Gesetzesänderungen 2023
Wie jedes Jahr treten Anfang des neuen Jahres neue Gesetze und Gesetzesänderungen in Kraft, die Unternehmen beachten müssen.
Allgemeines
- Änderungen des Stiftungsrechts zum 01.07.2023
Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 Änderungen des Stiftungsrechts beschlossen, die zum 1. Juli 2023 in Kraft treten werden. So wurden die §§ 80 bis 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geändert und dort sind nun u. a. Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Änderung der Stiftungssatzung, die Möglichkeit der Verwendung von Umschichtungsgewinnen, die Haftungsbeschränkung von Organmitgliedern sowie zur Zusammenlegung von Stiftungen, geregelt.Darüber hinaus wird zum 1. Januar 2026 ein neues bundeseinheitliches Stiftungsregister geschaffen. Alle rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Stiftungen sind verpflichtet, sich in einem Übergangszeitraum von einem Jahr beginnend mit dem 1. Januar 2026 zum Stiftungsregister anzumelden.9. November 2022
- Verpflichtung zur elektr. unterst. Betriebsprüfung (euBP)
Im Januar 2012 wurde im Vierten Sozialgesetzbuch die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung im Rahmen der bisher freiwilligen euBP geschaffen. Dies schuf neben dem Einreichen in Papierform die Möglichkeit, digitalisierte Daten der Entgeltabrechnung an die Rentenversicherung zu übermitteln.Zum 1. Januar 2023 ist es nun verpflichtend, die für die Betriebsprüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln.Es besteht jedoch als Arbeitgeber die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, um für die Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf die elektronische Übermittlung befreit zu werden. Der Antrag kann dabei formlos und unter der Angabe der Betriebsnummer an den jeweiligen Rentenversicherungsträger gesendet werden, welcher für die Betriebsprüfung zuständig ist.Die elektronische Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung bleibt freiwillig.Die von der Rentenversicherung angeforderten elektronischen Daten der Entgeltabrechnung werden nur für die Betriebsprüfung verwendet. Die Rentenversicherung stellt dem Arbeitgeber eine elektronische Annahmebestätigung aus. Nach Abschluss der Betriebsprüfung werden die Daten automatisch gelöscht. Auch über diesen Löschungsvorgang erhält der Arbeitgeber anschließend eine elektronische Quittung.9. November 2022
Arbeitsrecht
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Zum 1. Januar 2023 wird der gelbe Schein, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Krankmeldung an ihre Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen schicken, eingestellt. Dies gilt zumindest für gesetzlich Versicherte. Der gelbe Schein wird von einer eAU abgelöst. An der Pflicht des Arbeitnehmers einem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, ändert sich nichts. Nach dem Arztbesuch übermitteln die Ärzte die Krankendaten spätestens bis 24 Uhr an die Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Die Krankenhäuser übermitteln im Falle eines Krankenhausaufenthalts die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann diese Daten im Anschluss elektronisch abrufen, indem er z. B. über das Entgeltprogramm eine Anfrage nach der eAU an den zentralen Kommunikationsserver aller gesetzlichen Krankenversicherungen stellt. Daraufhin erhält der Arbeitgeber spätestens einen Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine Benachrichtigung, dass die eAU nun vorliegt.9. November 2022
Energie- und Umweltbereich
- Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der vergangenen drei Jahre im Durchschnitt über zehn Gigawattstunden pro Jahr lag und die Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) durchführen müssen beziehungsweise Energie- oder Umweltmanagementsysteme einsetzen, sind folgendermaßen betroffen: Sie sind verpflichtet, die in den Audits identifizierten Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umsetzen, wenn diese wirtschaftlich durchführbar sind. Eine solche Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn sich – begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren – nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Umsetzung ist binnen 18 Monaten vorzunehmen und von zertifizierten Umweltgutachtern oder Energieauditoren abschließend zu bestätigen. Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen.
- Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung (EnSimMav)
Die Verordnung "zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSimMav) gilt seit dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre.Nach dieser sind die Gasheizungsanlagen zu prüfen und optimieren. Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten beziehungsweise von Nichtwohngebäuden mit einer beheizten Fläche von 1.000 Quadratmetern sind verpflichtet, bis zum 30. September 2023 einen hydraulischen Abgleich ihrer gasbefeuerten Heizungsanlage durchführen. Bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Einheiten gilt die Umsetzungspflicht bis zum 15. September 2024. Ausgenommen sind Gebäude, in denen das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurden, in denen ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bevorsteht oder die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden sollen. Darüber hinaus sind Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, unabhängig von der Größe der Gebäude verpflichtet, bis zum 15. September 2024 eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Heizungsanlage beauftragt, ist der Dienstleiter für die Heizungsprüfung und -optimierung verantwortlich. Eine Ausnahme besteht für Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden, und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde. Die Prüfung ist von einer fachkundigen Person wie beispielsweise einem auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführten Energieberater oder einem Schornsteinfeger durchzuführen. Optimierungen müssen schriftlich dokumentiert und bis Mitte September 2024 umgesetzt werden.Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
- Brennstoffumstellung: Bund gewährt Erleichterungen und Ausnahmen
Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Gaspreise und drohender Versorgungsengpässe häufen sich Fragen von Unternehmen nach einer möglichen Brennstoffumstellung. Der Bundesgesetzgeber hat jetzt durch Änderungen im Bundesimmissionsschutzgesetz weitreichende immissionsschutzrechtliche Erleichterungen und Ausnahmen für den Fuel-Switch beschlossen. Interessierte Unternehmen sollten dazu mit den Vorbereitungen beginnen und baldmöglichst die zuständigen Behörden kontaktieren.Weitere Informationen finden Sie hier.
- Zwingendes Angebot von Mehrwegalternativen
Ab dem 1. Januar 2023 besteht für Letztvertreiber bzw. Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder Einweggetränkebechern mit Getränken (Restaurant, Cafe, Imbiss, Kiosk, Kantine, Lieferdienst, Mensa) die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative neben den Einwegbehältnissen. Es werden alle Einweggetränkebecher, unabhängig von der Materialart, erfasst. Es muss künftig eine Wahlmöglichkeit bestehen. Sog. “to-go”- und “take-away”-Getränke und Speisen sind demnach auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegalternative darf nicht teurer sein. Zudem müssen Kundinnen und Kunden über die Wahlmöglichkeit informiert werden. Dies kann durch Schilder und Plakate und auf der Internetseite erfolgen. Fr kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m² und bis zu fünf Mitarbeitern besteht eine Ausnahme. Sie können alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. Nicht unter die Mehrwegpflicht fallen vorabgefüllte bzw. vor verpackte Speisen oder Getränke, die durch die Letztverteiber oder Dritte im Vorfeld bereits verpackt wurden (z. B. verpackte Sandwiches). Verkaufsautomaten unterfallen der Mehrwegpflicht. Sie können dieser Pflicht nachkommen, indem sie den Endverbrauchern die Möglichkeit geben, ihre Mehrwegbehältnisse selbst zu befüllen. Einzig Verkaufsautomaten in Betrieben sind von dieser Pflicht ausgenommen. Hintergrund dieser Regelung sind §§ 33, 34 Verpackungsgesetz, die die Einwegkunststoffrichtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt umsetzen.Weitere Informationen finden Sie hier.
- Erneuerbare-Energie-Gesetz 2023
Die Reform trat bereits in Teilen am 29. Juli in Kraft mit höheren Einspeisetarifen für alle neuen Photovoltaikanlagen. Dem musste jedoch die EU-Kommission noch beihilferechtlich zustimmen und tat dies im September 2022. Fr neue Anlagen, die ab 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, wird die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfe. Für Bestandsanlagen bis 7 kWp müssen dagegen auch über den Jahreswechsel hinaus die entsprechende Programmierung beibehalten.
- Preisbremsen für Strom- und Gas
Gaspreisbremse: Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) sowie für Vereine soll der Gaspreis von spätestens März 2023 bis April 2024 bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden – angestrebt wird die rückwirkende Geltung zum 1. Februar. Eine befristete Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis für die Kilowattstunde wird hier auf 7 Cent gedeckelt. Eine Strompreisbremse soll ab Januar 2023 dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen wird daher bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt der Deckel bei 13 Cent für 70 Prozent des historischen Verbrauchs. Dazu muss auch der Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz gedämpft werden. Die Netzentgelte sind Bestandteil der Stromkosten und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen. Um die Strompreisbremse für Strom zu finanzieren, soll Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden.
