilt vorerst bis Ende Juni 2022

Besonders von der Coronapandemie betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmern drohen bislang zusätzliche Nachforderungen bei der Erbschaftsteuer. Denn diese knüpft Erleichterungen bei Übernahme eines Betriebes daran, dass die Erben ihr Personal mindestens fünf Jahre mit einer bestimmten Lohnsumme halten. Ein neuer Erlass der Länder-Finanzminister soll nun Härten vermeiden.
Können Unternehmenserben aufgrund der Corona-Pandemie ihr Personal nach der Übernahme nicht in alter Stärke halten, können die Finanzämter auf die sonst fällige Nacherhebung der Erbschaftsteuer verzichten.
Der Erlass ermöglicht den Finanzämtern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Nacherhebung der Erbschaftsteuer zu verzichten, wenn ein Unternehmen wegen der Coronapandemie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 die sogenannte Lohnsummenregelung nicht einhalten kann. Nach dieser Regelung erhalten Unternehmenserben Verschonungen bei der Erbschaftsteuer, wenn sie den Mitarbeiterbestand für einen gewissen Zeitraum im Wesentlichen beibehalten. Geprüft wird dies anhand der ausgezahlten Löhne.
Viele Betriebe konnten diese Voraussetzung während der Coronakrise oft allein deshalb nicht erfüllen, weil das gezahlte Kurzarbeitergeld an ihre Beschäftigten nicht als Lohn im Sinne dieser Regelung angerechnet wird. Nun kann in diesen Fällen die Lohnsummenregelung von den Finanzämtern vorübergehend ausgesetzt werden.
Mit dem Erlass kommt die Finanzverwaltung konkreten Hinweisen und Forderungen der IHK-Organisation nach. Denn so werden zusätzliche Belastungen für von der Krise schwer getroffene Betriebe vermieden und ihre Fortführungschancen verbessert.
Quelle: DIHK, 4. Februar 2022