Lebensmittelimport

1. Allgemeines

Im deutschen Lebensmittelrecht finden sich keine ausdrücklichen Pflichten zur Untersuchung und Kontrolle der einzuführenden Lebensmittel. Dies entbindet den Importeur jedoch keineswegs davon, umfassenden Sorgfaltspflichten nachzukommen. Als erstes Glied in der inländischen Handelskette haftet er in vollem Umfang für die Verkehrsfähigkeit der eingeführten Produkte. Denn in der Rechtsprechung wird der Lebensmittelimporteur sowohl lebensmittel- wie auch wettbewerbsrechtlich dem Hersteller gleichgestellt. Entsprechend bedarf es seitens des Importeurs der regelmäßigen und eingehenden Eigenkontrolle der Ware. Eine laufende amtliche Kontrolle in- und ausländischer Lebensmittel hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen erfolgt in Form einer stichprobenartigen Analyse durch die staatlichen chemischen Untersuchungsanstalten.
Seit einiger Zeit gilt zudem das neue einheitliche europäische Hygienepaket, dessen rechtliche Regelungen alle Lebensmittelunternehmen betreffen. Demnach sind nach der Lebensmittelhygieneverordnung (EG) Nr. 852/ 2004 alle Lebensmittelbetriebe - auch Importeure - verpflichtet, sich bei der zuständigen Stadt- beziehungsweise Kreisverwaltung (Bereich Lebensmittelüberwachung) registrieren zu lassen. Darüber hinaus ist nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft eine Zulassung für diejenigen Lebensmittelbetriebe vorgesehen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten (größere Betriebe: Landesuntersuchungsamt, Adresse siehe letzte Seite; kleinere Betriebe: zuständige Stadt beziehungsweise Kreisverwaltung).

2. Grundsätzliche Pflichten des Importeurs

Vom deutschen und europäischen Gesetzgeber sind diverse Gesetze und Verordnungen zur Sicherheit und Sorgfalt beim Verkehr mit Lebensmitteln, zur Hygiene, Kennzeichnung und Verpackung erlassen worden.
Zum Schutz des Verbrauchers ist der Lebensmittelimporteur demnach beispielsweise dazu verpflichtet,
  • die Zusammensetzung des Lebensmittels (Rezepturkontrolle)
  • die Qualität des Lebensmittels
  • die Übereinstimmung der Angaben mit dem tatsächlichen Gewicht bzw. Volumen
  • die Auswirkungen der Verpackung auf das Lebensmittel und
  • die Pflichtangaben nach inländischen Vorschriften auf der Verpackung (Deklarationen)
zu überprüfen. Hierbei obliegt die Verantwortung grundsätzlich dem Lebensmittelunternehmer, der seine Angestellten bei der Umsetzung der Vorschriften zu überwachen hat und sicherzustellen hat, dass sie sich stets auf dem aktuellen Wissensstand befinden. Zu den verschiedenen Pflichten im Einzelnen:

2.1 Lebensmittelsicherheit

Zu den wichtigsten Normen des Lebensmittelrechts in puncto Lebensmittelsicherheit gehört das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), in dem unter anderem allgemeine Verbote und Gebote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung enthalten sind. So ist es zum Beispiel nicht erlaubt
  • Lebensmittel herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die die menschliche Gesundheit schädigen können
  • Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen
  • für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen zu werben
  • Bedarfsgegenstände bei Lebensmitteln so zu verwenden, dass deren Verzehr zu Gesundheitsschäden führen kann (zum Beispiel Holzstäbchen in Marzipanware).
Das LFGB ergänzt die EU-Basisverordnung Nr. 178/2002 über Lebensmittelrecht und Sicherheit. Das LFGB und die EU-Basisverordnung bilden nun gemeinsam den Rechtsrahmen für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel und Kosmetika. Beide stellen die Lebensmittelsicherheit an die erste Stelle und umfassen alle Produktions- und Verarbeitungsstufen der Lebensmittelkette („vom Acker bis zum Teller“). Der Importeur hat folglich die Einhaltung der dort geregelten Vorgaben zu beachten. Am 20.11.2011 ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs in Kraft getreten. Diese soll sicherstellen, dass die Dokumentationspflichten gem. Art 18 der EU-Basisverordnung für Lebensmittel tierischen Ursprungs richtig angewendet werden.

