Sachverständiger werden

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Zu den hoheitlichen Aufgaben der Industrie- und Handelskammer gehören die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen sowie die Aufsicht über das Sachverständigenwesen gemäß § 36 Gewerbeordnung. Ziel ist es, Gerichten, Unternehmen und Privatpersonen Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die ihre Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und dabei auf ihrem Bestellungsgebiet über eine besondere Sachkunde verfügen. Durch die hohen Anforderungen der Industrie- und Handelskammer Braunschweig an die öffentliche Bestellung und Vereidigung wird ein gleichbleibender Qualitätsstandard gewährleistet. Nicht zuletzt, aber auch aus diesem Grund, besitzen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eine erhöhte Glaubwürdigkeit.

Das Bestellungsverfahren

Im Bestellungsverfahren prüft die Industrie- und Handelskammer neben einem abstrakten Bedürfnis für eine Bestellung im angestrebten Sachgebiet insbesondere auch die fachlichen Voraussetzungen im Sinne der besonderen Sachkunde und die persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers. Die IHK wird dabei vom Sachverständigenausschuss mit seiner hohen Fachkenntnis und umfangreichen Erfahrung unterstützt.

Öffentliches Bedürfnis

Ein abstraktes Bedürfnis für die Bestellung in einem bestimmten Sachgebiet wird angenommen, wenn auf dem beantragten Gebiet Sachverständigenleistungen in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden.

Besondere Sachkunde

Für die öffentliche Bestellung muss der Sachverständige für das angestrebte Sachgebiet überdurchschnittliche Fachkenntnisse nachweisen. Dafür sind unter anderem Zeugnisse, mehrere bereits erstellte Gutachten und Referenzen vorzulegen. Der Nachweis umfasst in der Regel auch eine gesonderte Überprüfung vor einem Fachgremium.
Der Maßstab der besonderen Sachkunde erfordert demnach überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Sachgebiet. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist dabei noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Nähere Informationen zu den individuellen Voraussetzungen der Sachgebiete können Sie den fachlichen Bestellungsvoraussetzungen entnehmen. Diese stehen zum Download auf der Seite des Sachverständigenverzeichnisses  oder auf der  Internetseite des Instituts für Sachverständigenwesen (IfS) bereit.
Sachverständige müssen Fachwissen in Gutachtenform so darstellen können, dass die Ergebnisse und Überlegungen für Laien nachvollziehbar und für Fachleute überprüfbar sind. Die Ausdrucksfähigkeit ist ebenso Bestandteil der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Persönliche Eignung

Der Bewerber soll nach seiner Persönlichkeit und seinem beruflichen und privaten Umfeld Gewähr dafür bieten, dass er seine Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch ausüben wird. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit. Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil zu besorgen ist, dass die Sachverständigentätigkeit möglicherweise nicht unabhängig ausgeübt werden kann und damit die Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet ist.
Nähere Angaben zu den Bestellungsvoraussetzungen können Sie § 3 der Sachverständigenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 356 KB) der IHK Braunschweig entnehmen.

Antrag auf öffentliche Bestellung

Das Bestellungsverfahren wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der Industrie- und Handelskammer einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebiets mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung zu anderen Sachgebieten enthalten. Er ist im Hinblick auf das Vorliegen der besonderen Sachkunde unter Berücksichtigung etwaiger fachlicher Bestellungsvoraussetzungen und die Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen, da der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von dem Bewerber zu führen ist. Soweit fachliche Bestellungsvoraussetzungen für bestimmte Sachgebiete vorliegen, sind die Sachgebietsumschreibungen und -abgrenzungen in aller Regel festgelegt, so dass sie in dieser Form beantragt werden sollten.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Selbstverfasste Gutachten/Arbeitsproben (wenn möglich Privat- und Gerichtsgutachten) u. ggf. weitere für das beantragte Sachgebiet relevante Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen und Aufsätze
  • Nachweise über Berufsabschlüsse, akademische Abschlüsse
  • Weiterbildungsnachweise
  • Ggf. Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers
  • 5 Referenzadressen
Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.

Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Sofern das öffentliche Bedürfnis, die besondere Sachkunde und die persönliche Eignung festgestellt werden konnten, erfolgt die Vereidigung durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer und die Aushändigung des Sachverständigenausweises sowie des Rundstempels. Zudem erfolgt unter Angabe des Sachgebiets und der Kontaktdaten die Veröffentlichung im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis. Die Erstbestellung erfolgt im Regelfall für 3 Jahre.

Pflicht zur Fortbildung

Inhaltlicher Anspruch an die öffentliche Bestellung ist die besondere, das heißt die deutlich über dem Durchschnitt liegende Sachkunde des/der Sachverständigen. Aus diesem Grund sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verpflichtet, sich nachweisbar fortzubilden, beispielsweise durch Kurse, Seminare oder Fachkongresse. Dazu gehört selbstverständlich auch das laufende Studium von Fachliteratur und -zeitschriften.

Wiederbestellung

Der Sachverständige hat die Möglichkeit im Anschluss an seine vorangegangene Bestellung für weitere 5 Jahre öffentlich bestellt und vereidigt zu werden. Hierbei überprüft die IHK, ob die Voraussetzungen für die Bestellung weiterhin vorliegen. Ein entsprechender Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, um nahtlos an den Bestellungszeitraum anzuknüpfen. Sachverständige haben sich gemäß § 16 der Sachverständigenordnung auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt und vereidigt sind, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Der Industrie- und Handelskammer Braunschweig müssen auf Aufforderung geeignete Nachweise hierüber vorgelegt werden.

Gebühren

Nach der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Braunschweig vom 27.11.2017 fallen folgende Gebühren an:
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
  • Erstbestellung 1.115,00 Euro
  • Wiederbestellung 405,00 Euro
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Messerinnen/Messern, Zählerinnen/Zählern, Wägerinnen/Wägern, Probenehmerinnen/Probenehmern und Eichaufnehmerinnen/ Eichaufnehmern
  • Erstbestellung 520,00 Euro
  • Wiederbestellung 195,00 Euro
Zu den Gebühren für die Bestellung oder Wiederbestellung können Auslagen, wie beispielsweise für die Inanspruchnahme von Fachgremien, hinzukommen.