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, die in §§ 3 bis 10 des Gesetzes festgelegten "menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden” und geht zurück auf die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen.Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Gewerbe
- WEG-Verwalter
Ab 1. Dezember 2023 und damit ein Jahr später als bisher vorgesehen haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter.Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 modernisiert. Dabei wurde der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt.Als zertifizierter Verwalter nach § 26a Abs. 2 WEG darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.Die Sachkundeprüfung „Zertifizierter Verwalter“ setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter sind die in Anlage 1 ZertVerwV aufgeführten Sachgebiete Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische und technische Grundlagen sowie vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich derjenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft.9. November 2022
International
Steuerrecht
- Hinzuverdienstgrenzen für Rentner
Ab 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. So wird bei der vollen Erwerbsminderungsrente die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro abgeschafft. Stattdessen gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, solange das Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich beachtet wird. Dies entspricht einer Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro im kommenden Jahr. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verdoppelt sich dieser Wert, sofern das tägliche Leistungsvermögen unter sechs Stunden verbleibt. Sollte vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt worden sein, gilt hier die höhere individuell-dynamische Grenze.Die Änderungen greifen ausdrücklich nicht bei Bezug einer Hinterbliebenenrente.10. November 2022
- Künstlersozialversicherung - Abgabe steigt auf 5 Prozent
Unternehmen, die nicht nur gelegentlich freischaffende Künstler und Publizisten beauftragen, müssen künftig einen höheren Beitrag an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten. Die Künstlersozialabgabe steigt im Jahr 2023 von zurzeit 4,2 Prozent auf 5,0 Prozent. Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten, Entgelte eines Jahres spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob der beauftragte Künstler, der das Honorar bekommen hat, über die Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.10. November 2022
- Fristverlängerung für Abgabe Grundsteuererklärung
Die Frist für die Übermittlung der Grundsteuererklärung wurde bundeseinheitlich um drei Monate verlängert. Bis zum 31.01.2023 haben Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen nun noch Zeit, ihre Daten an das Finanzamt zu übermitteln. Nach der Bearbeitung erlässt die Finanzverwaltung zwei Bescheide: den Grundsteuerwertbescheid (ehem. Einheitswert) und den Grundsteuermessbescheid. Letzterer dient der Stadt oder Gemeinde ab 2025 als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung Ihrer Grundsteuer.Wichtig: Auch wenn Sie jetzt noch keine Zahlungen aufgrund der neuen Bescheide leisten müssen, sollten solche Grundlagenbescheide stets gründlich geprüft werden, da sie über Jahre die Basis für die spätere Steuerlast darstellen.10. November 2022
- 7 statt 19 Prozent Umsatzsteuer
Gaslieferungen und FernwärmeBereits zum 1. Oktober 2022 ist der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Fernwärme bis zum 31. März 2024 auf 7 Prozent gesunken.GastronomieDie temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie geht abermals in die Verlängerung. Die, zum Ende des Jahres eigentlich auslaufende, Corona-Entlastung soll nun bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.10. November 2022
- Wegfall der Nachweismöglichkeit geringerer Nutzungsdauern bei Gebäuden
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht die Streichung des § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Damit wird Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit genommen, abweichend kürzere Nutzungsdauern bei Gebäuden zu begründen. Vor dem Hintergrund eines immer schnelleren Wandels der Bedürfnisse und der technischen Anforderungen, gewann diese Regelung insbesondere nach dem Auslaufen der degressiven Gebäude-AfA an Bedeutung.10. November 2022
- Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Photovoltaikanlagen
Zum neuen Jahr sind Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit anderer, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, nicht mehr der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Darüber hinaus soll die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von derartigen Photovoltaikanlagen und Stromspeichern zukünftig von der Umsatzsteuer befreit sein.10. November 2022
- Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber
Bereits seit Oktober besteht für Unternehmen die Möglichkeit, ihre Beschäftigten mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsprämie von maximal 3.000 Euro zu unterstützen. Wie schon bei der Corona-Prämie gilt als Voraussetzung für die Begünstigung, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte Zahlungen nach den Arbeits- oder Tarifverträgen oder bereits vereinbarte Gehaltserhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können. Zahlungen sind bis Ende 2024 möglich und können auch aufgeteilt werden, allerdings dürfen die 3.000 Euro in der Summe nicht überschritten werden.10. November 2022