2.2 Hygiene

Beim Verkehr mit Lebensmitteln sind zahlreiche Pflichten insbesondere des europäischen Hygienerechts zu beachten. Einen umfassenden Überblick hierüber finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. So ergeben sich insbesondere aus der Lebensmittelhygieneverordnung (EG) Nr. 852/2004 wichtige Vorgaben. Es handelt sich hierbei um die Basisregelung der Lebensmittelhygiene für alle Betriebe in sämtlichen Bereichen des Lebensmittelkreislaufs ab der Urproduktion. Daher hat sie auch Geltung für die in der Vergangenheit gesondert und abschließend geregelten Bereiche, beispielsweise der Eier-, Fleisch-, Milch- und Fischverarbeitung. In der Verordnung sind folgende Punkte geregelt:
  • Allgemeines Hygienegebot mit Beschreibung der allgemeinen Hygieneregeln in den Anhängen
  • Verpflichtung zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach den Grundsätzen des HACCP- Konzeptes und deren Dokumentation als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden
  • Betriebsregistrierungspflicht für alle Betriebe
  • Verfahren und Konzept für Erarbeitung und Prüfung von freiwilligen Leitlinien für eine gute Hygiene-Praxis als Fortschreibung der GHP- Leitlinien
  • Allgemeine Bestimmungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern sowie für die Ausfuhr von Lebensmitteln in Drittländer
  • Beschreibung der von den Betrieben einzuhaltenden Guten Verfahrenspraxis hinsichtlich Hygiene in Anhängen I und II.
Für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten gelten nach der Verordnung ( EG ) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft daneben zusätzliche Hygienevorschriften.
Teilweise wurden die europäischen Hygienevorgaben in der Lebensmittelhygiene-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt, so insbesondere die Details zu den hygienischen Anforderungen beim gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln. Weitere Informationen zur Lebensmittelhygiene.

2.3 Lebensmittelkennzeichnung

Um zu gewährleisten, dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf ausreichend informiert sind und somit eine für sich geeignete Auswahl treffen können, müssen sich Lebensmittelunternehmer an Kennzeichnungspflichten halten.
Ausführliche Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung

2.4 Sonstiges

Neben diesen Gesetzen und Verordnungen existieren eine Vielzahl von Leitsätzen, Qualitätsnormen und Richtlinien, die zwar keinen verbindlichen Rechtscharakter tragen, aber zur Rechtsfindung mit herangezogen werden. Die Leitsätze sind im –Deutschen Lebensmittelbuch– veröffentlicht. In dieser Zusammenstellung werden alle Anforderungen, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel wichtig sind, beschrieben, wie Herstellung, Beschaffenheit etc. Sie werden unter Berücksichtigung des anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen und laufend ergänzt. In den Qualitätsnormen beispielsweise für verarbeitetes Obst und Gemüse sind der redliche Handelsbrauch und die berechtigte Verbrauchererwartung festgehalten und den Deklarationsvorschriften ist die warengerechte Bezeichnung zu entnehmen. Richtlinien werden von den einschlägigen Wirtschaftsverbänden erarbeitet und können als handelsüblicher Vergleichsmaßstab bei der Warenbeurteilung dienen. Eine Einhaltung dieser Regelungen und Herstellungsmethoden garantiert, dass eine Vielzahl von Beanstandungsmöglichkeiten von vorne herein ausgeschlossen werden können.
Um sich besser vor den Gefahren des Lebensmittelimports zu schützen, besteht für den Importeur die Möglichkeit, Verträge auf der Grundlage der Bedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse abzuschließen (Große Bäckerstr. 4, 20095 Hamburg, Tel. 040 374719-0, www.waren-verein.de). Diese Geschäftsbedingungen tragen den Normen des deutschen Lebensmittelrechts Rechnung, sind international anerkannt und auch in englischer und französischer Sprache zu beziehen.

3. Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln

Seit dem 1. Januar 2005 müssen Lebensmittel und Futtermittel rückverfolgbar sein. Und zwar „vom Acker bis zum Teller”. Dies sieht die EU-Basisverordnung 178/2002 über Lebensmittelhygiene vor. Bei jedem Produkt muss lückenlos verfolgbar sein, was, wann, von wem und an wen geliefert wurde. Grundsätzlich sind von den Unternehmen Nachweise über Herkunft und Qualität der eingesetzten Vorprodukte und Zutaten sowie über den gesamten Herstellungsprozess bereit zu halten. Diese Informationen müssen dann auf Nachfrage von Behörden unverzüglich herausgegeben werden können. Aufgrund der Lebensmittelskandale von BSE bis Nitrofen wurde in Brüssel 2002 die sogenannte „Basisverordnung” erlassen. Sie soll bewirken, dass Lebensmittel, die im Verkehr sind, innerhalb des europäischen Binnenmarktes absolut sicher sind. Maßgebende Auswirkung für Unternehmer haben dabei die Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und über den Warenrückruf. Daneben sind gewisse Meldepflichten zu beachten.
  • Rückverfolgbarkeit
    Die Organisation der Rückverfolgbarkeit ist eine lebensmittelrechtliche Verpflichtung. Ziel dieser Regelung sind die Schaffung von Transparenz und zuverlässigen Informationen über die landwirtschaftliche Herkunft eines Produktes einerseits und die Gewährleistung der Identität der Produkte über den gesamten Verarbeitungsprozess hindurch andererseits. Die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermittel ist dabei in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Die Wertschöpfungskette spannt sich also vom Zulieferbetrieb (z.B. Futtermittel, Zucht), über die verarbeitende Industrie (z.B. Schlachthof) und den einzelnen Veredelungsstufen (z.B. Weiterverarbeitung der Schlachtprodukte) bis hin zum Groß- und Einzelhandel und Gastronomie. Verantwortung trägt der Unternehmer. Allerdings ist dieser jeweils nur für eine Vor- und eine Nachstufe verantwortlich. Dies bedeutet, dass Unternehmer ein System und Verfahren bereitstellen müssen, welches ein entsprechendes Handeln sicherstellt. Die Bereitstellung eines solchen Systems liegt wiederum im Bereich des einzelnen Unternehmers. Dazu gibt es im Rahmen der Basisverordnung keine konkreten Vorgaben. Die Basisverordnung enthält auch keine Angaben darüber, ob und inwiefern der innerbetriebliche Ablauf nachvollziehbar zu machen ist. Ausschlaggebend ist lediglich, dass eine mögliche Rücknahme des Lebensmittels effizient durchgeführt werden kann.
    Anforderungen an die Dokumentation:
    - Beim Wareneingang:
    - Person, die das Erzeugnis geliefert hat (unmittelbarer Vorlieferant)
    - Art des Erzeugnisses
    - Identität
    - Menge
    - Eingangsdatum
    - Beim Warenausgang:
    - Unternehmen, an die die Erzeugnisse geliefert wurden (unmittelbarer Abnehmer)
    - Art des Erzeugnisses
    - Identität
    - Menge
    - Ausgangsdatum
    Die Aufbewahrungsfrist für diese Dokumentation soll im Einklang mit den bereits geltenden Vorschriften und in Relation zur Haltbarkeit des Erzeugnisses stehen. Bei Erzeugnissen, die mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind, darf dieses nicht unterschritten werden.
  • Warenrückruf
    Über den Warenrückruf muss schon im Verdachtsfall gewährleistet sein, ein Produkt unverzüglich und vollständig vom Markt nehmen zu können. Dabei trägt der Unternehmer die Verantwortung. So muss er, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass ein Lebensmittel nicht den europäischen Kriterien für Lebensmittelsicherheit entspricht, unverzüglich ein Verfahren einleiten, um das entsprechende Produkt vom Markt zu nehmen und die Behörden darüber zu unterrichten.
    Folgende lebensmittelbezogenen Daten sind somit für die Unterrichtung der Behörden (Lebensmittelüberwachung) bereitzustellen:
    - Meldendes Unternehmen
    - Art des Erzeugnisses (Produktkategorie/ -bezeichnung, Produktbeschreibung
    - Identität
    - Herkunftsland
    - Menge
    - Unmittelbarer Lieferant, unmittelbarer Abnehmer, Hersteller, Importeur
    - Angaben über den Grund der Warnung bzw. Rückholung
    - Erfolgte Maßnahmen
    - Geplante Maßnahmen
  • Meldepflichten:
    Nach Artikel 18 der EU-Basisverordnung Nr. 178/2002 muss der Lebensmittelunternehmer beim Verdacht von möglichen gesundheitsschädlichen Wirkungen des Lebensmittels oder wenn dieses nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit entspricht, bestimmte Verfahren einleiten. Hierzu gehört die Information der Behörde und der Verbraucher.

