Sachverständige finden

Sie suchen einen Sachverständigen?

Ziel der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen ist es, Unternehmen, Gerichten, Behörden und der Allgemeinheit unabhängige, gewissenhafte und unparteiische Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die in ihrem Sachgebiet über besondere Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Das bundesweite Verzeichnis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hilft Ihnen bei der Suche nach dem richtigen Sachverständigen. Das elektronische Sachverständigenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern enthält Angaben zu ca. 8.300 von Industrie- und Handelskammern und von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in ca. 280 Sachgebieten.
Sachverständige als Schiedsgutachter
Schiedsgutachter entscheiden Streitigkeiten über Tatsachen durch ein Sachverständigengutachten, das in der Regel verbindliche Wirkung für die beteiligten Parteien hat. Dieses Instrument der Konfliktlösung kann bei Streitigkeiten um Tatsachen zur Lösung beitragen. Schiedsgutachten sind meistens schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.
Voraussetzung ist, dass sich die strittigen Fragen durch Sachverständige begutachten lassen. Konflikte über die Rechtsanwendung oder -auslegung, etwa zur Auslegung einer Vertragsklausel, können grundsätzlich nicht in einem Schiedsgutachten durch einen Sachverständigen entschieden werden.
Die Benennung eines Schiedsgutachters setzt voraus, dass alle beteiligten Parteien vorab ein solches Verfahren vereinbart haben. Sofern wir für Ihre Tatsachenfrage einen Sachverständigen als Schiedsgutachter benennen sollen, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
  • Antragsschreiben mit Sachverhaltsschilderung und ladungsfähigen Anschriften aller Vertragsparteien;
  • Auszug aus dem Vertrag: Kopie der Deck-/Titelseite des betreffenden Vertrags, Kopie der Schiedsgutachtenklausel ( u. a. wegen vereinbartem Gutachtenauftrag und -umfang) sowie Kopie der letzten Seite des Vertrages mit den Vertragsunterschriften der Parteien (zur Dokumentation des Vertragsabschlusses).
Über die Benennung eines Schiedsgutachters informieren wir grundsätzlich alle Vertragsparteien und geben so die Möglichkeit Einwände zu äußern.