KI-Nutzung im Unternehmen und Urheberrecht

Die Nutzung von KI-generierten Inhalt ist mittlerweile auch für viele Unternehmen Alltag. Unter KI-generierte Inhalte fallen sowohl Texte als auch Bilder, Musik und Videos, welche mithilfe von künstlicher Intelligenz erstellt werden. Durch Bezug von Daten aus dem Internet wird die KI trainiert, sodass sie in der Lage sind eigene, neue Inhalt auszugeben. Diese Inhalte können dann von dem jeweiligen Nutzer verwendet werden. Für diese Vorgänge und Inhalte gelten die europäischen Regelungen zum Urheberrecht.
Für die Frage, inwieweit Inhalte urheberrechtliche geschützt sind, ist zwischen Input und Output zu unterscheiden.
Input beschreibt die Inhalte, welche zum Training der KI-Anwendung genutzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Daten grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen. In Deutschland greift hier jedoch das „Data-Mining“ ein. Data Mining beschreibt eine automatisierte Analyse digitaler oder digitalisierter Inhalte zur Informationsgewinnung, welches auch ohne die Zustimmung des Urhebers zulässig ist. Lediglich durch einen zuvor erklärten und in maschinenlesbarer Form erfolgten Vorbehalt kann die Verwendung des eigenen Inhalts verhindert werden.
Als Output wird das KI-generierte Ergebnis bezeichnet. Bei der Veröffentlichung dieses Outputs ist große Sorgfalt geboten. Vor Veröffentlichung ist stets für den Einzelfall zu prüfen, inwieweit der Inhalt mit bereits bestehenden Werken übereinstimmt. Ist kein hinreichender Abstand zu bereits bestehenden Werken gegeben, muss der Output noch einmal verändert werden oder eine Erlaubnis zur Nutzung beim Urheber eingeholt werden. Ansonsten drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers gegen den Verwender. Während es sich bei dem Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt, ist für einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln erforderlich. Hier ist darauf hinzuweisen, dass Nutzer sich bei ungeprüfter Verwendung von KI-generierten Werken wohl nicht darauf berufen können, von der Funktionsweise der Anwendung nicht gewusst zu haben. Ein ungeprüftes Übernehmen der generierten Inhalte kann demnach eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung des Nutzers darstellen und ihn für den Verstoß gegen Urheberrecht mitverantwortlich machen.
Ansonsten unterliegt der Output grundsätzlich nicht dem Urheberschutz, da es sich hierbei nicht, wie von § 2 Abs. 2 UrhG gefordert, um persönliche, menschliche, geistige Schöpfung handelt. Wurden KI-Anwendungen bei Schaffung des Inhalts jedoch nur als Hilfsmittel genutzt und spielen für den Output eine untergeordnete Rolle, kommt eine Urheberschafft des Nutzers der KI in Betracht.

Quellen: FAQ BMJ KI und Urheberrecht
Stand: 16.08.2024