4. Umfang der Prüfungspflichten

Grundsätzlich sind Stichproben in dem Umfang durchzuführen, dass ausgeschlossen werden kann, dass Lebensmittel in den Verkehr gelangen, die nicht den inländischen gesetzlichen Vorschriften genügen. Der Umfang der zu entnehmenden Stichproben ist unbestimmt und auf den Einzelfall abzustellen.
Dabei darf der Importeur auch nicht auf umständliche, unbequeme oder mit Kosten verbundenen Untersuchungen verzichten. Die Vorlage schriftlicher Erklärungen des ausländischen Herstellers oder bei langjährigen Geschäftsbeziehungen der Hinweis auf Vertrauensschutz sind nicht ausreichend. Bestätigungen durch Behörden und anerkannte Laboratorien entbinden den Importeur nicht grundsätzlich von seiner Prüfungspflicht. Sie sind aber positiv zu berücksichtigen, wie auch detaillierte Kenntnisse und die eigene Überprüfung des Qualitätssicherungssystems des ausländischen Lebensmittelherstellers. Dies dürfte insbesondere dann gegeben sein, wenn ausschließlich Produkte von einer Konzerngesellschaft mit eigenem Qualitätssicherungssystem bezogen werden. In diesem Fall sind die Anforderungen an die Überprüfungspflicht geringer als bei Produkten, die von dritter Seite bezogen werden.
Oben erwähnte Sachverhalte gelten sowohl für die Überprüfung der Zusammensetzung der Lebensmittel wie auch für die Untersuchung ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit, die Kontrolle der Verpackung und die Gewichtsangabe. Letztere bedürfen nicht der Überprüfung, wenn auf der Packung das EG-Zeichen „e“ vermerkt ist. Dieses Zeichen ist eine Eigen-Deklaration des Herstellers der Fertigpackung, die er eigenverantwortlich entsprechend der Fertigpackungsverordnung auf die Fertigpackungen eines Produktes mit gleicher Nennfüllmenge anbringen kann, sofern bestimmte Anforderungen eingehalten werden. Das EG-Zeichen soll dokumentieren, dass die Fertigpackungen diejenigen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung einhalten, die mit der EG-Richtlinie für Fertigpackungen übereinstimmen. Diese Fertigpackungen unterliegen damit keiner nochmaligen Füllmengenkontrolle (im Einfuhrland), wenn sie in andere EG-Länder exportiert werden.
Schäden und Mängel, die beim Transport der Ware entstehen und nicht vom Qualitätssicherungssystem des Herstellers erfasst sind oder eine besondere Gefahrenquelle darstellen, verpflichten den Importeur dazu, die Ware nach dem Transport anhand von Stichprobenuntersuchungen zu überprüfen.
Die Pflichtangaben auf der Verpackung (entsprechend den inländischen Rechtsvorschriften) sind dann stichprobenartig zu überprüfen, wenn sie vom ausländischen Hersteller angebracht wurden. Die Auswirkungen der verwendeten Verpackung und die Gewichtsangabe sind ebenfalls stichprobenartig zu überprüfen.
Da der erforderliche Umfang der Stichproben durch den Gesetzgeber nicht konkretisiert worden ist und somit eine geltende Rechtsgrundlage in den Europäischen Mitgliedsstaaten und in Deutschland fehlt, haben bestehende Unklarheiten zahlreiche unterschiedliche Gerichtsentscheidungen nach sich gezogen. Entsprechend der regelmäßigen Rechtsprechung der
Obergerichte, deren Urteile sich nach wie vor auf den Einzelfall beziehen, sind „so viele Stichproben zu untersuchen, dass mehr als gelegentliche 'Ausreißer' nicht zu beanstanden sind“.
Aus EG-Regelungen ergibt sich, dass Probenahmepläne anzuwenden sind, die erprobt sind und wissenschaftlich anerkannten Methoden entsprechen. Konkrete Probenahmepläne ergeben sich zum Teil entweder aus gemeinschaftlichen Normen oder aus den Normen der Codex Alimentarius Kommission oder anderer internationaler Organisationen. Aber selbst die Einhaltung dieser international anerkannten Standards wird teilweise von den Gerichten als nicht ausreichend angesehen!
Eine amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren zur Untersuchung und Probenahme von Lebensmitteln, Zusatzstoffen etc. wird vom Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht.

5. Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus einem EU-Mitgliedsstaat

Bei der Einfuhr von Lebensmitteln, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hergestellt wurden, sind seitens des Importeurs dann keine Kontrolluntersuchungen notwendig, wenn
  • amtliche oder von einem amtlich anerkannten Labor ausgestellte Zertifikate über Qualität und Zusammensetzung des Produkts vorliegen oder
  • in harmonisierten EU-Vorschriften "Selbstzertifikate" des Herstellers vorgesehen sind oder
  • der Hersteller eine Bestätigung über sein betriebseigenes Kontrollsystem vorlegt, das die Aufgaben erfüllt, die den in Art.1 Abs.2 der Richtlinie 89/397/EWG genannten Überwachungszielen zur amtlichen Lebensmittelüberwachung entspricht, und der Importeur nachweislich über das bestehende Kontrollsystem informiert ist.
Eigenkontrollen sind aber dann notwendig, wenn
  • auf dem Transportweg vom Hersteller Veränderungen auftreten können, die nicht vom Qualitätssystem des Herstellers erfasst sind, so bspw. bei tiefgefrorenen Lebensmitteln und/oder
  • für die importierten Lebensmittel keine harmonisierten Regelungen bestehen; in diesem Fall hat der Importeur zu prüfen, ob die Zusammensetzung und Verpackung der Lebensmittel den nationalen Vorschriften genügen und in Deutschland vertrieben werden können.
Vertreibt der Importeur die Lebensmittel unter seiner Firma, indem er auf den Packungen seinen Namen, Warenzeichen oder andere Unterscheidungsmerkmale anbringt, übernimmt er damit wie ein Hersteller die Verantwortung für die rechtmäßige Beschaffenheit der Produkte. Für ihn gelten alle Herstellerpflichten. Allerdings kann er sich zu seiner Entlastung auf vorhandene Bestätigungen durch Behörden oder amtlich anerkannte Laboratorien oder sonstige –sichere– Bescheinigungen berufen.

6. Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus einem Nicht-EG-Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

Die oben genannten Ausführungen zu den Aufgaben und Pflichten des Importeurs unter Berücksichtigung von EG-Regelungen gelten auch für Produkte, die aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stammen. Zu dieser Ländergemeinschaft gehören neben den EU-Mitgliedsstaaten auch Island, Norwegen und Liechtenstein. Wenn die in einem der oben genannten Länder hergestellten Waren den in das jeweilige nationale Recht umgesetzten Richtlinien beziehungsweise den nationalen Vorschriften entsprechen, braucht der Importeur nicht die einzuführenden Produkte zu kontrollieren. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er gesicherte Kenntnisse darüber hat, dass die Waren den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Wenn das Lebensmittel von den nationalen Vorschriften abweicht, bspw. weil eine Umsetzung einer Richtlinie noch nicht erforderlich war, hat der Importeur - unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - zu prüfen, ob die Ware im Binnenmarkt oder im EWR vertrieben werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Anwendung einer Richtlinie im EWR nicht vereinbart wurde. Ist eine umzusetzende Richtlinie bisher noch nicht umgesetzt worden, darf das Produkt nicht importiert werden, wenn es nicht den Regelungen der Richtlinie oder nicht dem harmonisierten nationalen Recht entspricht.

7. Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus sogenannten Drittländern

