Aushangpflichtige Gesetze für Betriebe

Jedes Unternehmen, das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Gesetze und Rechtsvorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen (z.B. durch Aushang). Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ohne eigene Rechtsabteilung sind sich dieser Verpflichtung häufig nicht bewusst. Die Aushangpflicht betrifft grundsätzlich Arbeitnehmerschutz- und Arbeitnehmerbeteiligungsgesetze, die den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden sollen.
Ziel der Aushangpflicht ist, den Arbeitnehmer über seine Rechte und Pflichten zu informieren. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, sich ohne Schwierigkeiten über den aushangpflichtigen Inhalt zu informieren. Auszuhängen sind daher vom Arbeitgeber nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen, was wiederum von der konkreten Arbeitsweise des Unternehmens abhängig ist. So muss beispielsweise die Röntgenverordnung (RöV) nur dann ausgehängt werden, wenn der Arbeitgeber eine Röntgeneinrichtung betreibt; das Mutterschutzgesetz muss nur ausgehängt werden, wenn regelmäßig mehr als drei Frauen im Betrieb beschäftigt sind. Ob ein Gesetz nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgehängt werden muss, können Sie der untenstehenden Aufstellung entnehmen.
Wichtig! Aushangpflichtige Gesetze müssen für die Arbeitnehmer leicht zugänglich und lesbar sein. Hier bietet sich ein Aushang am „Schwarzen Brett" an.
Wird ein aushangpflichtiges Gesetz erheblich geändert, muss der Arbeitgeber die neue Fassung des ganzen Gesetzes aushängen bzw. auslegen. Kommt ein Unternehmer seinen Aushangpflichten nicht nach, können in einigen Fällen Bußgelder drohen.
Tipp: Verschiedene Buchverlage bieten eine Sammlung der aushangpflichtigen Gesetze im Taschenbuchformat an. Einige Ausgaben sind bereits zum Aufhängen gelocht.
Sie können die Gesetzestexte auch kostenlos unter „Gesetze im Internet” (externer Link) und auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung | DGVU (externer Link) abrufen.

Die zentralen aushangpflichtigen Gesetze sind:

1. Allgemein

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): §§ 1- 12a, 51, 54, 54a, 57, 61a, 61 b; die Bekanntmachungspflicht umfasst zusätzlich Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle (Antidiskriminierungsstelle)
  • Arbeitszeitgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Betriebsverfassungsgesetz, ab 5 ständigen (betriebsrats-)wahlberechtigten Arbeitnehmern
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): §§ 22, 23, 26
  • Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz (BEEG)
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch §§ 611 bis 630 BGB (Dienst-/Arbeitsvertrag)
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
  • EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • Gewerbeordnung (GewO): §§ 105-111
  • Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)
  • Heimarbeitsgesetz (HAG)
  • Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - lt. § 47 aushangpflichtig, ab einem jugendlichen Beschäftigten.
  • Kündigunsschutzgesetz (KSchG)
  • Ladenschlussgesetz (LadSchlG) - lt. § 21 aushangpflichtig, innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem Beschäftigten - in Niedersachsen lt. § 1 Abs. III NLöffVZG nicht anzuwenden
  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) - lt. § 26 aushangpflichtig, wenn mehr als drei Frauen beschäftigt sind
  • Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Nachweisgesetz (NachweisG)
  • PSA-Benutzungsverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit)
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  • Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)
  • Baustellenverordnung (BaustellV), bei der Ausführung von Bauvorhaben

2. Spezialgesetze/-Verordnungen/Branchen- und Tätigkeitsspezifisches

  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - lt. § 35 aushangpflichtig
  • Röntgenverordnung (RöV) - lt. § 18 aushangpflichtig, bei Betreiber einer Röntgeneinrichtung
  • Biostoffverordnung (BioStoffV) –samt einschlägiger TRBA
  • Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) – zudem muss der Arbeitgeber lt. § 6 Abs. 12 ein Verzeichnis über die im Betrieb verwendeten Gefahrenstoffe führen, in dem auf entsprechende Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.
  • Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen angeeigneter Stelle im Betrieb anzubringen, § 48 JArbschG.
  • Im Betrieb geltende Tarifverträge, lt. § 8 TVG.
  • Im Betrieb geltende Betriebsvereinbarungen, lt. § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG.
  • Bei Heimarbeit ergeben sich weitere Aushangpflichten aus §§ 6 S. 2, 8 und 19 Abs. 2 HAG
  • Fünftes Vermögensbildungsgesetz - für alle Betriebe, die den Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen anbieten
  • Wahlordnung zum Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Sprecherausschuss usw.
  • Betriebsvereinbarungen lt. § 77 Abs. 2 BetrVG
Aufgehoben mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG): Beschäftigtenschutzgesetz (BSchutzG).

Beratungsangebote durch Arbeitgeberverbände

In arbeitsrechtlichen Fragen gibt es eine gesetzlich vorgegebene Arbeitsteilung zwischen den Industrie- und Handelskammern und den Arbeitgeberverbänden. Wir können Ihnen allgemeine Fragestellungen summarisch beantworten. Sobald Sie jedoch verbindliche Auskünfte oder prozessuale Unterstützung benötigen, sollten Sie die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband in Erwägung ziehen. Unabhängig von konkreten Fragestellungen kann Ihnen die Einbindung in einen Arbeitgeberverband hilfreiche Informationsvorteile bieten. Darüber hinaus können Sie sich auch an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt wenden. Bei der Suche nach einem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt ist Ihnen die Rechtsanwaltskammer Ihres Bezirks behilflich.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Tel.: 030/221911004 (es können u. U. Kosten anfallen) oder bei Ihrem Branchenverband.