Der Importeur von Produkten, die nicht aus der EU oder dem EWR stammen, ist als Hersteller dieser Waren anzusehen und hat zu gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
Entsprechend ist der Importeur dazu verpflichtet, in Form von Stichproben die Zusammensetzung des Lebensmittels, die Auswirkungen der Verpackung auf dieses, die Richtigkeit der Gewichtsangabe, die übrigen Pflichtangaben und sonstige Deklarationen zu überprüfen.
Gleichzeitig gilt aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Importeur hat dann keine Überprüfung der Lebensmittel vorzunehmen, wenn ihm eine Bescheinigung über die Qualität und die Zusammensetzung des Lebensmittels von Laboratorien, die in Deutschland amtlich anerkannt sind oder von einer Behörde des Herstellerlandes bzw. von einem dort anerkannten Labor vorliegt. Eine Pflicht zur Kontrolle besteht auch dann nicht, wenn die Lebensmittel aus von der EG zugelassenen Betrieben stammen und für diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorliegen. Überprüfungen sind aber dann erforderlich, wenn die Bescheinigungen nicht für konkrete Lieferungen ausgestellt wurden. Der Importeur ist dann davon befreit, selbst Kontrollen durchzuführen, wenn er gesicherte Kenntnis darüber hat, dass der Hersteller über ein Kontrollverfahren verfügt, das den EG-Normen bzw. dem Codex Alimentarius genügt. Er muss aber nachweisen können, dass der Hersteller das Verfahren auch tatsächlich anwendet, z.B. durch den Nachweis amtlicher Kontrollen.
In jedem Falle aber muss der Importeur durch Eigenkontrollen prüfen, ob das Produkt während des Transports einen Qualitätsmangel erlitten hat.
Wird ein in einem Drittland hergestelltes Lebensmittel zunächst in ein anderes EU-Mitgliedsland importiert und dann später nach Deutschland eingeführt, so ist es - wenn es entsprechend den Grundsätzen und Anforderungen des Gemeinschaftsrechts kontrolliert wurde - so zu behandeln, wie im Erstimportland hergestellte Waren.
Eine aktuelle Liste der Grenzkontrollstellen, über die die Lebensmittel nach Deutschland zur Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr abgefertigt werden können, ist im Internet beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) abrufbar. Bitte beachten Sie, dass beim Import (und auch Export) einiger Lebensmittel durch deutsche Unternehmen in die EU (und damit auch nach Deutschland), diese einer Lizenz bedürfen, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vergeben wird. Diese Lebensmittel sind: Getreide, Reis, Trockenfutter, Zucker, Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Saatgut, Flachs und Hanf, Hopfen, Wein, Weinalkohol, Rind-, Schweine- und Schaffleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Fischereierzeugnisse sowie einige Fette. Nähere Informationen zum Verfahren finden Sie im Internet hier oder über die Zentrale in Bonn, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Tel.: 0228 6845-0, Fax: 0228 6845-3444, Email: poststelle@ble.de.

Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen ausschließlich von Lebensmittelbetrieben aus Drittländern importiert werden, die über eine EU-Zulassung verfügen. Eine Liste dieser zugelassenen Betriebe finden Sie in der Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

8. Die Global Trade Item Number (ehemals Europäische Artikelnummer EAN) und die Rücknahme- und Verwertungspflicht der Verpackung

Die internationale EAN-Artikelnummer wird seit 2009 als GTIN (Global Trade Item Number) bezeichnet. Sie ist eine Identifikationsnummer für Produkte in Form einer einheitlich maschinenlesbaren Kodierung. Sie besteht aus einer Strichcode-Darstellung mit einer 13stelligen Ziffernfolge. Die GTIN wird von der GS1 Germany GmbH vergeben und ermöglicht es, weltweit einen Artikel im elektronischen Geschäftsverkehr eindeutig und überschneidungsfrei zu identifizieren. Darüber hinaus ermöglicht sie eine automatisierte Verarbeitung im Umfeld verschiedenster Anwendungen wie Scanning an Datenkassen im SB-Groß- und Einzelhandel, Inventur, Wareneingang, Kommissionierung, etc.. Sie wird vom Hersteller, Vertreiber oder vom Importeur des Artikels selbständig und in Eigenverantwortung auf Basis der von der GS1 Germany GmbH zugeteilten Internationalen Lokationsnummer vergeben. Die Anschrift lautet: GS1 Germany GmbH, Maarweg 133, 50825 Köln, Tel. 0221 94714-0, Fax 0221 94714-990, E-Mail für Interessenten: info@gs1-germany.de, Bestandskunden: vertrag@gs1-germany.de, Internet: www.gs1-germany.de.
Hersteller und Vertreiber sind gemäß der Verpackungsverordnung außerdem dazu verpflichtet, gebrauchte Verkaufspackungen kostenlos zurückzunehmen oder einer erneuten Verwendung oder Verwertung zuzuführen. Von einer Rücknahmepflicht bei Verpackungen zur Abgabe an den Endverbraucher sind diejenigen Unternehmen befreit, die sich an einem flächendeckenden Sammelsystem beteiligen. Es bestehen in Deutschland derzeit acht Entsorgungssysteme. Für importierte Waren wird die Lizenz für ein Sammelsystem vom deutschen Importeur beantragt. Die Entgelte für die Nutzung orientieren sich an dem Verursacherprinzip und berücksichtigen die unterschiedlichen Sammel-, Sortier- und Verwertungskosten für die verschiedenen Verpackungsmaterialien.
Zurzeit bestehen die folgenden dualen Entsorgungssysteme:
Die Rechtsgrundlagen für Lebensmittelhygiene finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) aufgelistet.